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Schwerpunktthema
Ratgeber

Schwerpunktthema

 
 
In regelmäßigen Abständen berichten wir ausführlich über bestimmte Themengebiete. Zum Teil, weil sie politisch aktuell sind wie Mindestlohn oder Arbeitszeit, zum Teil weil sie saisonal von besonderem Interesse sind wie Urlaub oder Krankheit. Alle bisherigen Schwerpunktthemen können Sie hier nachlesen.
Aktuell| Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Hier finden Sie eine kleine Zusammenfassung zu dem Thema Beteiligungsrechte des Betreibsrates

Es ist gut ein Jahr her, als sich die neu gewählten Betriebsräte konstituiert haben. Denn sie werden, wie auch der Deutsche Bundestag, alle vier Jahre neu gewählt. Dabei ist die Wahlbeteiligung im Betrieb in der Regel höher, als beim Parlament. Nach einer Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung sehen 70 Prozent der Befragten die Arbeit der Betriebsräte positiv.

Die Betriebsräte leisten eine wichtige Arbeit als Sprachrohr der Belegschaft der Unternehmensleitung gegenüber. Das Gesetz sieht ihre Existenz – mit Ausnahme von Kleinbetrieben – zwingend vor. Sie sind vom Gesetz mit erheblichen Machtmitteln ausgestattet und in ihrer Tätigkeit besonders geschützt.

Im Folgenden geben wir Betriebsratsmitgliedern, ob neu gewählt oder langjährig im Amt, einen Überblick über die Rechtsstellung und die Beteiligungsrechte von Betriebsräten. Denn nur, wer seine Rechte kennt, kann sie auch wirksam durchsetzen.

Rechtsstellung des Betriebsrates

Das Gesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, die eine effektive Betriebsratsarbeit sicherstellen sollen und die Betriebsratsmitglieder besonders schützten, damit sie ihr Amt auch tatsächlich ungehindert ausüben können.

1. Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat weder Einkommen, noch Vermögen. Eine Umlage unter den Beschäftigten zur Deckung der Betriebsratskosten ist betriebsverfassungsrechtlich untersagt. Folgerichtig trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats. Dies ist die Ursache für ständige Konflikte. Was der Arbeitgeber konkret bezahlen muss, erfahren Sie hier.

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Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

2. Freistellung des Betriebsrats

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind - abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer*innen im Betrieb - Betriebsräte von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Sie bekommen trotz der Freistellung weiterhin dieselbe Vergütung wie vergleichbare Kolleg*innen. Aber wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber diese Kolleg*innen im Laufe der Zeit befördert und infolgedessen besser bezahlt?

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Freistellung des Betriebsrats als Karrierekiller?

3. Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

Ein Betriebsratsmitglied ist vor allen Kündigungen mit Ausnahme der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund geschützt. Eine außerordentliche Verdachtskündigung kann nicht in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

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Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

4. Schutz vor Behinderung

Die Arbeitnehmervertretungen haben das Recht, sich zu bilden und ihrer Arbeit nachzugehen. Wer die Wahl eines Betriebsrats beeinflusst oder seine Arbeit behindert, macht sich strafbar.

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Betriebsrat bei der Arbeit – bitte nicht stören!

Mitbestimmung in Sozialen Angelegenheiten

Das stärkste Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat in den sogenannten sozialen Angelegenheiten. Also bei allem, was das Miteinander im Betrieb prägt, von der Torkontrolle, über die Arbeitszeit, Schichtplänen und Urlaubsplanung bis hin zu Leistungsprämien und Werkskantinen.

Der Betriebsrat verhandelt diese Themen auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber, er hat nicht nur beratende Funktion. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über ein Thema einigen, muss eine Einigungsstelle einberufen werden, die den Konflikt klärt.

1. Ordnung im Betrieb

Bei Fragen der Ordnung des Betriebs hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Maßnahmen, die der Arbeitgeber ohne die Beteiligung des Betriebsrats durchführt, sind unwirksam und können verboten werden. Wir zeigen, welche Fälle sich hinter dem Begriff verbergen.

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Die Mitbestimmung bei Fragen der Ordnung des Betriebs

2. Verteilung der Arbeitszeit

Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. In diesem Artikel erfahren Sie, in welchen Situationen der Betriebsrat tatsächlich aktiv werden kann.

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Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

3. Vorübergehende Veränderung der Arbeitszeit

Der Betriebsrat hat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit, also bei Kurzarbeit und Überstunden. Wir erklären, wie weit das Mitbestimmungsrecht tatsächlich geht.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Änderung der Arbeitszeit

4. Auszahlung der Arbeitsentgelte

Die Lohntüte hat ausgedient. Schon längst holen sich Arbeiter ihren Lohn nicht mehr am Freitagmittag im Lohnbüro ab. Stattdessen bekommen sie ihn in der Regel bargeldlos aufs Konto. Der Arbeitgeber kann aber nicht alleine über die Art der Auszahlung bestimmen, sondern hat den Betriebsrat zu beteiligen.

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Betriebsrat bestimmt bei der Auszahlung der Arbeitsentgelte mit

5. Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan und Lage des Urlaubs

Der Betriebsrat bestimmt bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mit. Auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer gibt es ein Mitbestimmungsrecht, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.

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Der Betriebsrat bestimmt beim Urlaub mit

 

 

6. Technischen Einrichtungen zur Überwachung der Arbeitnehmer

Will der Arbeitgeber Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer überwachen, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Die Persönlichkeit der Arbeitnehmer soll hierdurch geschützt werden.

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„Big Brother“ im Betrieb – das muss nicht sein

7. Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Arbeits- und Gesundheitsschutz hat im Betrieb eine große Bedeutung. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, aber auch sonstige durch Arbeitsbedingungen hervorgerufene Gesundheitsschäden und Belastungen sollen möglichst vermieden werden. Damit der gesetzliche Arbeitsschutz effektiv umgesetzt wird, ist der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen zu beteiligen.

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Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz

8. Sozialeinrichtungen

Eine Sozialeinrichtung ist jede Leistung im Unternehmen oder Konzern, die den Beschäftigten oder ihren Familienangehörigen zusätzliche Vorteile jenseits von Arbeitsentgelt und Urlaub gewährt. Der Betriebsrat bestimmt bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mit, wenn sie grundsätzlich nur den Beschäftigten des Betriebes, Unternehmens oder Konzerns zu Gute kommt.

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Mitbestimmung des Betriebsrates bei Sozialeinrichtungen

9. Werkswohnungen

Der Betriebsrat hat auch bei der Vergabe von Werkmietwohnungen ein Wörtchen mitzureden. Das Mitbestimmungsrecht umfasst die Zuweisung und die Kündigung von Wohnraum, den Arbeitgeber an Beschäftigte vermieten wie auch die Bedingungen zur Nutzung dieses Wohnraums.

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Mitbestimmungsrecht bei Werkswohnungen

10. Betriebliche Lohngestaltung

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in bestimmten Angelegenheiten der betrieblichen Entgeltgestaltung mitzubestimmen.

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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Entgeltgestaltung

11. Leistungsbezogene Entgelte

Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogene Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.

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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei leistungsbezogenen Entgelten

12. Vorschlagswesen

Eine erzwingbare Mitbestimmung beim betrieblichen Vorschlagswesen besteht nur insoweit es keine gesetzlichen Regelungen gibt. Die Prämie für Arbeitnehmererfindungen und Vorschläge zu technischen Neuerungen ist durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelt. Darüber hinaus bestimmt der Betriebsrat bei der Aufstellung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen mit.

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Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen

13. Gruppenarbeit

Bei der Durchführung von Gruppenarbeit hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Gruppenarbeit ist eine moderne Organisationsform, die sich etwa in Matrixstrukturen wiederfindet. Das Mitbestimmungsrecht hilft, der Ausgrenzung einzelner Gruppenmitgliedern zu begegnen.

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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gruppenarbeit

Einigungsstelle

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht an bestimmten Stellen vor, dass Meinungsverschiedenheiten, die nicht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gelöst werden können, verbindlich durch die Einigungsstelle entschieden werden.

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Die Einigungsstelle

Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Der Personalbereich ist für jedes Unternehmen von zentraler Bedeutung. Hierunter fasst man eine Vielzahl von Maßnahmen, die die Personalstruktur betreffen. Zum Teil sind die Maßnahmen kollektiver Natur und betreffen eine Vielzahl von Menschen, wie bei der Ausschreibung von Stellen und Beurteilungsgrundsätzen. Andere Maßnahmen betreffen jeweils nur einzelne Mitarbeiter, etwa Versetzungen oder Kündigungen.

1. Allgemeine Maßnahmen

Der Betriebsrat hat, anders als etwa bei sozialen Angelegenheiten, hier kein echtes Mitbestimmungsrecht. Er kann in der Regel nicht auf Augenhöhe verhandeln, sondern hat nur ein Unterrichtungs- oder Beratungsrecht.

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Beteiligungsrecht des Betriebsrates im Personalbereich

2. Personelle Einzelmaßnahmen

„Ohne die Zustimmung des Betriebsrates darf ein Arbeitgeber grundsätzlich keine personellen Einzelmaßnahmen durchführen.“ Das klingt gut. Ist aber tatsächlich nicht ganz so einfach. Wo die Knackpunkte liegen und wie sich der Betriebsrat verhalten sollte, lesen Sie hier.

Lesen Sie dazu

Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

3. Mitbestimmung bei Kündigung

Der Arbeitgeber muss sowohl bei einer ordentlichen Kündigung als auch bei einer außerordentlichen Kündigung dem Betriebsrat seine Kündigungsgründe mitteilen. Soll ein Mitglied des Betriebsrates gekündigt werden, muss der Arbeitgeber sogar die Zustimmung des Betriebsrates einholen.

Lesen Sie dazu

Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen durch den Arbeitgeber

Linkliste Beteiligungsrechte des Betriebsrates

1. §§ 37, 38, 40 Rechtsstellung des Betriebsrats

2. § 87 Abs. 1

3. §§ 99ff Personelle Einzelmaßnahmen

4. §§102, 103 Mitbestimmung bei Kündigung

5. §§ 119-120 Strafvorschriften