Erkranken Beschäftigte im Urlaub, darf der Arbeitgeber die Krankheitstage nicht auf den Erholungsurlaub anrechnen. Das schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall Entgeltfortzahlung leisten.

Vor dem Arbeitsgericht Neumünster klagte ein Arbeitnehmer, der für den Monat Dezember 2020 Urlaub beantragt und genehmigt bekommen hatte. Wegen eines Kontaktes zu einer mit Corona infizierten Person ordnete das Gesundheitsamt eine Quarantäne an. Der Mann durfte sein Haus nicht mehr verlassen.

Der Erholungsurlaub war bereits genehmigt

Der Arbeitgeber störte sich daran nicht. Aus seiner Sicht befand sich sein Arbeitnehmer im genehmigten Urlaub. Der Chef rechnete die Tage, die der Urlauber in Quarantäne verbringen musste, auf den Jahresurlaub an. Sein Mitarbeiter hielt dem entgegen, der Arbeitgeber habe ihm nicht wirksam Urlaub gewährt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz dürften nachgewiesene Krankheitstage während des Urlaubes nicht angerechnet werden.

Diese Vorschrift müsse auch in seinem Fall Anwendung finden. Das Gesetz enthalte insofern eine Lücke, die der Gesetzgeber so nicht gewollt habe. Durch die Quarantäne sei nämlich seine Leistungsfähigkeit weggefallen. Der Arbeitgeber könne ihm deshalb überhaupt keinen Urlaub gewähren. Außerdem sei es in der Quarantäne überhaupt nicht möglich, den Urlaub frei und selbst zu gestalten.

Die behördlich angeordnete Quarantäne ist keine Arbeitsunfähigkeit

Das Arbeitsgericht folgte der Rechtsauffassung des Klägers nicht. Die Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes, nach welcher Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet werden dürften, finde auf eine behördlich angeordnete Quarantäne keine Anwendung.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesurlaubsgesetzes sei dem Gesetzgeber durchaus ein Unterschied zwischen Krankheit und einer Quarantäne aufgrund eines seuchenbezogenen Risikos bekannt gewesen. Die besondere Situation, dass eine Krankheit den Urlaub störe, habe der Gesetzgeber jedoch herausgegriffen und andere Fälle nicht entsprechend geregelt. Deshalb handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die nicht allgemein auf andere Fälle angewandt werden dürfte.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit trage der*die Arbeitnehmer*in kein Risiko für die Störung des Urlaubes. Nur eine derart klare Grenzziehung sei praktikabel.

Das Urteil des Arbeitsgericht Neumünster vom 3. August 2021 – 3 Ca 362 b/21 hier im Volltext

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Das sagen wir dazu:

Ein Recht, bereits bewilligten Urlaub wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne zu „widerrufen“, gibt es nicht. Der Arbeitgeber hat auch keine Pflicht, für die Dauer der Quarantäne Homeoffice anzubieten.

Bitter, wenn der lang erwartete Erholungsurlaub deshalb dahin ist. Im Betrieb führt die längere Abwesenheit daneben aber durchaus zu Störungen in den Arbeitsabläufen. Vieles bleibt liegen.

Da bleibt eigentlich nur die Empfehlung, im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne mit dem Arbeitgeber ein konstruktives Gespräch darüber zu führen, ob ein mobiles Arbeiten von zu Hause aus während der Quarantäne für alle Beteiligten vorteilhaft sein könnte. Die Arbeit bliebe nicht liegen und die Zeit für den*die Betroffene*n in Quarantäne wäre nicht nutzlos vertan.

Rechtliche Grundlagen

§ 9 BUrlG

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.