Landesarbeitsgerichte urteilen: Im Urlaub in die Quarantäne-keine Nachgewährung von Urlaubstagen!
Landesarbeitsgerichte urteilen: Im Urlaub in die Quarantäne-keine Nachgewährung von Urlaubstagen!

In dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 15. Oktober 2021 entschiedenen Fall begehrte die Klägerin, die in einem Produktionsbetrieb arbeitete, Ersatz für zehn Urlaubstage, die sie in Quarantäne verbringen musste. Das Gesundheitsamt hatte die Quarantäne angeordnet, weil sie Kontakt zu ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter hatte und sie selbst positiv getestet wurde. Überdies enthielt die Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts den Hinweis, dass die Klägerin als Kranke anzusehen sei. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ließ sie sich jedoch nicht ausstellen.

Erkrankung bedeutet nicht zwingend Arbeitsunfähigkeit

Da die Arbeitgeberin der Klägerin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen verweigerte, erhob sie Klage beim Arbeitsgericht Oberhausen und beantragte, festzustellen, dass ihr noch zehn Urlaubstage aus dem Jahr 2020 zustehen. Der Klage war jedoch kein Erfolg bescheiden.

Die Oberhausener Richter*innen entschieden, dass eine Erkrankung nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Bewilligter Urlaub könne nur erstattet werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, das die Arbeitsunfähigkeit belegt. Entgegen der Annahme der Klägerin führe eine Erkrankung mit Covid-19 bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts legte die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ein.

LAG bestätigt erstinstanzliche Entscheidung

Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung zurück.

Fallen Erkrankung und Erholungsurlaub zusammen, so das Berufungsgericht, ohne dass eine vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, findet § 9 BUrlG weder direkt noch - mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage - analog Anwendung. Dies gelte auch dann, wenn aufgrund der Erkrankung per Bescheid eine Quarantäne während des Urlaubs angeordnet wurde.

Revision zugelassen

Die 7. Kammer des Düsseldorfer LAG hat der Rechtsfrage, ob eine Erkrankung mit COVID-19 ohne bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG zulässt, besondere Bedeutung zugemessen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Köln im Einklang mit Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ähnlich verlief auch eine vom LAG Köln am 13. Dezember 2021 entschiedene Berufungssache. Auch die Kölner Richter*innen kamen zu dem Ergebnis, dass die Quarantäneanordnung einer Behörde nicht mit einer AU-Bescheinigung gleichzusetzen sei. Es sei grundsätzlich dann von Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn es einem symptomlosen Virusträger nicht verboten ist, wegen der Quarantäneanordnung zu arbeiten.

Auch das LAG Köln hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Hier finden Sie das Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 15.10.2021

Hier geht es zur Pressemitteilung des LAG Köln vom 15.12.2021:

 

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Rechtliche Grundlagen

§ 9 Bundesurlaubsgesetz und § 72 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)



§ 9 Erkrankung während des Urlaub

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.





Arbeitsgerichtsgesetz



§ 72 Grundsatz

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in

dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.



(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.

eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,