Nicht jeder Heimweg ist versichert. Copyright by Adobe Stock/Kara
Nicht jeder Heimweg ist versichert. Copyright by Adobe Stock/Kara

Wegeunfälle stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt unter gewissen Voraussetzungen auch, wenn vom üblichen Weg abgewichen wird, um Kinder in den Kindergarten oder zur Kita bzw. zur Schule zu bringen.
 
Bei Home-Office soll das jedoch anders aussehen. Das hat das Bundessozialgericht im Januar entschieden.

 

 

Die Arbeitnehmerin stürzte auf dem Weg vom Kindergarten zum Teleworking nach Hause

Das Verfahren betraf eine Arbeitnehmerin, die im sogenannten Teleworking zu Hause arbeitete. Am Unfalltag brachte sie ihr fünfjähriges Kind mit dem Fahrrad zum Kindergarten. Auf dem Heimweg stürzte sie wegen Eisglätte und brach sich ein Ellenbogengelenk.
 
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles (Wegeunfalles) ab. Die Verletzte ging gegen diesen Bescheid nicht vor. Allerdings war ihre Krankenkasse damit nicht einverstanden. Sie hatte immerhin Krankengeld gezahlt und die Behandlungskosten übernommen. Ihrer Meinung nach lag ein Wegeunfall vor. Dafür müsse die BG zahlen. Ihr Geld wollte sie nun von der Berufsgenossenschaft zurückbekommen.
 

BG lässt sich von der Krankenkasse nicht überzeugen

Die BG ließ sich allerdings von den Argumenten der Krankenkasse nicht überzeugen. Sie verwies darauf, sie habe schließlich bereits abschließend entschieden. Die verletzte Arbeitnehmerin habe gegen diesen Bescheid nichts unternommen. Er sei daher verbindlich auch gegenüber der Krankenkasse.
 
Weiter vertrat die BG die Auffassung, der Weg der Arbeitnehmerin vom Kindergarten nach Hause werde von der Unfallversicherung nicht geschützt. Es handele sich nicht um einen Arbeitsweg.
 

Der Bescheid der BG an die Arbeitnehmerin gilt nicht gegenüber der Krankenkasse

Das Bundessozialgericht, bei dem das Verfahren schließlich endete, schloss sich dem ersten Argument der Berufsgenossenschaft allerdings nicht an. Die Arbeitnehmerin habe zwar einen Bescheid der Berufsgenossenschaft über die Ablehnung des Wegeunfalles erhalten. Dieser Bescheid gelte jedoch nicht gegenüber der Krankenkasse. Die BG könne vor allem über die Behandlungskosten der Versicherten nicht ohne Beteiligung der Krankenkasse entscheiden.
 
Allerdings habe die Versicherte keinen Wegeunfall erlitten.
 

Ein Wegeunfall setzt einen Weg von der Arbeitsstelle nach Hause voraus

Ein Wegeunfall setze schon vom Wortlaut her voraus, dass Arbeits -und Wohnort räumlich auseinanderfallen. Das sei bei Tätigkeiten in einem Home-Office nicht der Fall.
 
Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Arbeitnehmerin sich an einem sogenannten „Dritten Ort“ befunden haben sollte, so führe dies im konkreten Fall nicht zu einem Anspruch der Berufsgenossenschaft. Diesen „dritten Ort“ könne man etwa dann annehmen, wenn sich eine Mutter länger im Kindergarten befunden habe, um dann von dort aus zu ihrer Arbeit im Home-Office zu gehen. Dafür hätte sie sich dort jedoch wenigstens für 2 Stunden aufhalten müssen. Das war jedoch nicht so. Die Mutter hatte das Kind nur zum Kindergarten gebracht und war unmittelbar danach zurückgekehrt.
 
Das Bundessozialgericht erörtert hat anschließend auch noch die Frage, ob der Weg unter dem Aspekt geschützt war, dass das Kind ja zum Kindergarten gebracht wurde, um es in fremder Obhut zu geben. Auch hier kommt das Gericht aber zu einem negativen Ergebnis. Unter diesem Aspekt bestünde nämlich nur dann Versicherungsschutz, wenn für den Weg zum Kindergarten der eigentliche Arbeitsweg unterbrochen werde. D. h. die Arbeitnehmerin hätte von einem Arbeitsweg, der versichert war, abweichen müssen. Da sie keinen Arbeitsweg hatte, konnte sie hiervon jedoch auch nicht abweichen.
 

Home-Office wird einer betrieblichen Tätigkeit nicht gleichgestellt

Das Bundessozialgericht hat damit viele Hoffnungen enttäuscht, Home-Office unfallversicherungsrechtlich einer Arbeit im Betrieb vollständig gleichzustellen. Das Gericht sieht zwar, dass das Gesetz, das in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts verabschiedet wurde, Home-Office noch nicht kannte.
 
Es seien jedoch schon damals freiwillig, satzungsgemäß oder auch gesetzlich versicherte Selbstständige bekannt gewesen, die ihrer versicherten Tätigkeit zu Hause nachgehen konnten. Bei diesem Personenkreis habe sich damals durchaus auch schon die Frage gestellt, ob sie versichert sind, wenn sie ihre Kinder in fremde Obhut geben. Trotzdem habe der Gesetzgeber dafür keine Regelung getroffen.
 
Ist eine entsprechende Situation bekannt, dann enthält das Gesetz juristisch betrachtet keine Regelungslücke. Die kommt nur in Betracht, wenn es unbewusst zu fehlenden Regelungen kommt.  Bei solchen unbewussten Lücken können die Gerichte über eine Fortbildung des Rechtes entscheiden.
 
Ist das Gesetz jedoch ohne Lücke, kann auch das Gericht hier nichts entwickeln oder entscheiden, was an sich Sache des Gesetzgebers wäre.

Pressemitteilung des BSG vom 30.Januar 2020 - B 2 U 19/18 R

Das sagen wir dazu:

Home-Office verbreitet sich immer mehr. Wichtig ist das oft für Eltern, die Familie und Beruf miteinander vereinbaren wollen. Wichtig wird es aber auch in Zeiten von Corona, wenn der Schutz jedes einzelnen davon abhängt, dass man überwiegend zu Hause bleibt.

Selbst wenn man Home-Office aus verschiedensten Gründen kritisch gegenübersteht, so scheint es jedoch wichtig, sich mit dem Thema auch auf der Ebene des Gesetzgebers weiter zu befassen. Selbstverständlich kann nichts einen Wegeunfall rechtfertigen, wenn es überhaupt keinen Weg gibt.

Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts, die bislang nur in Form einer Pressemitteilung vorliegt, fühlen sich Personen in Not-oder Pflegesituationen aber verlassen und ohne ausreichenden Schutz. Die politische Diskussion kann und soll an dieser Stelle natürlich nicht geführt werden. Es macht aber durchaus Sinn, dass der Gesetzgeber hier seinen sozialpolitischen Gestaltungsraum annimmt, überdenkt und mit Leben erfüllt.