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Corona-Krise und Gehalt

Corona-Krise und Gehalt

Keine Aufträge wegen Corona - trotzdem Gehalt?

Viele Beschäftigte machen sich zurzeit mehr Sorgen als sonst, wenn es um ihren Lebensunterhalt geht. Verdachtsfall, Quarantäne, Betriebsstillegungen - wann muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer*innen, wenn er nicht zahlt?

1. Ich stehe unter Quarantäne. Muss mein Arbeitgeber meinen Lohn weiterzahlen?

Es kommt darauf an, ob sie die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen. Und ob Sie sich für oder gegen das Impfen entschieden haben.

Wenn das Gesundheitsamt bei Ihnen Quarantäne angeordnet hat, haben Sie grundsätzlich nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Und zwar in den ersten sechs Wochen in Höhe des Arbeitsentgeltes und danach in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. 

Der Arbeitgeber kann Ihnen Ihr Entgelt wie bei einer Krankheit sechs Wochen fortzahlen und sich das Geld dann vom Gesundheitsamt zurückerstatten lassen. Ansprechpartner ist die Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Sprechen Sie aber zuvor mit Ihrem Arbeitgeber, ob er die Lohnfortzahlung übernimmt.

Keine Entschädigung erhält, wer das Tätigkeitsverbot oder die Absonderung hätte vermeiden können, wenn eine Schutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben öffentlich empfohlen wurde (§ 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG).

Seit dem 1. November 2021 gilt dies auch in Bezug auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19.  Wenn Sie als Kontaktperson oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet von einem Tätigkeitsverbot oder Absonderungsgebot betroffen sind und keinen vollständigen Impfschutz mit einem von auf der Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, erhalten Sie die Entschädigung nicht, wenn für Sie eine öffentliche Empfehlung vorliegt. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.

Wenn der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlt, darf er von der/vom Beschäftigten einen Impfnachweis verlangen. Sollte eine Schutzimpfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein, müssen sie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen.  Allerdings soll das Zeugnis keine konkrete Diagnose angeben.

Wichtige Informationen zur Quarantäne finden Sie in einer kleinen Broschüre des Robert-Koch-Institutes:

2. Mein Arbeitgeber musste seinen Betrieb wegen Corona schließen. Muss er meinen Lohn weiterzahlen?

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) leider so entgegen der Rechtsauffassung vieler Arbeitsrechtler*innen Mitte Oktober 2021 entschieden.

In einem solchen Fall realisiert sich nach Auffassung des BAG nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Arbeitsleistung sei vielmehr nicht möglich wegen eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Etwas anderes muss allerdings gelten, wenn ein Betrieb wenn eines Ausbruchs schließen muss. In diesem Fall ist nicht die allgemeine Gefahrenlage für den Arbeitsausfall hauptsächlich verantwortlich, sondern Gründe im Betrieb des Arbeitgebers. Etwa weil er nicht dafür sorgt, dass Hygieneregeln eingehalten werden. In diesem Fällen ist der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Lehre vom Betriebsrisiko (§ 615 Satz 3 BGB) verpflichtet, das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen, wenn die/der Beschäftigte arbeitsfähig und arbeitsbereit ist.

Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend reduzieren oder wegen Personalengpässen aufgrund der Pandemie einstellen muss.

3. Mein Arbeitgeber hat freiwillig den Betrieb wegen der Corona-Pandemie geschlossen. Muss er meinen Lohn weiterzahlen?

Wenn der Arbeitgeber sich entschließt, den Betrieb wegen der Pandemie zu schließen, ohne dass eine Behörde das anordnet, muss er das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Er darf auch nicht auf Arbeitszeitkonten ohne Zustimmung der Beschäftigten zugreifen.

4. Muss mein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzahlen, wenn er mich nicht beschäftigen kann, weil wegen der Corona-Pandemie Aufträge oder Lieferungen ausfallen?

Wenn Sie Ihre Arbeitskraft weiter anbieten, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen. Er trägt nämlich das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens. Voraussetzung ist, dass er den Betrieb technisch weiterführen kann. Wenn er Sie nicht beschäftigen kann, weil er keine Aufträge oder Vorprodukte aufgrund langer Lieferketten hat oder Kunden ausbleiben, trägt er das Risiko.

5. Was kann ich machen, wenn der Arbeitgeber mich wegen Corona nach Hause schickt und kein Gehalt mehr zahlen will?

Jeder, der in einem Arbeitsverhältnis steht und seine Arbeitskraft entsprechend dem Arbeitsvertrag anbietet, hat vom Grundsatz her Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt. Das gilt für Sie auch, wenn der Arbeitgeber Sie wegen der Folgen von Corona nach Hause schickt. Sie können Ihren Lohn beim Arbeitsgericht einklagen. Weil ein Gerichtsverfahren aber eine Weile dauert und Sie in der Zwischenzeit auch Geld für Ihren Lebensunterhalt benötigen, sollten Sie Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur beantragen. Obwohl der Arbeitgeber Ihnen eigentlich Arbeitsentgelt schuldet, könnten Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wege der „Gleichwohlgewährung“ haben, wenn die übrigen Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld vorliegen.

Ausführlich hierzu unseren Artikel:

Wegen Corona kein Einkommen – wann zahlt die Arbeitsagentur?

6. Unter welchen Voraussetzungen gibt es Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat. Voraussetzung ist, dass aus wirtschaftlichen Gründen ein kurzfristiger erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der nicht zu vermeiden ist. Voraussetzung ist auch, dass im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt der Arbeitgeber für seine Beschäftigten.

Das Finanzministerium hat als Reaktion auf die Ausbreitung des Coronavirus ein Hilfspaket als Schutzschild für Arbeitnehmer*innen und Unternehmen auf den Weg gebracht. Unter die Maßnahmen fallen auch Lockerungen bei den Voraussetzungen von Kurzarbeit.  So müssen nur 10% der Arbeitnehmer*innen von Kurzarbeit betroffen sein statt bislang ein Drittel der Beschäftigten. Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer. Zudem wird nicht mehr unbedingt vorausgesetzt, dass zuvor Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden.

Ausführlich dazu unser Artikel:

Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld