Auch ein Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Schichtzuschläge. Copyright by DOC RABE Media/Fotolia
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Zum Arbeitsentgelt gehören alle Vergütungsbestandteile. Neben der Grundvergütung sind das  insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn -und Feiertagsarbeit. Zahlungen für bestimmte Aufwendungen wie Essensgeld oder Benzinkosten gehören allerdings nicht dazu.
 

Arbeitgeberin verweigert Zahlung von Schichtzuschlägen

Das Arbeitsgericht Dresden hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
 
Der Kläger, ein Betriebsratsmitglied, hatte bis zu seiner Freistellung kontinuierlich im Vier- Schicht-System gearbeitet. Dafür hatte er auch Schichtzuschläge erhalten. Nach seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied hatte er mit seiner Arbeitgeberin folgendes vereinbart:
 
“ Herr X erhält wegen dem Wegfall von Zeit-, Erschwernis-und sonstigen Zuschlägen zur Absicherung seines bisherigen Entgelts einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 1.191,91 €.“
 

Besserstellung eines Betriebsratsmitglieds?

Einige Monate später teilte ihm die Arbeitgeberin mit, dass sie den Zuschlag in dieser Höhe nicht mehr weiter bezahlen will. Er sei um die Ausgleichszahlung für Schichtzulagen zu kürzen. Das Bundesarbeitsgericht habe in einer Entscheidung vom Mai 2016 festgestellt, dass einem freigestellten Betriebsratsmitglied diese Schichtzulagen nicht mehr zu zahlen seien. Alles andere würde eine Besserstellung des Betriebsratsmitglied darstellen. Das sei jedoch gesetzlich verboten. Der Kläger erhielt danach als monatlichen Zuschlag anstelle von 1.191 €  nur ca 200 € .
 

Arbeitsgericht Dresden gibt Kläger Recht

Diese Kürzung wollte er aber nicht hinnehmen und klagte mit Hilfe der DGB Rechtsschutz GmbH vor dem Arbeitsgericht Dresden. Das Arbeitsgericht gab ihm recht: der Arbeitgeber muss ihm die Vergütung zahlen, die er bekommen hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Dazu gehören auch Schichtzuschläge.. Mit anderen Worten: wäre der Kläger nicht freigestellt, hätte er im Vier-Schicht-System gearbeitet und dementsprechend Anspruch auf Zahlung der Schichtzulage gehabt. Also ist sie ihm auch jetzt zu zahlen. Die mit der Arbeitgeberin getroffene Vereinbarung würde nichts anderes aussagen. Alles andere würde gegen das Verbot verstoßen, Betriebsratsmitglieder zu benachteiligen von der Arbeit freigestellt worden sind.
 
Hier geht es zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden
Hier geht es zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Mai 2016

Das sagen wir dazu:

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, sollte man meinen. Schließlich sieht das Betriebsverfassungsgesetz das ausdrücklich vor, und ein Schichtarbeitszuschlag stellt keinen Aufwendungsersatz dar. Die Arbeitnehmerin hat hier aber offensichtlich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 ( Az 7 AZR 401/14) falsch verstanden. Dort ging es darum, dass der Arbeitgeber sich weigerte, einem (teilweise) freigestellten Betriebsratsmitglied Zuschläge für Nachtarbeit zu zahlen. In diesem Fall hatte jedoch das Betriebsratsmitglied mit seinem Arbeitgeber einvernehmlich eine Arbeitszeitverschiebung vereinbart. Nach dieser Vereinbarung musste es keine Nachtarbeit mehr verrichten. Demnach hätte es, so das Bundesarbeitsgericht, auch dann keinen Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit gehabt, wenn es nicht freigestellt worden wäre.
Darüber lässt sich trefflich streiten, zumal das Betriebsratsmitglied und die Arbeitgeberin die Vereinbarung über die Verschiebung der Arbeitszeit im Hinblick auf die Betriebsratstätigkeit des Mitglieds getroffen hatten. Jedenfalls hat das Bundesarbeitsgericht auch in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge haben, sofern sie ohne ihre Freistellung Nachtarbeit zu leisten hätten.

Rechtliche Grundlagen

§ 37 BetrVG
Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 2Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. 3Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) 1Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 2Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. 2Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. 3Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. 4Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. 5Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. 6Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) 1Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. 2Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. 3Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

§ 78 BetrVG
Schutzbestimmungen

1Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-​Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-​Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.