Viele Sozialgericht haben schon zur Behandlung mit Cannabis entschieden. Nun hat sich auch das LSG Baden-Württemberg damit befasst. Copyright by Adobe Stock/ Elroi
Viele Sozialgericht haben schon zur Behandlung mit Cannabis entschieden. Nun hat sich auch das LSG Baden-Württemberg damit befasst. Copyright by Adobe Stock/ Elroi

Der 49-jährige Kläger leidet an einem Schlafapnoesyndrom. Das führt zu Schlafstörungen und nächtlichem Zähneknirschen. Er beantragte bei seiner Krankenkasse unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Kostenübernahme für die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Er erwarte, dass die Behandlung bei ihm die Schlafstörungen lindere und die Tagesmüdigkeit geringer werde, gab er in seinem Antrag an.
 

Der Kläger behauptete, eine schwerwiegende Erkrankung zu haben

Seine Erkrankung sei schwerwiegend, da er trotz einer seit Jahren durchgeführten Beatmungstherapie an einer Tagesmüdigkeit leide. Weitere Erkrankungen habe er nicht. Er nehme auch keine weiteren Medikamente ein. Allerdings sei die Beatmungstherapie nicht ausreichend.
 
Er habe einen Eigenversuch mit Cannabis gemacht. Seine Beschwerden hätten sich dadurch wesentlich verringert. All das bestätigte der behandelnde Arzt unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen.
 

Der Kläger verwies auf einen sehr unruhigen Schlaf

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Vor dem Sozialgericht verwies der Kläger schließlich ergänzend darauf, er habe einen sehr unruhigen Schlaf. Bei der Beatmungstherapie trete unter der Maske ein Druck- und Engegefühl auf. Er müsse die Maske ständig auswechseln. Es komme auch immer wieder zu Anpassungsschwierigkeiten, Entzündungen und krankhaften Zuständen. Er erwache morgens regelmäßig völlig übermüdet und sein Gesicht sei stark angeschwollen.
 
Nach Auffassung des Klägers ist das Schlafapnoesyndrom eine besonders schwere Erkrankung, die zur Versorgung mit Cannabisblüten berechtigt.
 

Die Voraussetzungen für eine Versorgung mit Cannabis liegen nicht vor

Nachdem auch das Sozialgericht seinen Antrag negativ beschied, beschritt der Kläger den Rechtsweg zum Landessozialgericht. Das Landessozialgericht hielt den Bescheid der Beklagten jedoch ebenfalls für rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabisblüten. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür lägen nicht vor.
 
Einen Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten hätten nur Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung. Das gelte auch nur für den Fall, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe. Ebenso komme eine Kostenübernahme in Betracht, wenn eine andere Leistung im Einzelfall wegen zu erwartender Nebenwirkungen oder wegen des individuellen Krankheitszustandes nicht angewandt werden könne.
 

Die Behandlung muss eine spürbare Besserung erwarten lassen

Darüber hinaus müsse eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht bestehen, dass die Behandlung spürbar positiv auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome einwirke.
 
Der Kläger leide jedoch an keiner schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des Gesetzes. Bei ihm bestehe ein Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit. Daneben leide er an Beschwerden des Bewegungsapparates. Cannabis wolle er nur wegen des Schlafapnoesyndroms einnehmen.
 

Eine Verordnung von Cannabis soll die Ausnahme darstellen

Das Gesetz definiere den Begriff der "schwerwiegenden Erkrankung" nicht. Die Vorschrift zur Verordnung mit Cannabis habe jedoch einen Ausnahmecharakter. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie eine lebensbedrohliche Erkrankung fordere. In Betracht kämen auch schwere Erkrankungen, die die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigten.
 
Ähnliche Situationen regele das Gesetz für Fälle, in welchen die Behandlung von Außenseitermethoden oder Alternativmedizin in Betracht komme. Das Gesetz wolle dabei in erster Linie Patient*innen vor inakzeptablen und unkalkulierbaren Risiken für die Gesundheit schützen, die durch nicht ausreichende Therapien auftreten könnten.
 

Die Erkrankung des Klägers erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen

Die Erkrankung des Klägers sei nicht lebensbedrohlich. Sie beeinträchtige dessen Lebensqualität auch nicht auf Dauer nachhaltig. Schließlich hebe sie sich nicht vom Durchschnitt anderer Erkrankungen dadurch ab, dass sie besonders schwer sei. Das Schlafapnoesyndrom sei auch keine seltene Erkrankung. Daran litten schätzungsweise neun Prozent der Männer und vier Prozent der Frauen.
 
Selbst wenn das Gericht der Auffassung des Klägers folgen wolle, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung leide, müsse es dem Kläger doch entgegenhalten, dass er andere Behandlungsmethoden wählen könne, die dem medizinischen Standard entsprechen. Auch das stehe einer Versorgung mit Cannabis entgegen.
 
Auch wir haben uns schon häufiger mit Cannabisprodukten in der medizinischen Versorgung beschäftigt.
 
Mehr dazu können Sie hier erfahren:
 
Cannabisblüten in der Krankenbehandlung

Kostenübernahme einer Schmerzbehandlung mit Cannabisblüten

Sozialamt muss Kosten für Cannabis-Therapie nicht übernehmen

Rechtliche Grundlagen

§ 31 VI SGB V

§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April 2017 erbracht wurden.
(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.
(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Abs. 1, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
(2a) (weggefallen)
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.
(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Fußnote
(+++ § 31 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 24e +++)
§ 31 Abs. 6 Satz 6 Kursivdruck: Früher Abs. 6 Satz 5, jetzt Abs. 6 Satz 6 gem. Art. 12 Nr. 1 Buchst. c DBuchst. bb G v. 9.8.2019 I 1202 mWv 16.8.2019; Änderungsanweisung durch Art. 123 Nr. 4 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 wegen textlicher Unstimmigkeit nicht ausführbar