Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Verschiebung seines Erholungsurlaubs wegen der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Er steht als Polizeihauptmeister der Bundespolizei im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Bundespolizeiabteilung D. beschäftigt.
Ihm war auf seinen Antrag vom 3. März 2020 Erholungsurlaub für die Zeit vom 24. April 2020 bis zum 4. Mai 2020 genehmigt worden. Später beantragte er, den Urlaub zu stornieren, weil zwei Hochzeitsfeiern, zu denen er eingeladen sei, aufgrund der aktuellen Kontaktbeschränkung nicht stattfänden. Des Weiteren verwies er auf die zum damaligen Zeitpunkt verhängten Ausgangssperren in Bayern, die eine Erholung nicht möglich machen würden.
Gegen die Ablehnung des Antrags erhob er am 7. April 2020 Widerspruch den die Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2020 zurückwies.
Daraufhin hat der Antragsteller am 23. April 2020 beim Verwaltungsgericht (VG) Regensburg beantragt, die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, den in der Zeit vom 24. April 2020 bis 4. Mai 2020 genehmigten Urlaub zu verschieben. Diesen Antrag hat das VG mit Beschluss vom 23. April 2020 abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 28. April 2020 beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, mit der er seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiterverfolgt.
Bei Beamten ist das Verschieben eines Urlaubs aus wichtigen Gründen grundsätzlich möglich
In seiner Entscheidung vom 30. April 2020 weist das Beschwerdegericht zwar darauf hin, dass bei Beamten das Verschieben eines Urlaubs aus wichtigen Gründen grundsätzlich möglich sei, allein die Corona-Pandemie sei jedoch keine ausreichende Begründung.
Urlaub, so der VGH, diene der Erholung, Entspannung, Freizeit und Muße. Einschränkungen durch Corona schlössen das nicht aus. Wichtige Gründe für das Verschieben sah das Gericht nicht. Wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden könne, wie ursprünglich geplant, falle dies in das Risiko des Beamten.
Die Entscheidung des VGH kann nicht verwunden. Auch für Arbeitnehmer besteht kein Anspruch, geplanten und bereits genehmigten Urlaub zu verschieben. Eine Zurückziehung/Verschiebung des Urlaubs bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Hier geht es zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30.4,2020