Zusammen mit 80 Arbeitskollegen eines Jobcenters nahm die Klägerin an einem Firmenlauf teil. An dem von einem privaten Veranstalter organisierten Lauf nahmen insgesamt 10.000 Läufer*innen teil.
Bei einem Sturz zog sich die Klägerin unter anderem eine Fraktur des rechten Handgelenks zu. Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) ab. Sie begründete dies damit, dass es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung klagte die Jobcenter-Mitarbeiterin.
Einmal jährlich stattfindender Firmenlauf kein Betriebssport
Die Klage blieb vor dem Dortmunder Sozialgericht (SG) erfolglos. Da die Klägerin den Unfall nicht bei der unmittelbaren Ausübung ihrer Beschäftigung erlitten habe, bestehe kein Anspruch auf Feststellung, dass der Sturz beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall gewesen sei. Auch habe sich der Unfall nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stehe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei der unfallbringenden Tätigkeit an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen habe. Denn Betriebssport müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen und diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben. Beides aber treffe auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf nicht zu, da dieser auch durch einen Wettkampf geprägt sei.
Keine Förderung der Betriebsgemeinschaft
Auch habe es sich bei der Teilnahme am Firmenlauf nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsverhandlung gehandelt. Denn maßgebend sei hierfür das Ziel des Arbeitgebers, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern. Diese Voraussetzung, so das SG, treffe aber für den Firmenlauf nicht zu. Dass der Arbeitgeber nach dem Vortrag der Klägerin die Veranstaltung beworben und genehmigt und auch für die Teilnehmer*innen Trikots gestellt und die Startgebühren entrichtet habe, lasse zu keinem anderen Ergebnis kommen. Denn bei der Veranstaltung habe es sich nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt. Ein privater Veranstalter habe den Firmenlauf für eine größere Anzahl von Firmen und deren Beschäftigte organisiert. Bei der groß angelegten Veranstaltung hätten die Beschäftigten des Jobcenters weniger als 1% der Teilnehmer*innen ausgemacht. Schon hieraus ergebe sich, dass dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiter*innen beigemessen werden könne. Bereits aus diesem Grund scheide eine Einordnung als unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters aus.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 2.3.2020
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Bei betrieblichen Feiern/Betriebsausflügen besteht Unfallversicherungsschutz. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Veranstaltung einen offiziellen Charakter haben muss. Sie muss allen Mitarbeitern offenstehen und von der Betriebsleitung organisiert werden. Mitarbeiter*innen, die Veranstaltungen selbst organisieren, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Versicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber an solchen Veranstaltungen teilnimmt. Die Feier einzelner Abteilungen kann offiziell sein und unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen, wenn alle Mitarbeiter der Abteilung geladen sind. Dem Alkohol sollte bei solchen betrieblichen Veranstaltungen nicht im Übermaß zugesprochen werden. Denn wenn viel Alkohol konsumiert wird und es zu einem Unfall kommt, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein, und die Unfallversicherung stellt sich im Hinblick von Kostenübernahme und ggfs. Zahlung von Verletztengeld quer.
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