Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Heimweg vom Oktoberfest. Copyright by Adrian Hillman/fotolia.
Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Heimweg vom Oktoberfest. Copyright by Adrian Hillman/fotolia.

Der Kläger war von seiner Berliner Firma als Monteur bei einer Münchener Brauerei eingesetzt. Im September 2016 veranstaltete sie wie jedes Jahr in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag. Dazu waren auch der Kläger und seine Kollegen eingeladen.

Brauereinachmittag ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis

Nach Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls erhob der Monteur Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Er begründete die Klage damit, dass der Besuch des Oktoberfestes in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden habe. Bei dem Brauereinachmittag habe es sich um ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis gehandelt. Der Besuch des Oktoberfestes habe im Übrigen auch der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei gedient. Diese sei einer der wichtigsten Kunden gewesen. Auch habe die Veranstaltung die innerbetriebliche Verbundenheit mit den Kollegen seiner Firma gefördert. Außerdem habe sein Arbeitgeber die Teilnahme gebilligt. Teilweise habe die Veranstaltung noch während der vergüteten Arbeitszeit stattgefunden.

Sozialgericht weist Klage ab

Die Argumente des Klägers vermochten das SG Berlin nicht zu überzeugen. Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall setze voraus, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Zwar können auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, etwa ein Betriebsausflug, zu einer versicherten Tätigkeit gehören. Voraussetzung hierfür sei zum einen, dass es der Arbeitgeber der die Veranstaltung durchführe oder durchführen lasse. Und zum anderen, dass die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht sei, um die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Ein betrieblicher Anlass sei jedoch nicht gegeben, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stehen.

Fehlende Voraussetzungen für betriebliche Veranstaltung

Hieran gemessen, so die Berliner Richter*innen, sei der Brauereinachmittag keine betriebliche Veranstaltung gewesen. Die Veranstaltung sei nicht durch die Firma des Klägers, sondern durch die Brauerei, also eine Kundin, durchgeführt worden. Auch die Teilnehmer seien ganz überwiegend keine Angehörigen des Betriebes des Klägers gewesen. Das widerspreche dem Gemeinschaftscharakter einer Betriebsveranstaltung. Der Arbeitgeber habe die Anwesenheit des Klägers auf dem Fest zwar gebilligt.  Eine Teilnahme habe er jedoch freigestellt. Ein Vertreter der Unternehmensleitung sei nicht anwesend gewesen. Kosten für Speisen und Getränke habe die Firma nicht übernommen. Das Treffen habe der allgemeinen Bildung eines Netzwerkes und der Kommunikation gedient. Das sei nicht ausreichend, um die betrieblichen Interessen in den Vordergrund zu rücken. Es habe sich eher um ein „Incentive-Event“ bzw. eine Motivationsveranstaltung gehandelt.
Da kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Teilnahme an dem Brauereinachmittag bestanden habe, greife der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin vom 05.10.2018:
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