Gut geschützt lässt sich im Home-Office noch besser arbeiten. Copyright by Adobe Stock/Jelena
Gut geschützt lässt sich im Home-Office noch besser arbeiten. Copyright by Adobe Stock/Jelena

Seit Beginn der Pandemie hat die Arbeit im Home-Office an Bedeutung zugenommen. Für die Beschäftigten bestand allerdings unter anderem das Problem, dass sie im heimischen Umfeld bei Unfällen schlechter geschützt waren als ihre Kolleg*innen, die im Betrieb geblieben waren. Eine neue gesetzliche Regelung beendet diese Schlechterstellung.
 

Kein Unfallschutz auf dem Weg ins Homeoffice

Noch Anfang Mai diesen Jahres hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Klage eines Außendienstmitarbeiters abgewiesen, der auf dem Weg von seinen Wohnräumen in sein heimisches Büro die Treppe hinuntergestürzt war.
 
Ein Wegeunfall sei nur denkbar auf dem Weg vom Durchschreiten der Haustür bis zum Betrieb. Ein Betriebsweg liege ebenfalls nicht vor, weil der Mitarbeiter die Arbeit noch nicht begonnen habe Kein Unfallschutz auf dem Weg ins Homeoffice.
Das Urteil des Landessozialgerichts fügt sich nahtlos ein in die Rechtsprechung zu Arbeitsunfällen im Home-Office. Schon im Juli 2016 hatte das Bundessozialgericht den Versicherungsschutz abgelehnt, weil die Klägerin einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei, als sie aus ihrem Home-Office im Dachgeschoss in die Küche gegangen war, um sich dort etwas zu trinken zu holen Bundessozialgericht zu Arbeitsunfällen im „Homeoffice“.
 

Bisherige Rechtslage stellt Arbeit im Home-Office schlechter

Ebenfalls keinen Erfolg hatte die Klage einer Arbeitnehmerin, die im Teleworking im Home-Office arbeitete und auf dem Weg nach Hause gestürzt war, nachdem sie ihr fünfjähriges Kind mit dem Fahrrad zum Kindergarten gebracht hatte BSG entscheidet: im Home-Office gibt es keinen Wegeunfall!
Damit stehen Beschäftigte im Home-Office gegenüber ihren Kolleg*innen im Betrieb deutlich schlechter. Denn hier sind Gänge zur Essensaufnahme oder zur Toilette unproblematisch unfallversichert.
 
Der DGB hat daher schon zu Beginn der Pandemie gefordert, Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, im Zweifelsfall als Arbeitsunfälle zu werten Corona: DGB fordert bessere Absicherung für Beschäftigten.
 

Betriebsrätemodernisierungsgesetz beseitigt Schlechterstellung

Der Gesetzgeber ist dieser Forderung nun nachgekommen. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das der Bundestag am 21. Mai 2021 beschlossen und dem der Bundesrat am 28 Mai zugestimmt hat, wird die entsprechende Vorschrift des SGB VII geändert. Der neu eingefügte Satz lautet:
 
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
 
Auch die Vorschrift zu Wegeunfällen wird entsprechend ergänzt:
 
„das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten […] fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“
 
Damit greift der Gesetzgeber zumindest die oben genannten Fälle auf und beseitigt insofern eine Schlechterstellung der betroffenen Arbeitnehmer*innen.
 
Links
Zum Gesetzgebungsverfahren
 
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Rechtliche Grundlagen

Artikel 5 Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch§ 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ 2.Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode - 9 - Drucksache 19/29819„2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“