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Ratgeber

Schwerpunktthema

 
 
In regelmäßigen Abständen berichten wir ausführlich über bestimmte Themengebiete. Zum Teil, weil sie politisch aktuell sind wie Mindestlohn oder Arbeitszeit, zum Teil weil sie saisonal von besonderem Interesse sind wie Urlaub oder Krankheit. Alle bisherigen Schwerpunktthemen können Sie hier nachlesen.
Aktuell| Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Hier finden Sie eine kleine Zusammenfassung zu dem Thema Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit:

 

 

Wer arbeitsunfähig krank ist, muss viele Vorgaben einhalten über die diverse Irrtümer kursieren. Um diese Irrtümer aus der Welt zu schaffen soll mit diesem Ratgeber mehr Licht in das Dunkel gebracht werden, dass bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oftmals besteht.

 

Er zeigt die Rechte und Pflichten auf, die im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen. Auch gibt dieser Ratgeber Antworten auf Fragen der von einer längeren Krankheit betroffenen Arbeitnehmerin Maria.

 

 

Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Alles zum Thema Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wenn Maria - vielleicht sogar zum wiederholten Mal - erkrankt und deshalb nicht zur Arbeit gehen kann, befindet sie sich in einer misslichen Situation. Sie ist sich nicht sicher, wie sie sich verhalten soll.

Außerdem weiß sie auch nicht, welche konkreten Rechte und Pflichten im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen bzw. einzuhalten sind.

1. Was ist Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit?

Arbeitsunfähig ist Maria, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr verrichten kann, weil sie krank ist. Oder, wenn ein Weiterarbeiten dazu führen würde, dass sich Marias Krankheit verschlimmert. Es kommt also nicht darauf an, ob die Krankheit möglicherweise nicht so schlimm ist und Maria eine andere, leichtere Arbeit noch verrichten könnte. Bezugspunkt für die Arbeitsunfähigkeit ist allein die Tätigkeit, zu der Maria arbeitsvertraglich verpflichtet ist. So kann Maria durchaus arbeitsfähig sein, obwohl sie sich ein Bein gebrochen hat. Zum Beispiel, wenn sie ausschließlich im Sitzen am Schreibtisch arbeitet. Andererseits kann bei ihr bereits Heiserkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, falls zur Ausübung ihrer Tätigkeit der störungsfreie Gebrauch ihrer Stimme erforderlich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie als  Schauspielerin oder Lehrerin arbeitet.
Der Bezug zur verrichteten Tätigkeit ist auch das Kriterium, Arbeitsunfähigkeit von Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden. Erwerbsunfähigkeit läge vor, wenn Maria außer Stande wäre, irgendeiner beliebigen, noch so leichten Arbeit nachzugehen.

2. Wie muss ich mich während der Arbeitsunfähigkeit verhalten?

Maria muss sich während der Arbeitsunfähigkeit so verhalten, dass sie möglichst schnell wieder gesund wird. Was das im Einzelfall bedeutet, hängt von der Art ihrer Erkrankung ab. Während bei einer akuten Lungenentzündung Bettruhe einzuhalten ist, spricht etwa bei einer psychischen Erkrankung nichts gegen ausgedehnte Spaziergänge. Sport zu treiben ist zulässig, wenn er den Gesundungsprozess nicht behindert oder sogar fördert. Dies kann etwa bei Wirbelsäulenbeschwerden der Fall sein. Unmittelbar nach einer Operation ist Sport dagegen nicht gesundungsfördernd und deshalb nicht erlaubt.

 

Andererseits kann sogar die Ausübung einer Nebentätigkeit zulässig sein. Ein Maurer, der aufgrund einer rheumatischen Erkrankung im Moment keine schweren Lasten tragen und heben kann, darf zum Beispiel während seiner Arbeitsunfähigkeit einer Nebentätigkeit als Versicherungsagent nachgehen.

3. Wann muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich arbeitsunfähig bin?

Nach dem Gesetz ist Maria verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass Maria sich bei ihrem Arbeitgeber melden muss, sobald ihr klar ist, dass sie nicht zur Arbeit kommen kann. Sie ist deshalb verpflichtet, noch vor Arbeitsbeginn anrufen, damit der Arbeitgeber eine Ersatzkraft organisieren kann.
Im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind keine zu hohen Anforderungen an Maria zu stellen. Schließlich ist sie keine Ärztin. Deshalb reicht eine ungefähre Einschätzung der Dauer aus.

Auf keinen Fall ist Maria verpflichtet, ihrem Arbeitgeber zu sagen, unter welcher Krankheit sie leidet. Auch auf eine entsprechende Nachfrage braucht Maria nicht zu antworten.
Zur Frage, in welcher Form Maria mitteilt, dass sie krank ist, steht im Gesetz nichts. Ein Brief scheidet aus, weil so keine unverzügliche Meldung möglich ist. Infrage kommen E-Mail, Fax oder eine SMS. Möglich ist auch ein Telefonanruf. Das hat aber den Nachteil, dass Maria im Zweifel kaum beweisen kann, dass sie auch wirklich angerufen hat.

4. Wann muss ich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen?

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Danach braucht Maria bei einer Erkrankung von höchstens drei Kalendertagen keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“) vorlegen. Erst, wenn sie länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist, muss sie die Bescheinigung am darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Erkrankt Maria zum Beispiel am Donnerstag, kann sie drei Tage, also  bis einschließlich Samstag abwarten, wie sich ihr Gesundheitszustand entwickelt. Soweit der vierte Krankheitstag (Sonntag) für Maria kein Arbeitstag ist, muss sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrem Arbeitgeber spätestens am Montag zukommen lassen.

 

Aber Vorsicht!

Der Arbeitgeber kann entgegen der dargestellten gesetzlichen Regelung von Maria verlangen, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher vorlegt, also beispielsweise schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es dafür „ … weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit …“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012; 5 AZR 886/11).
Deshalb ist es ratsam, wenn Maria ihren Arbeitsvertrag daraufhin überprüft, ob darin eine solche Regelung enthalten ist. Selbst wenn der Arbeitgeber die frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur mündlich anordnet, ist dies wirksam.
Muss Maria die Bescheinigung schon am ersten Krankheitstag vorlegen, ist besonders wichtig, sich den „gelben Schein“ vom Arzt aushändigen zu lasen. Das gilt auch, wenn der Arzt zusagt, die Bescheinigung an den Arbeitgeber zu übersenden. Denn nur wenn Maria sich selbst darum kümmert, kann sie sicher sein, dass die Bescheinigung auch wirklich rechtzeitig ankommt.
Dauert die Krankheit über den Zeitpunkt hinaus an, den der Arzt angegeben hat, muss Maria ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Folgebescheinigung vorlegen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber wissen muss, wie es um Marias Gesundheitszustand bestellt und wann mit ihrer Rückkehr zu rechnen ist. Nur so kann er die Arbeit in seinem Betrieb vernünftig planen.
Maria muss auch darauf achten, dass der Arzt ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt. Besteht eine Lücke, erhält sie während dieser Zeit keine Entgeltfortzahlung. Kommt sie trotz fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zur Arbeit, weil sie krank ist, kann dies im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen.
Maria muss außerdem dafür sorgen, dass auch ihre Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommt.

5. Was muss in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stehen?

Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass Maria arbeitsunfähig ist und wie lange die Krankheit voraussichtlich dauern wird. Hier gibt der Arzt in der Regel ein bestimmtes Datum an.
Die Diagnose muss der Arzt nicht nennen. Er darf es auch nicht, solange Maria ihn nicht ausdrücklich von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat.

6. Was passiert, wenn ich gegen meine Pflichten verstoße?

Meldet Maria ihre Arbeitsunfähigkeit nicht oder zu spät, verletzt sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Dasselbe gilt, wenn sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht oder zu spät vorlegt. Deshalb muss sie in beiden Fällen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

 

Beim ersten Verstoß dürfte eine Kündigung nicht in Betracht kommen. Vielmehr wird der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen müssen. Hat er das getan und Maria verstößt innerhalb von etwa zwei Jahren erneut gegen ihre Pflichten, muss sie mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Für eine außerordentliche Kündigung müsste es dem Arbeitgeber unzumutbar sein, dass Maria bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bei ihm arbeitet. Das dürfte in aller Regel nicht der Fall sein, so dass eine außerordentliche Kündigung wegen Pflichtverstößen dieser Art kaum einmal in Betracht kommen wird.

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall so lange verweigern, bis Maria eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Sobald sie dies tut, muss der Arbeitgeber ab Krankheitsbeginn das Entgelt fortzahlen.

7. Was ist, wenn ich während meines Urlaubs erkranke?

Der Zweck eines Urlaubs ist, dass Maria sich erholt. Wenn sie krank wird, kann sie sich nicht erholen. Daraus folgt, dass ihr Urlaub automatisch endet, wenn sie erkrankt. Die Tage der Krankheit sind dann keine Urlaubstage mehr. Sie bleiben auf Marias Urlaubskonto stehen. Aber sie darf diese Tage nicht einfach an den ursprünglich genehmigten Urlaub anhängen. Vielmehr ist sie verpflichtet, für diese Tage einen neuen Urlaubsantrag zu stellen. Erst wenn der Arbeitgeber den „ausgefallenen“ Urlaub erneut genehmigt, kann Maria zuhause bleiben oder verreisen.

 

Im Hinblick auf Marias Meldeplicht und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zu unterscheiden, ob Maria ihren Urlaub in Deutschland oder im Ausland verbringt.

  • Bleibt sie in Deutschland, gilt genau dasselbe wie wenn Maria außerhalb ihres Urlaubs erkrankt wäre. Sie muss sich unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber melden und am vierten Krankheitstag – oder, wenn ihr Arbeitgeber dies verlangt, auch früher - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
  • Wird Maria dagegen im Ausland krank, muss sie den Arbeitgeber auf dem schnellstmöglichen Weg informieren. Dafür reicht ein Brief oder eine Karte sicher nicht aus. Deshalb ist ihr zu empfehlen, sich vor Urlaubsbeginn die Fax-Nummer oder die E-Mailadresse des Arbeitgebers zu besorgen. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss Maria ihm außerdem ihre Adresse am Urlaubsort angeben, damit er ihre Angaben überprüfen kann. Im Hinblick auf die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt dasselbe wie bei einem Inlandsurlaub. Allerdings sollte Maria beim Arzt im Ausland darauf drängen, dass er nicht nur eine Krankheit, sondern ausdrücklich auch die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sonst ist die Bescheinigung wertlos. Zudem kommt es vor, dass Arbeitgeber später behaupten, die Bescheinigung besitze keine Aussagekraft, weil der Arzt nicht gewusst habe, welche Tätigkeit Maria ausübt. Deshalb sollte Maria dem Arzt nachweisbar mitteilen, worin ihre Arbeit besteht.

Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Alles zum Thema Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

In Deutschland gilt das Prinzip der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Krankheit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % des Bruttoentgelts für einen Zeitraum von max. sechs Wochen.

 

Obwohl die gesetzlichen Regelungen eigentlich verständlich sind, kommt es immer wieder zu Problemen. Um dies zu vermeiden nachstehend Antworten auf oft gestellte Fragen.

1. Habe ich einen Anspruch darauf, dass ich meinen Lohn weiter bekomme, obwohl ich arbeitsunfähig bin?

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bestehen für eine Weiterzahlung des Lohnes folgende Voraussetzungen:

  • Maria muss arbeitsunfähig sein. Wann Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist oben bereits beschrieben.
  • Maria darf ihre Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben. Das ist etwa dann so, wenn sie betrunken Auto fährt und sich dann bei einem von ihr verschuldeten Unfall verletzt.
  • Verletzungen bei Risikosportarten gelten nur dann als selbstverschuldet, wenn Maria entweder ihre Kräfte völlig falsch einschätzt oder die anerkannten Regeln des Sports missachtet. (Vgl.: Kann mein Arbeitgeber mir gefährliche Sportarten verbieten?)
  • Marias Arbeitsverhältnis muss bei Eintritt der Krankheit mindestens seit vier Wochen bestehen. Für diesen Zeitraum hat Maria aber einen Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse, wenn sie versicherungspflichtig beschäftigt ist. Hat sie dagegen nur einen 450-Euro-Job, bekommt sie während dieser vier Wochen weder etwas von ihrem Arbeitgeber noch von ihrer Krankenkasse.

 

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, hat Maria grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen gegen ihren Arbeitgeber. Die gilt auch dann, wenn sie nur einen 450-Euro-Job hat oder in Teilzeit arbeitet.
Die sechswöchige Entgeltfortzahlung beginnt mit dem ersten Tag der Krankheit. So genannte Karenztage, also Tage, für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht.

Tritt die Krankheit während der Arbeit auf, beginnen die sechs Wochen erst am nächsten Tag. Für den Tag, an dem die Krankheit auftritt, hat Maria aber in der Regel ebenfalls einen Anspruch auf Vergütung gegen ihren Arbeitgeber.

Marias Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für den Fall, dass sie sechs Wochen lang ununterbrochen krank ist.

 

 

Aber auch für den Fall, dass sie nach einer ersten Krankheitsphase von weniger als sechs Wochen erneut wegen derselben Krankheit fehlt.

 

 

In beiden Varianten bekommt sie insgesamt sechs Wochen lang ihren Lohn weiter bezahlt.
Es ist nicht möglich, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Regelungen im Arbeitsvertrag einzuschränken oder aufzuheben. Möglich sind aber arbeits- und tarifvertragliche Verbesserungen der gesetzlichen Bestimmungen.

2. Wie sieht es aus, wenn ich zunächst wegen Wirbelsäulenbeschwerden fehle und während dieser Fehlzeit Herz-Kreislauf-Probleme bekomme?

Befällt Maria während einer ersten Arbeitsunfähigkeit eine andere, zusätzliche Krankheit, bleibt es bei den sechs Wochen Entgeltfortzahlung für die erste Erkrankung.

 

3. Was ist, wenn ich erst krank bin, die Arbeitsunfähigkeit wieder endet und ich danach erneut erkranke?

In diesem Fall kommt es für die Frage einer erneuten Entgeltfortzahlung entscheidend darauf an, ob beide Arbeitsunfähigkeitszeiten auf derselben Krankheit beruhen, oder ob es sich um Krankheiten handelt, die unabhängig voneinander sind. 

  • Voneinander unabhängige Krankheiten:


Geht es um zwei Krankheiten, die unabhängig voneinander sind, besteht auch für die zweite Krankheit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn zunächst vier Wochen lang Wirbelsäulenbeschwerden vorliegen und nach abgeschlossener und erfolgreicher Behandlung erneut eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit wegen einer Grippe eintritt.

 

  • Fortsetzungserkrankung:


Schreibt der Arzt die Arbeitnehmerin nicht mehr länger krank, obwohl die Krankheit noch nicht vollständig ausgeheilt ist, und bricht dieselbe Krankheit später erneut aus, weil sie als Grundleiden latent weiter bestanden hat, spricht man von einer Fortsetzungserkrankung.
Ein Beispiel dafür ist, wenn jemand an Krebs erkrankt. Im Anfangsstadium können Ärzte die Arbeitsfähigkeit durchaus vorübergehend wieder herstellen. Wenn später erneut Arbeitsunfähigkeit eintritt, weil sich der Gesundheitszustand wegen des Krebses wieder verschlechtert, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor.
Bei Fortsetzungserkrankungen besteht nur dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

1. Der Zeitraum, der zwischen den beiden Arbeitsfähigkeiten liegt, ist ohne Unterbrechung sechs Monate oder länger.

 

 

2. Seit dem Ausbruch der ersten Krankheit sind mindestens zwölf Monate vergangen.

 

Wenn Maria beispielsweise von Anfang Januar bis Ende März Wirbelsäulenbeschwerden hat, bekommt sie sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung. Danach arbeitet sie von Anfang April bis Ende Mai und bekommt normales Arbeitsentgelt. Von Anfang Juni bis Ende September ist sie wieder wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig. Den ganzen Oktober arbeitet sie. Im November tritt die bisherige Krankheit erneut auf. Von Anfang Dezember bis Ende Februar des nächsten Jahres ist Maria arbeitsfähig. Danach bricht die alte Krankheit wieder aus.

Da die Zeiten zwischen den einzelnen Arbeitsunfähigkeitsphasen immer kürzer als sechs Monate sind, kann Maria Entgeltfortzahlung erst verlangen, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Das bedeutet, dass Maria ab Anfang Januar des ersten Jahres sowie ab Anfang März des Folgejahres einen Anspruch auf jeweils sechs Wochen Entgeltfortzahlung hat.

 

Wegen der wesentlich strengeren Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung bei einer Fortsetzungserkrankung wird vor Gericht  immer wieder darum gestritten, ob eine neue oder eine Fortsetzungserkrankung gegeben ist. Die Frage, wer dabei was vortragen und ggfls. beweisen muss, behandelt der Artikel:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg widerspricht Bundesarbeitsgericht

4. In welcher Höhe bekomme ich Entgeltfortzahlung?

Es gilt das Lohnausfall-Prinzip. Maria soll also während der Arbeitsunfähigkeit dasselbe Entgelt erhalten, das sie bekommen hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre. Ihr Arbeitgeber muss ihr also das bisherige Brutto-Entgelt weiter bezahlen. Dazu gehören auch Gefahren-, Erschwernis-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, wenn sie bei Arbeitsfähigkeit auch angefallen wären.


Überstundenvergütung und -zuschläge gehören nach der gesetzlichen Regelung nicht zum Entgelt, das im Krankheitsfall fortzuzahlen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn Maria vor Eintritt der Krankheit mit einer gewissen Regelmäßigkeit Mehrarbeit geleistet hat. Diese Mehrarbeitsstunden sind nach dem Bundesarbeitsgericht keine Überstunden, sondern Marias übliche Arbeitszeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2001, 5 AZR 457/00). In diesem Fall ist zu untersuchen, wie viel Maria im letzten Jahr vor ihrer Erkrankung tatsächlich gearbeitet hat.
Maria kann nicht verlangen, dass Weihnachts- oder Urlaubsgeld anteilig in die Berechnung des fortzuzahlenden Lohns für einen einzelnen Monat einfließt. Das ändert aber nichts daran, dass sie einen Anspruch auf diese Zahlungen hat, sobald sie fällig sind. Dabei besteht jedoch für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Sonderzahlungen wegen der Krankheit zu kürzen, wenn dies im Arbeitsvertrag so geregelt ist.

5. Was passiert, wenn mein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechs Wochen endet?

Im Normalfall endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch wenn die sechs Wochen noch nicht vorbei sind. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

  • Kündigt der Arbeitgeber Maria wegen der Krankheit, muss er die volle sechswöchige Entgeltfortzahlung leisten. Dass das Arbeitsverhältnis schon vorher endet, spielt dann keine Rolle. In Betracht kommt dies allerdings nur, wenn Maria eine außerordentlich fristlose Kündigung erhält oder eine Kündigungsfrist hat, die weniger als sechs Wochen dauert.
  • Kündigt nicht der Arbeitgeber, sondern Maria das Arbeitsverhältnis, weil sie einen wichtigen Grund hat, außerordentlich fristlos, behält sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenfalls über den Beendigungszeitpunkt hinaus.

Krankengeld

Erfahren Sie hier alles rund um das Thema Krankengeld!

Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld wird individuell berechnet und ist niedriger als das Nettoeinkommen.

 

Innerhalb von 3 Jahren gibt es höchstens eineinhalb Jahre lang Krankengeld für dieselbe Krankheit.

1. Was passiert, wenn ich sechs Wochen Entgeltfortzahlung bekommen habe und weiterhin krank bin?

Wenn dieselbe Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch nach Ablauf von sechs Wochen weiter besteht, hat Maria einen Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse nach dem Sozialgesetzbuch V. Das gilt allerdings nur, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Sollte Maria nur einen 450-Euro-Job haben, ist sie nicht pflichtversichert. Ihr steht dann kein Krankengeld zu.


Wie bei der Entgeltfortzahlung muss Maria bei der Krankenkasse auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen, wenn sie Krankengeld bekommen möchte. Auch sollte sie unbedingt auf die Lückenlosigkeit der Bescheinigungen achten. Denn sie erhält kein Krankengeld für Zeiten, für die sie keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.

2. Wie lange bekomme ich Krankengeld?

Bei jedem Bezug von Krankengeld bildet die Krankenkasse zunächst so genannte Blockfristen. Das sind Fristen von jeweils drei Jahren. Die erste Blockfrist beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Ablauf der ersten drei Jahre beginnen unmittelbar die nächsten drei Jahre. Und danach geht es so weiter.

Innerhalb der ersten Drei-Jahres-Frist hat Maria wegen derselben Krankheit höchstens Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld. Darauf sind die sechs Wochen Entgeltfortzahlung anzurechnen. Das Gesetz spricht davon, dass die Krankengeldzahlung ruht, solange Maria Entgeltfortzahlung erhält. Ihr Anspruch auf Krankengeld endet also fürs Erste 72 Wochen nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber.

 

3. Wie sieht es aus, wenn ich schon 15 Monate wegen Herz-Kreislauf-Problemen bei der Arbeit fehle und mir dann beim Gang zum Arzt das Bein breche?

Tritt eine zweite Krankheit auf, solange wegen der ersten noch Arbeitsunfähigkeit besteht, bleibt es bei dem Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen der zweiten Krankheit über den Tag hinaus andauert, an dem das Krankengeld für die erste Krankheit endet.

 

Dies ist so geregelt wie bei der Entgeltfortzahlung (Vgl. Abb. 3 - Abschnitt 2, Frage 2).

4. Noch einmal: Was ist, wenn erst krank bin, die Arbeitsunfähigkeit endet und ich danach erneut erkranke?

Beim Krankengeld kommt es wie bei der Entgeltzahlung darauf an, ob nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit eine neue oder eine Fortsetzungserkrankung auftritt.
Wenn die zweite Krankheit neu und unabhängig von der ersten entsteht, beginnt für die neue Krankheit eine neue Drei-Jahres-Frist mit einem neuen Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen. Die beiden Drei-Jahres-Fristen laufen also für bis zum Ende der ersten parallel. Das wäre etwa der Fall, wenn Marias Herz-Kreislauf-Probleme völlig ausgeheilt sind und sie sich erst Monate danach das Bein bricht.

 

Bricht dagegen eine Grunderkrankung erneut aus, flammt also zum Beispiel ein Krebsleiden nach vorübergehender Arbeitsfähigkeit wieder auf, kann Maria innerhalb der Drei-Jahres-Frist nur Krankengeld verlangen, wenn sie ihre 78 Wochen beim ersten Auftreten der Krankheit noch nicht aufgebraucht hat. Sind die 78 Wochen bereits verbraucht, hat sie bis zum Ende der Drei-Jahres-Frist keinen Anspruch auf Krankengeld mehr.

 

 

 

5. Und wenn dieselbe Krankheit nach Ablauf der ersten Blockfrist erneut auftritt?

Hat Maria während der ersten Blockfrist bereits 78 Wochen lang Krankengeld bekommen, ist in der zweiten Blockfrist ein weiterer Krankengeldbezug nur möglich, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit

  • mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist
  • in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war
  • während dieser sechs Monate erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Diese sechs Monate dürfen ganz oder teilweise innerhalb der ersten Blockfrist liegen.

 

 

Hier bekommt Maria von Anfang April bis Mitte Mai 2018 Entgeltfortzahlung sowie bis Ende August 2019 Krankengeld.

 

 

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ab April 2018 bis Mitte Mai 2018 besteht, weil seit dem ersten Ausbruch der Krankheit im Januar 2015 mehr als ein Jahr vergangen ist (vgl. Abb. 6. Abschnitt 2 Frage 3).
Krankengeld erhält Maria dagegen in der zweiten Blockfrist nicht, da sie zwischen den Krankheitsphasen nicht mindestens sechs Monate gearbeitet hat.

 

 

6. Wie hoch ist das Krankengeld?

Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttoentgelts. Maßgebend ist dabei der letzte Abrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Abrechnungszeitraum muss mindestens vier Wochen betragen.
Zusätzlich sind bei der Berechnung des Krankengeldes zwei Höchstgrenzen zu beachten.

  • Es darf maximal 90 % des Nettoverdienstes vor der Arbeitsunfähigkeit betragen.
  • Das Bruttoentgelt ist nur bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass das Krankengeld derzeit nicht über 99,88 Euro pro Tag liegen darf.

Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente

Hier erfahren Sie alles rund um das Thema Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente!

Wenn der Krankengeldanspruch erloschen ist, verbleibt unter bestimmten Voraussetzungen nur noch der Bezug von Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente. Antworten auf die Frage, was Arbeitnehmer*innen nach dem Erlöschen des Krankengeldbezugs erwartet, zeigen, dass das „Soziale Netz“ doch einige Löcher hat.

 

Welche Möglichkeiten bestehen diese Leistungen zu beziehen ergibt sich aus den nachfolgenden Hinweisen.

1. Wie geht es weiter, wenn ich kein Krankengeld mehr bekomme?

Wenn Maria kein Krankengeld mehr bekommt, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob ihre gesundheitliche Situation es zulässt, dass sie irgendeine sehr leichte Tätigkeit mindestens drei Stunden pro Tag verrichten kann oder nicht.

 

  • Maria ist in der Lage, irgendeine sehr leichte Tätigkeit mindestens drei Stunden pro Tag zu verrichten:
  • An ihrer Arbeitsunfähigkeit ändert dies nichts, solange sie nicht in der Lage ist, diejenige Tätigkeit zu verrichten, zu der sie arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Wenn Maria drei Stunden pro Tag oder 15 Stunden in einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag arbeiten kann, sollte sie zur Bundesagentur für Arbeit gehen, sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld I beantragen. Dem steht nicht entgegen, dass Marias Arbeitsverhältnis möglicherweise rechtlich noch besteht. Voraussetzung für Arbeitslosengeld I ist lediglich Beschäftigungslosigkeit, die bei Maria wegen ihrer langen Krankheit vorliegt.

 

Ganz wichtig ist, dass Maria ihr Restleistungsvermögen ausdrücklich zur Verfügung stellt. Denn nur so ist gewährleistet, dass sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I.

 

  • Maria ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, irgendeine sehr leichte Tätigkeit mindestens drei Stunden pro Tag zu verrichten:
  • In diesem Fall hat Maria - unterstellt, die versicherungsrechtlichen Bedingungen sind erfüllt - Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Voraussetzung für diese Rente ist gerade, dass Maria wegen Krankheit auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

2. Nahtlosigkeitsregel

Bis über einen Rentenantrag entschieden ist, kann viel Zeit vergehen. Besonders, wenn deshalb bei den Sozialgerichten ggfls. durch mehrere Instanzen prozessiert wird. Damit Maria so lange nicht ohne Leistungen im Regen steht, gibt es die so genannte Nahtlosigkeitsregel.

 

Danach ist im Gegensatz zum „normalen“ Arbeitslosengeld nicht erforderlich, dass die Möglichkeit besteht, 15 Stunden pro Woche zu arbeiten. Aber sehr wichtig ist: Alle anderen Arbeitslosengeld-Voraussetzungen müssen auch beim „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ erfüllt sein. Vor allem ist Bedingung, dass Maria subjektiv bereit ist, im Rahmen ihres Leistungsvermögens zu arbeiten.

3. Besonderheiten des „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeldes"

Eine Besonderheit besteht hinsichtlich der Arbeitslosmeldung. Beim „normalen“ Arbeitslosengeld muss die Meldung persönlich erfolgen. Beim „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ kann die Meldung auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn Maria sich krankheitsbedingt nicht persönlich melden kann. Dies gilt aber nur so lange, bis sie wieder dazu in der Lage sind. Und der Vertreter seinerseits muss sich persönlich beim Arbeitsamt vorstellen.

 

Außerdem ist für das „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ erforderlich, dass die auf unter 15 Stunden eingeschränkte Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate andauert. Hier setzen die Arbeitsämter gelegentlich an. Sie verweigern „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ mit dem Argument, der Gesundheitszustand werde sich im nächsten halben Jahr bestimmt soweit verbessern, dass wieder mindestens 15 Stunden gearbeitet werden kann. Nach der Rechtsprechung darf eine Leistung aber nur verweigert werden, wenn die Erkrankung innerhalb von sechs Monaten zweifelsfrei ausgeheilt werden kann. Bestehen Zweifel, geht das zu Lasten des Arbeitsamtes. (Vgl. hierzu: „Arbeitslos und lange krank: Welche Leistungen stehen mir zu?“)

 

 

4. Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und Rehabilitation

Zweck der Nahtlosigkeitsregel ist ausschließlich, die Zeit zu überbrücken, bis der Rentenversicherungsträger abschließend darüber entschieden hat, ob die Leistungsfähigkeit auf unter 15 Stunden pro Woche gesunken ist. Deshalb darf das Arbeitsamt Maria auffordern, einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
Dieser Antrag wird dann in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umgedeutet, wenn die bislang beantragten Leistungen entweder keinen Erfolg hatten oder ein Erfolg nicht zu erwarten ist.

 

Wenn Maria den Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht stellt, ruht ihr „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“, bis der Antrag nachgeholt wird. Dasselbe gilt, wenn sie zwar einen Antrag stellt, ihn aber dann wieder zurücknimmt.

 

 

5. Erwerbsminderungsrente

Bis zur endgültigen Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente, also ggfls. bis zu einem Urteil des Bundessozialgerichts, ist „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ zu bezahlen. Wird die Erwerbsminderungsrente gewährt, endet das „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ mit dem Zugang des Rentenbescheides.
Die Deutsche Rentenversicherung gewährt eine Erwerbsminderungsrente in der Regel nur befristet. Die tatsächliche Rentenzahlung beginnt ein halbes Jahr nach dem Eintritt der Erwerbsminderung. Es kann also eine empfindliche Lücke entstehen.

Wird die Rente abgelehnt, weil Maria mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, ist die objektive Verfügbarkeit gegeben. Sie bekommt „normales“ Arbeitslosengeld.
Hat sie diesen Anspruch zeitlich ausgeschöpft, bleibt ihr nur noch ein erneuter Antrag auf Erwerbsminderungsrente, falls sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, oder auf Arbeitslosengeld II, wenn Bedürftigkeit vorliegt.

 

 

Anwendbare und zitierte gesetzliche Normen

Hier finden Sie die anwendbaren und zitierten gesetzlichen Normen rund um das Thema "krankheitsbedinge Arbeitsunfähigkeit".

1. § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn


1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder


2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.


(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

2. SGB Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - Zweiter Titel - § 44 Krankengeld

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.


(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:


1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,


2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),


3. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,


4. Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.


(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.


(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Umsetzung des Anspruchs auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen nach diesem Absatz vor.

3. § 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Absatz 1a Satz 1 haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld wird den Spendern von der Krankenkasse der Empfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet.

 

Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtige Spender ist das ausgefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2 aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat. § 44 Absatz 3, § 47 Absatz 2 bis 4, die §§ 47b, 49 und 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44 sind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Ansprüche nach dieser Vorschrift haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen.

4. § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.


(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.


(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.


(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.


(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

5. § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht


1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,


2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

6. § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.


(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.


(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.


(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.


(5) (weggefallen)


(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Fußnote (+++ § 47 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. SGB 6 § 301a und SGB 7 § 47 Abs 1a F. 21.12.2000 +++)

7. § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

8. § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld

(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.


(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.


(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.


(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.


(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.


(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

9. § 48 Dauer des Krankengeldes

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.


(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.


(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Fußnote
§ 48 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 24.3.1998 I 1526 - 1 BvL 6/92 -

10. § 49 Ruhen des Krankengeldes

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben.


(2) (weggefallen)


(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.


(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.

11. § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes

(1) Für Versicherte, die
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.


(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
1. der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.