Endlich im wohlverdienten Ruhestand, aber trotzdem dumm gelaufen! Copyright by Adobe Stock/Michael Schindler
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Geklagt hatten zwei Beamte, die sich seit vielen Jahren mit ihrem Dienstherrn um Beförderungen stritten.  Die Verfahren zogen sich immer wieder in die Länge, weil die Beamten die dienstlichen Beurteilungen, die den Entscheidungen auf Beförderung zu Grunde lagen, ebenfalls gerichtlich angehen mussten.
 

In den aktuellen Fällen erhoben die Beamte Untätigkeitsklagen

In den aktuellen Fällen geschah das sogar durch Untätigkeitsklagen, denn der Dienstherr erteilte schlichtweg keine Beurteilung, obwohl er vom Gericht dazu vorher schon einmal verpflichtet worden war. Beide Beamte traten während des Verfahrens beim Verwaltungsgericht in den Ruhestand. Sie wollten dennoch erreichen, dass das Gericht über ihre noch offene letzte dienstliche Beurteilung entscheidet.
 
Ihr Ziel war es von Beginn an, deswegen zumindest Schadenersatzansprüche gegen ihren Dienstherrn durchzusetzen. Aus ihrer Sicht hatte ihr Dienstherr sie zu Unrecht über Jahre hinweg von der Beförderung ausgenommen.
 

Das Gericht ging diesen Weg nicht mit

Diesen Weg ging das Gericht jedoch nicht mit. Es hielt beide Klagen für unzulässig.
 
Einer der beiden Beamten hatte zuvor schon seinen Schadenersatzprozess anhängig gemacht. Dort erteilte das Gericht den Hinweis, der Kläger sei bereits in das Endamt seiner Laufbahn befördert worden. Schadenersatz käme damit nicht in Betracht. Diese Klage hatte der Beamte zurückgenommen.
 
Für eine Wiederholung der dienstlichen Beurteilung sah das Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das bestehe nämlich nicht mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliere. Die rechtliche Zweckbestimmung einer Beurteilung bestehe darin, Grundlage einer Auswahl in personellen Entscheidungen zu sein.
 

Personelle Entscheidung sind nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr möglich

Dies sei jedoch nicht mehr möglich, wenn der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden könne. Der Kläger habe sich bei seiner Zurruhesetzung schon im Endamt seiner Laufbahn befunden, so dass keine Beförderung mehr möglich möglich gewesen wäre.
 
Beim zweiten Kläger sah es ähnlich aus. Auch hier ging es um eine Untätigkeitsklage, da der Dienstherr entgegen einer früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls keine neue dienstliche Beurteilung ausstellte. Auch dieser Beamte trat während des laufenden Verfahrens in den Ruhestand.
 

Das Gericht wies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin

Das Gericht wies im Verfahren auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin. Danach erledige sich eine dienstliche Beurteilung mit dem Eintritt in den Ruhestand.
 
Hier Verlinkung zu den Urteilen BVerwG und VGH Bayern
 
Der Kläger habe gegen seine Versetzung in den Ruhestand kein Rechtsmittel eingelegt. Die Dienstliche Beurteilung sei Grundlage einer Auswahl für künftige Personalentscheidungen. Diesen Zweck könne sie nun nicht mehr erfüllen. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger wegen entgangener Beförderungen Schadenersatz geltend machen wolle, um so gestellt zu werden, als sei er rechtzeitig und ordnungsgemäß befördert worden.
 

Das Gericht prüft im Schadenersatzprozess, ob der Dienstherr seine Pflichten schuldhaft verletzt hat

In diesem ebenfalls schon anhängigen Verfahren werde das Gericht prüfen, ob der entgangenen Beförderung eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn zu Grunde lag. Dabei sei maßgeblich von Bedeutung, ob die hier streitgegenständliche dienstliche Beurteilung rechtlichen Bedenken begegne.
 
Falls das Gericht das annehmen sollte, wäre in diesem Schadenersatzverfahren eine Prognose dahingehend anzustellen, wie die Beurteilung wahrscheinlich ausgefallen wäre und ob der Kläger damit hätte befördert werden müssen.
 

Eine isolierte Überprüfung der dienstlichen Beurteilung kann der Kläger nicht fordern

Eine isolierte Überprüfung der dienstlichen Beurteilung könne der Kläger nach seiner Ruhestandsversetzung jedoch nicht fordern. Dafür bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Auch diese Klage wurde deshalb als unzulässig abgewiesen.

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 30. April 2020

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 25. Mai 2020

Das sagen wir dazu:

Beurteilungsverfahren sind meist langwierig, insbesondere dann, wenn sie vor Gericht landen. Ältere Beamte treten da mit Erreichen der Altersgrenze oft in den Ruhestand, bevor ihr Verfahren erledigt ist.
Da sich die Versorgungsbezüge im Ruhestand jedoch nach der letzten Besoldungsgruppe richten, wirkt sich eine entgangene Beförderung auch im Ruhestand aus.

Die beiden Entscheidungen zeigen, dass es durchaus Sinn machen kann, dann den Weg des Schadenersatzprozesses zu gehen. Das gilt aber nur für den Fall, dass vor der Versetzung in den Ruhestand überhaupt noch eine Möglichkeit bestand, befördert zu werden.

Das ist nicht der Fall, wenn die Endstufe einer Laufbahn bereits erreicht ist. Höher geht es dann nicht mehr. Das kann aber auch der Fall sein, wenn die letzte Beförderung weniger als ein Jahr vor der Versetzung in den Ruhestand zurückliegt und der Dienstherr eine einjährige Beförderungssperre vorgibt.

Wäre die Beförderung jedoch möglich gewesen, kann der Rechtstreit auf Anhebung der dienstlichen Beurteilung auf den Schadenersatzprozess verlagert werden. Trotz fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei der isolierten Anfechtung der dienstlichen Beurteilung muss der Rechtsweg damit nicht beendet sein.