Bei Kurzarbeit und Überstunden hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht und kann einseitige Anordnungen des Arbeitgebers verhindern. Copyright by kei907/fotolia
Bei Kurzarbeit und Überstunden hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht und kann einseitige Anordnungen des Arbeitgebers verhindern. Copyright by kei907/fotolia

Der Betriebsrat hat ein echtes Mitbestimmungsrecht, wenn im Betrieb allgemein vom üblichen Arbeitszeitvolumen abgewichen wird. Aufgabe des Betriebsrates ist, darauf zu achten, dass die veränderte Arbeitsmenge gerecht verteilt wird.

Beschäftigte planen mit Arbeitszeit

Denn die Beschäftigten müssen mit der Arbeitszeit und entsprechender Vergütung planen können. So schränken Überstunden die Freizeit ein, eröffnen andererseits aber zusätzliche Verdienstmöglichkeiten, insbesondere wenn hierfür Zuschläge vorgesehen sind.

Auf der anderen Seite bedeutet Kurzarbeit eine Einbuße an Geld, mit dem der Beschäftigte normalerweise rechnet. Zusätzliche Freiheit mag da eher zu verschmerzen sein, aber auch diese hat einen höheren Erholungswert, wenn sie vorher planbar ist.

Dementsprechend ist der Betriebsrat bei Anordnungen von Kurz- oder Mehrarbeit zu beteiligen. Ansonsten ist die Anordnung unwirksam und die Arbeitnehmer müssen sie nicht befolgen. Der Betriebsrat kann auf Unterlassung klagen. Wenn der Arbeitgeber dennoch tätig wird, wird ein Bußgeld fällig.

Überstunden

Jede Arbeitsstunde, die über die tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich geschuldete Stundenzahl hinausgeht, ist eine Überstunde. Sie muss nicht nur vom Arbeitgeber angeordnet werden, sondern dieser muss auch den Betriebsrat beteiligen. Sonst muss der Arbeitnehmer sie nicht erbringen.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Umfang der Überstunden in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Diese kann auch eine Eilkompetenz für Arbeitgeber enthalten, so dass in dringenden Fällen keine langen Verhandlungen geführt werden müssen.

Ist eine solche Eilkompetenz nicht geregelt, kann der Arbeitgeber nur in absoluten Ausnahmefällen einseitig Überstunden anordnen. Anerkannt sind in diesem Zusammenhang Brand, Überschwemmung und Explosionsgefahr.

Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht nur auf die Anordnung, sondern auch auf die Duldung freiwillig geleisteter Überstunden. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat also nicht dadurch umgehen, dass er zur freiwilligen Mehrarbeit aufruft.

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat kann mitentscheiden, in welchem Zeitraum, in welchen Bereichen, für welche Arbeitnehmer, in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt wird und wie sich die geänderte Arbeitszeit auf die Wochentage verteilt.

Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit vorliegen, sondern bei jeder Form vorübergehender Arbeitszeitverkürzung.

Wie jedes Mitbestimmungsrecht setzt auch die Beteiligung bei der vorübergehenden Verringerung der Arbeitszeit einen sog. kollektiven Tatbestand voraus. Etwa ein vorübergehend geringerer Bedarf an der Arbeitsleistung, weil ein Auftrag weggebrochen ist. Kein Mitbestimmungsrecht besteht danach, wenn einzelne Beschäftigte ihre Arbeitszeit aus persönlichen Gründen reduzieren wollen.

Veränderung der Arbeitszeit bei Streik

Eine besondere Situation tritt ein, wenn die Veränderung der Arbeitszeit in Zusammenhang mit einem Streik steht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts soll es dem Arbeitgeber von Betrieben, die unmittelbar vom Streik betroffen sind, möglich sein, Überstunden auch ohne Beteiligung des Betriebsrates anzuordnen. Das Gericht sieht den Arbeitgeber hier in einer Situation der „Überforderung“, weil er sich gleichzeitig mit der Gewerkschaft und dem Betriebsrat auseinandersetzen muss.

Diese Argumentation ist wenig überzeugend, weil sie nicht klar zwischen tariflicher und betrieblicher Ebene unterscheidet und dem Arbeitgeber zudem einen unverdienten Vorteil einräumt. Sie ist gleichwohl zu beachten.

Ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht besteht aber unstreitig wieder, wenn der Arbeitgeber nach Ende des Streikes Überstunden anordnen will, weil durch den Streik Arbeit liegen geblieben ist. 

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Rechtliche Grundlagen

§ 87 Abs. 1 BetrVG

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[...]
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;