Wer in Quarantäne geschickt wurde, kann oft nicht arbeiten. Gut zu wissen, dass man dann nicht ohne Geld dasteht. Copyright by Adobe Stock/dragonstock
Wer in Quarantäne geschickt wurde, kann oft nicht arbeiten. Gut zu wissen, dass man dann nicht ohne Geld dasteht. Copyright by Adobe Stock/dragonstock

Die Arbeitgeberin hatte zwei Mitarbeiterinnen während der vom Land Rheinland-Pfalz angeordneten Quarantäne zwei Wochen den Lohn weitergezahlt. Sie verlangte nun, dass das Land ihr diese Kosten erstattet.
 

Infektionsschutzgesetz regelt Entschädigung

Die gute Nachricht für Arbeitnehmer*innen: Sie müssen sich während der Quarantäne keine Sorgen um ihre Bezahlung machen. Denn nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet die Behörde, die die Quarantäne verhängt hat, bis zu sechs Wochen den vollen Lohnausfall.
 
Dabei sieht das Gesetz vor, dass zunächst der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt, auch wenn kein Anspruch besteht. Es ist dann Aufgabe des Arbeitgebers, diesen Ausfall bei der Behörde geltend zu machen.
 
Zahlt der Arbeitgeber nicht, können sich die Arbeitnehmer*innen auch selbst an die Behörde wenden und erhalten dann von dieser ihr Geld.
 

Lohnfortzahlungsanspruch wegen vorübergehender Arbeitsverhinderung?

Im Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz hatte die Arbeitgeberin nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt, den Verdienstausfall sowie die Sozialversicherungsbeiträge ihrer beiden Mitarbeiterinnen für jeweils zwei Wochen zu erstatten.
 
Das Land erstattete jedoch nur den Ausfallzeitraum ab dem sechsten Tag. Es war der Ansicht, die Arbeitnehmerinnen hätten für die ersten fünf Tage einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. In diesem Zeitraum liege eine zeitlich unerhebliche Arbeitsverhinderung vor, die den Lohnanspruch nicht entfallen lasse.
 
Arbeitnehmer *innen verlieren ihren Anspruch auf Vergütung nicht, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind (§ 616 BGB).
 
Im Klageverfahren wehrte sich die Arbeitgeberin gegen dieses Argument. Dauere eine Verhinderung  - wie hier  - eine erhebliche Zeit, so entfalle nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ der Lohn insgesamt, also auch für den nicht erheblichen Zeitraum.
 

Erstattung nur bei Lohnausfall

Mit diesem Argument hatte die Arbeitgeberin vor Gericht allerdings keinen Erfolg. Das Verwaltungsrichter Koblenz wies die Klagen ab. Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht.
 
Dieser setze nämlich voraus, dass den Arbeitnehmerinnen aufgrund der angeordneten Quarantäne kein Lohnanspruch zusteht. Der Lohnanspruch der Arbeitnehmerinnen bestehe jedoch auch in den zwei Wochen der Quarantäne.
 
Das Verwaltungsgericht sah insofern die Voraussetzungen des § 616 BGB als gegeben an. Die behördlichen Absonderungsanordnungen seien ein außerhalb der Person liegendes Leistungshindernis. Darüber hinaus sei eine Arbeitsverhinderung von sechs bzw. vierzehn Tagen eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit.
 
Die Arbeitgeberin habe mit der Zahlung von Lohn an ihre beiden Mitarbeiterinnen also nur ihre eigene Leistungspflicht erfüllt und könne das Geld nicht vom Land erstattet verlangen.
 
Links
Pressemitteilung des VG Koblenz
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Rechtliche Grundlagen

§ 616 BGB, § 56 InfSG

§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

§ 56 InfSG

§ 56 Entschädigung
Abs. 1: Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
[…]
Abs. 2: Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.
[…]
Abs. 5: Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.