Betriebsratstätigkeit gehört nicht in ein Zeugnis. Copyright by Stockfotos-MG/Fotolia
Betriebsratstätigkeit gehört nicht in ein Zeugnis. Copyright by Stockfotos-MG/Fotolia

Die Klägerin war als Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Warenwirtschaft in einem Elektrofachmarkt tätig. Das Arbeitsverhältnis bestand von 2001 bis 2017. In den letzten drei Jahren bis zur Schließung des Betriebs entfiel der Großteil der Arbeitszeit des Klägerin auf ihre Betriebsratstätigkeit.
In einem der Klägerin erteilten Zeugnis hob der Arbeitgeber hervor, dass die Klägerin ihre fachliche Tätigkeit nur während eines Teils ihres Arbeitsverhältnisses ausgeübt habe. In dem Arbeitszeugnis nahm er die Formulierung auf:
"Seit dem 1.2.2014 kann die Arbeit von ... nicht mehr bewertet werden“.
Nachdem ein außergerichtlicher Einigungsversuch erfolglos blieb, erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht Bamberg.

Zeitraum der Betriebsratstätigkeit darf nicht von Bewertung der Arbeitsleistung ausgenommen werden

Unter teilweiser Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung entschied das Landesarbeitsgericht (LAG), dass der Satz im Zeugnis unzulässig sei. Denn eine solche Formulierung suggeriere, dass seit 2014 keinerlei Arbeitsleistung von der Klägerin erbracht worden sei. Auch wenn kein Grund genannt wurde, könne ein Leser schlussfolgern, dass die Klägerin eine Betriebsratstätigkeit ausgeführt hätte. Diese aber habe im Zeugnis keine Erwähnung zu finden.

Betriebsratstätigkeit ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen

Ein Arbeitszeugnis, so das LAG, solle ein möglichst vollständiges, wahres und wohlwollendes Bild des Arbeitnehmers widerspiegeln. Die Erwähnung einer ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit sei dazu nicht notwendig - es sei denn, der Arbeitnehmer wünsche es ausdrücklich.

Hier geht es zum vollständigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11.10.2018, 5 Sa 100/18