1. Ordnung im Betrieb
Bei Fragen der Ordnung des Betriebs hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Maßnahmen, die der Arbeitgeber ohne die Beteiligung des Betriebsrats durchführt, sind unwirksam und können verboten werden. Wir zeigen, welche Fälle sich hinter dem Begriff verbergen.
Lesen Sie dazu
Die Mitbestimmung bei Fragen der Ordnung des Betriebs
2. Verteilung der Arbeitszeit
Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. In diesem Artikel erfahren Sie, in welchen Situationen der Betriebsrat tatsächlich aktiv werden kann.
Lesen Sie dazu
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit
3. Vorübergehende Veränderung der Arbeitszeit
Der Betriebsrat hat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit, also bei Kurzarbeit und Überstunden. Wir erklären, wie weit das Mitbestimmungsrecht tatsächlich geht.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Änderung der Arbeitszeit
4. Auszahlung der Arbeitsentgelte
Die Lohntüte hat ausgedient. Schon längst holen sich Arbeiter ihren Lohn nicht mehr am Freitagmittag im Lohnbüro ab. Stattdessen bekommen sie ihn in der Regel bargeldlos aufs Konto. Der Arbeitgeber kann aber nicht alleine über die Art der Auszahlung bestimmen, sondern hat den Betriebsrat zu beteiligen.
Lesen Sie dazu
Betriebsrat bestimmt bei der Auszahlung der Arbeitsentgelte mit
5. Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan und Lage des Urlaubs
Der Betriebsrat bestimmt bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mit. Auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer gibt es ein Mitbestimmungsrecht, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
Lesen Sie dazu
Der Betriebsrat bestimmt beim Urlaub mit
6. Technischen Einrichtungen zur Überwachung der Arbeitnehmer
Will der Arbeitgeber Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer überwachen, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Die Persönlichkeit der Arbeitnehmer soll hierdurch geschützt werden.
Lesen Sie dazu
„Big Brother“ im Betrieb – das muss nicht sein
7. Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Arbeits- und Gesundheitsschutz hat im Betrieb eine große Bedeutung. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, aber auch sonstige durch Arbeitsbedingungen hervorgerufene Gesundheitsschäden und Belastungen sollen möglichst vermieden werden. Damit der gesetzliche Arbeitsschutz effektiv umgesetzt wird, ist der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen zu beteiligen.
Lesen Sie auch
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz
8. Sozialeinrichtungen
Eine Sozialeinrichtung ist jede Leistung im Unternehmen oder Konzern, die den Beschäftigten oder ihren Familienangehörigen zusätzliche Vorteile jenseits von Arbeitsentgelt und Urlaub gewährt. Der Betriebsrat bestimmt bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mit, wenn sie grundsätzlich nur den Beschäftigten des Betriebes, Unternehmens oder Konzerns zu Gute kommt.
Lesen Sie auch
Mitbestimmung des Betriebsrates bei Sozialeinrichtungen
9. Werkswohnungen
Der Betriebsrat hat auch bei der Vergabe von Werkmietwohnungen ein Wörtchen mitzureden. Das Mitbestimmungsrecht umfasst die Zuweisung und die Kündigung von Wohnraum, den Arbeitgeber an Beschäftigte vermieten wie auch die Bedingungen zur Nutzung dieses Wohnraums.
Lesen Sie auch
Mitbestimmungsrecht bei Werkswohnungen
10. Betriebliche Lohngestaltung
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in bestimmten Angelegenheiten der betrieblichen Entgeltgestaltung mitzubestimmen.
Lesen Sie auch
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Entgeltgestaltung
11. Leistungsbezogene Entgelte
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogene Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Lesen Sie auch
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei leistungsbezogenen Entgelten
12. Vorschlagswesen
Eine erzwingbare Mitbestimmung beim betrieblichen Vorschlagswesen besteht nur insoweit es keine gesetzlichen Regelungen gibt. Die Prämie für Arbeitnehmererfindungen und Vorschläge zu technischen Neuerungen ist durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelt. Darüber hinaus bestimmt der Betriebsrat bei der Aufstellung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen mit.
Lesen Sie auch
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
13. Gruppenarbeit
Bei der Durchführung von Gruppenarbeit hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Gruppenarbeit ist eine moderne Organisationsform, die sich etwa in Matrixstrukturen wiederfindet. Das Mitbestimmungsrecht hilft, der Ausgrenzung einzelner Gruppenmitgliedern zu begegnen.
Lesen Sie auch
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gruppenarbeit
Einigungsstelle
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht an bestimmten Stellen vor, dass Meinungsverschiedenheiten, die nicht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gelöst werden können, verbindlich durch die Einigungsstelle entschieden werden.
Lesen Sie dazu
Die Einigungsstelle