Es gibt Reisebeschränkungen, Flüge werden storniert, Hotelreservierungen nicht mehr angenommen. Als Arbeitnehmer*in stellt man sich da die Frage, ob man seinen Urlaub zu Hause verbringen oder seinen/ihren Urlaub rückgängig machen will.

Kein Anspruch auf Rückgabe des Urlaubs

Leider ist der Arbeitgeber in dieser Situation nicht verpflichtet, einen bereits bewilligten Urlaub rückgängig zu machen. Als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin kann man hier nur mit dem Arbeitgeber verhandeln und auf sein Entgegenkommen hoffen.

Das Bundesurlaubsgesetz kennt nur einen besonderen Notfall, in dem das anders zu beurteilen ist: wenn ein/e Arbeitnehmer*in während des Urlaubs erkrankt, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, den der Arbeitnehmer wegen der Krankheit nicht nehmen kann.

Was ist mit dem Urlaubsanspruch bei Quarantäne oder Ausgangssperre?

Und wie sieht es aus, wenn der/die Beschäftigte sich in Quarantäne befindet oder wenn Ausgangssperre angeordnet worden ist? In diesen Fällen erfüllt der Urlaub schließlich nicht mehr den Erholungszweck.

Dieser Fall ist mit dem der Krankheit durchaus vergleichbar, denn der/die Beschäftigte kann den Urlaubsanspruch nicht verwirklichen wegen besonderer Umstände, die er/sie nicht zu verantworten hat. Diesen Fall regelt das Gesetz aber nicht.

Daraus könnte sich durchaus ein Änderungsanspruch des/der Beschäftigten ergeben. In jedem Falle lohnt es sich, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, und mit ihm über eine Verlegung des Urlaubs zu verhandeln.

Keine Verpflichtung, in Urlaub zu gehen

Andererseits darf ein Arbeitgeber auch nicht einseitig Urlaub anordnen, indem er den/die Beschäftigte auffordert, für eine bestimmte Zeit in Urlaub zu gehen. Die Beschäftigten sollen sich im Urlaub erholen, deshalb muss der Arbeitgeber deren Wünsche berücksichtigen.

Das gilt auch dann, wenn er beabsichtigt, seinen Betrieb zu schließen. In diesem Fall kann er die Beschäftigten von der Arbeit freistellen, muss sie aber während dieser Zeit auch bezahlen. Er ist auch nicht berechtigt, Urlaubstage auf die Zeit während der Freistellung anzurechnen.

Urlaub und Kurzarbeit

Nach Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen Beschäftigte noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr einbringen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Wenn aber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Resturlaub anderweitig nutzen wollen, kommt es darauf an, ob es sich dabei um einen vorrangigen Urlaubswunsch handelt. Das dürfte bei länger geplanten Urlauben und insbesondere bei Urlaub mit Kindern in den Schulferien der Fall sein. 

Über diese Fragen muss sich der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsräten mit dem Betriebsrat einigen. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, muss er die Einzelheiten mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin regeln.

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BMAS - Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Corona-Virus

Coronavirus: Was Beschäftigte wissen müssen - DGB Rechtsschutz GmbH

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.