Wie es um den genehmigten Erholungsurlaub im Fall der Quarantäne bestellt ist, erregt bundesweit die Gemüter. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt es bislang nicht und auch die Landesarbeitsgerichte haben dazu noch nicht geurteilt.

Kürzlich haben auch wir über ein Urteil aus Neumünster berichtet:

Ronny Jochim, Jurist im DGB Rechtsschutzbüro Leipzig, vertritt mehrere Kläger vor dem dortigen Arbeitsgericht. Die Berufungsverfahren werden nun in Chemnitz geführt. Das Arbeitsgericht Leipzig hatte in einem der Prozesse positiv entschieden und hat sich dabei mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Bundesurlaubsgesetz befasst.

Das Bundesarbeitsgericht stellt die Weichen

Tatsächlich habe das Bundesarbeitsgericht aber über einen Urlaub in der Quarantäne noch nicht entschieden, heißt es im Urteil aus Leipzig. Die besonderen Regeln des Bundesurlaubsgesetz seien auch im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne während des Urlaubs anzuwenden. Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Urlaub.

Der Gesetzgeber habe zwar während der Pandemie das Bundesurlaubsgesetz nicht erweitert. Das Gericht hielt es aber für möglich, dass der Gesetzgeber die Folge einer häuslichen Quarantäne und die damit verbundene Unmöglichkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und auch die Auswirkungen auf den genehmigten Urlaub versehentlich nicht bedacht hatte.

Zur Arbeitsunfähigkeit im Urlaub gibt es Regeln

Urlaub könne nur nehmen, wer arbeitsfähig sei. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit könne der Arbeitgeber keine Freistellung von der Arbeit vornehmen. Gleichzeitig werde der*die Arbeitnehmer*in von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Gewähre ein Arbeitgeber vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit Urlaub, befreie er den*die Betroffene*n für einen bestimmten Zeitraum von der Pflicht zur Arbeit. Ohne das Bundesurlaubsgesetz gehe der Urlaubsanspruch ersatzlos verloren, wenn während eines bereits bewilligten Urlaubs Arbeitsunfähigkeit auftrete.

Bei der Anordnung einer häuslichen Quarantäne könne die Arbeitsleistung ebenfalls nicht erbracht werden. Grundsätzlich bestehe deshalb kein Anspruch auf Vergütung. Der Gesetzgeber habe lediglich eine Entschädigungsmöglichkeit nach dem Infektionsschutzgesetz festgelegt.

Ebenso wie der Arbeitsunfähige sei auch der Ansteckungsverdächtige beeinträchtigt. Anders im Fall des Urlaubs entfiele der Urlaubsanspruch beim Ansteckungsverdächtigen ersatzlos. Da es jedoch nicht auf den Erholungszweck ankomme und nicht darauf, ob durch die Folgen der Quarantäne psychischer Stress entstehe, sei allein darauf abzustellen, dass die Arbeitsleistung nachträglich unmöglich werde und der Urlaub ersatzlos wegfalle, würde das Bundesurlaubsgesetz nicht angewandt.

Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wonach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen, wendet das Arbeitsgericht Leipzig auf den Fall der Quarantäne im Urlaub an. Bleibt abzuwarten, was das Landesarbeitsgericht dazu sagt.

Viele Arbeitsgerichte haben anders entschieden

Bundesweit haben das viele Arbeitsgerichte anders gesehen.

Das Arbeitsgericht Berlin sah keine Lücke im Gesetz, die Gerichte mit einer entsprechenden Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes schließen dürften. Es gebe nämlich auch eine vergleichbare Vorschrift im Mutterschutzgesetz, wonach eine Frau ihren Urlaub nach Ende eines Beschäftigungsverbotes antreten dürfe, wenn sie ihn vor Beginn eines Beschäftigungsverbotes nicht mehr nehmen konnte. Der Gesetzgeber habe ersichtlich ganz gezielt die Situationen ausgewählt, in welchen er besondere Regeln in Kraft setzen wollte. Das habe er bei der behördlichen Quarantäne nicht getan.

Das Arbeitsgericht Würzburg hielt die Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes für eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Die Quarantäne sei dem persönlichen Lebensbereich der Betroffenen zuzuordnen. So sahen es auch die Arbeitsgerichte Kaiserslautern und Ulm.

Die Richter aus Hagen wiesen ergänzend darauf hin, dass das Bundesurlaubsgesetz zeitlich nach dem Bundesseuchengesetz erlassen worden sei. Gleichwohl finde sich darin keine ausdrückliche Regelung für die Zeit behördlich angeordneter Quarantäne. Auch der Kläger aus Hagen hatte keinen Erfolg.

Ganz aktuell weitere erstinstanzliche Urteile verfügbar

Das Arbeitsgericht Bonn wies jüngst darauf hin, dass es für eine Nichtanrechnung von Urlaubstagen nach dem Bundesurlaubsgesetz eines ärztlichen Zeugnisses bedarf. Läge dies nicht vor, käme im Anschluss an eine behördliche Isolierungsanordnung einer Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes nicht in Betracht.

Ähnlich sah es auch das Arbeitsgericht Halle. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums und der Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung habe der Arbeitgeber alles in seiner Pflicht Stehende getan. Der Arbeitgeber schulde keinen weiteren "Urlaubserfolg".

Was bringt die Zukunft?

Viele Verfahren befinden sich derzeit vor den Landesarbeitsgerichten und es steht zu erwarten, dass auch das Bundesarbeitsgericht in oberster Instanz noch zum Urlaub in der behördlich angeordneten Quarantäne gefragt sein wird. Für Betroffene bleibt damit, Augen und Ohren offenzuhalten.

Trotz der Vielzahl negativer Urteile sind die Argumente für eine Lücke im Gesetz nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere die Regelungen im Mutterschutzgesetz sollten dabei mehr Beachtung finden. Dort wird ein behördliches Beschäftigungsverbot geregelt, das mit der behördlich angeordneten Quarantäne durchaus vergleichbar ist. Hat der Gesetzgeber es übersehen, eine entsprechende Vorgabe ins Infektionsschutzgesetz aufzunehmen?

Es besteht die realistische Aussicht darauf, dass das Bundesarbeitsgericht es so sehen wird.

Urteil des Arbeitsgericht Leipzig vom 15. April 2021 – 8 Ca 233/21 hier im Volltext

Weitere im Beitrag erwähnte Urteile hier auch im Volltext:

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.07.2021, Az.: 58 Ca 6089/21

Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 28.07.2021, Az.: 2 Ca 2784/20

Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 17.08.2021, Az.: 4 Ca 234/21

Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 15.04.2021, Az.:  8 Ca 233/21

Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 09.07.2021, Az.: 6 Ca 597/20

Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 10.08.2021, Az.: 2 Ca 264/21

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, Az.: 2 Ca 504/21

Arbeitsgericht Halle, Urteil vom 23.06.2021, Az.: 4 Ca 285/21

 

Inzwischen hat auch das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Am 13. Dezember bestätigte es das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 7. Juli 2021. Diese Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2021

Rechtliche Grundlagen

§ 9 BUrlG, § 24 MuSchG

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Fußnote
(+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 +++)