Dem Betriebsrat steht ein Büro mit PC, Telefon und Fachliteratur zu. Copyright by Rawf8/fotolia
Dem Betriebsrat steht ein Büro mit PC, Telefon und Fachliteratur zu. Copyright by Rawf8/fotolia

Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Finanzielle Einbußen dürfen nicht entstehen. Folgerichtig muss für alle Rechnungen, die der Betriebsrat verursacht, der Arbeitgeber aufkommen. Begrenzt ist diese Zahlungspflicht aber durch das Prinzip der Erforderlichkeit: Nur solche Kosten sind zu tragen, die für die Durchführung der Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

 





Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers ist zu vermeiden. Schließlich gebietet es die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass ungewöhnliche Aufwendungen vorher mit dem Arbeitgeber abzusprechen sind. 

Der Betriebsrat muss also drei unklare und nur allgemein formulierte Voraussetzungen beachten. Grund genug, einige Einzelfälle zu beleuchten:

Geschäftsführungskosten

Alle Kosten, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind, trägt der Arbeitgeber. Dazu zählen beispielsweise Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, aber auch Kosten für die notwendige Beauftragung eines Sachverständigen.

Kosten für die Rechtsverfolgung

Wenn der Betriebsrat zur Verfolgung oder Verteidigung seiner Rechte die Beauftragung eines Rechtsvertreters oder die Durchführung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens für erforderlich hält, muss der Arbeitgeber alle hierdurch entstehenden Kosten tragen. Gleiches gilt für die Kosten einer Einigungsstelle.

Ganz wichtig: Derartige Kosten tun dem Arbeitgeber besonders weh. Deshalb ist auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu achten, da diese in solchen Fällen erfahrungsgemäß vom Arbeitgeber bestritten wird.

Reisekosten von Betriebsratsmitgliedern sowie persönliche Aufwendungen

Alle Reisekosten, die die Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit aufzuwenden haben, muss der Arbeitgeber übernehmen. Dazu zählen Kosten für die Teilnahme an Betriebsrats- oder Gesamtbetriebsratssitzungen, für Fahrten zu entfernten Betriebsteilen oder auswärtigen Gerichtsverhandlungen beziehungsweise zu Besprechungsterminen beim Rechtsvertreter des Betriebsrats.

Besonders wichtig: Auch Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Betriebsräteschulungen gehören dazu.

Sofern eine betriebliche Reisekostenregelung existiert, ist diese auch von Betriebsräten zu beachten.

Schulungskosten

Der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten, die durch die Teilnahme von Betriebsräten an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, sofern hier Kenntnisse vermittelt werden, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind (§ 37 Absatz 6 BetrVG).

Uneingeschränkt und für alle Betriebsratsmitglieder gilt dies bei sogenannten Grundlagenschulungen, also Veranstaltungen, in denen Grundwissen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt werden.

Bei Seminaren mit spezielleren Themen muss der Betriebsrat konkret darlegen, dass Wissen vermittelt wird, welches zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Geht es also beispielsweise um die Teilnahme an einem Mobbingseminar, muss der Betriebsrat begründe können, dass für eine entsprechende Teilnahme ein betrieblicher Anlass besteht.

Nehmen mehrere Betriebsratsmitglieder an ein und demselben Seminar teil, muss die Erforderlichkeit für jeden einzelnen Teilnehmer zu bejahen sein.

Betriebsratsbüro und Sachmittel

Dem Betriebsrat steht ein eigener abschließbarer Raum als Betriebsratsbüro zu, für den er das alleinige Hausrecht hat.

Der Raum muss beheizbar und angemessen mit Tisch, Sitzgelegenheiten und abschließbarem Aktenschrank ausgestattet sein. Um die Belegschaft informieren zu können, braucht der Betriebsrat ein eigenes „Schwarzes Brett“.

Die notwendige Literaturausstattung des Betriebsrates hängt von der Betriebsgröße und Struktur des Unternehmens, insbesondere aber von den konkret zu erledigenden Aufgaben ab.

Eine Gesetzessammlung, ein aktueller Kommentar zum Betriebsverfassungsrecht sowie ein Fachbuch zum Arbeitsrecht gehören auf jeden Fall dazu, ebenso eine Fachzeitschrift. Weitere Fachliteratur hat der Arbeitgeber zu bezahlen, wenn der Betriebsrat den Bedarf anlassbezogen begründen kann, ohne dass daran allzu große Anforderungen gestellt werden dürfen.

Informations-  und Kommunikationstechnik

Nach § 40 Absatz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsratsmitglieder müssen jederzeit in der Lage sein, ohne Überwachung und Kontrolle untereinander und mit Beschäftigten, dem Arbeitgeber, Sachverständigen, Gewerkschaften und Behörden zu kommunizieren.

Zu den Informations- und Kommunikationsmitteln zählen insbesondere

  • Telefon, auch mobil, wobei abhängig von der betrieblichen Situation gegebenenfalls sogar jedes Betriebsratsmitglied ein Mobiltelefon beanspruchen kann
  • Faxgerät
  • Anrufbeantworter
  • PC, bei Bedarf auch Laptop mit Software, Drucker und Scanner
  • Unkontrollierter Internetzugang



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Das sagen wir dazu:

Wir erleben es oft, dass Betriebsräte viel zu schüchtern sind, wenn es um die Durchsetzung ihrer Ausstattungswünsche geht. Nur ein gut geschulter und ausgestatteter Betriebsrat ist in der Lage, die Interessen der Belegschaft sachgerecht zu vertreten. Bedenken der Arbeitgeber bezüglich zu hoher Kosten können oftmals leicht ausgeräumt werden: Ein Betriebsrat, der wegen fehlender Weiterbildung unwissend ist, verursacht oftmals weitaus höhere Kosten, als ein Seminar verursacht. Was konkret der Betriebsrat über den eigentlichen Grundbedarf hinaus verlangen kann, ist immer einzelfallbezogen zu klären. Je nach Größe und konkreter Situation des Betriebes sowie abhängig von den auftretenden besonderen Problemen gehören spezielle Schulungsveranstaltungen sowie Spezialliteratur zu den Dingen, auf die der Betriebsrat einen Anspruch hat. In Zweifelsfällen kann sich der Betriebsrat anhand der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fachliteratur selber informieren. Oder er holt sich bei Gewerkschaft oder DGB Rechtsschutz Rat ein. Kommt der Arbeitgeber berechtigten Forderungen zur Anschaffung benötigter Ausrüstungsgegenstände nicht nach, bleibt nur die Möglichkeit, im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Anschaffung zu erstreiten. 

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestext von §§ 41, 40 und 37 BetrVG (Auszüge)

§ 41 Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.

§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.