Keine Unfallversicherungsschutz für Lehrerin bei einer vom Schulförderverein organisierten Veranstaltung
Keine Unfallversicherungsschutz für Lehrerin bei einer vom Schulförderverein organisierten Veranstaltung

Eine Lehrerin, die an einem vom Schulförderverein organisierten Volleyballturnier teilnimmt und dabei eine Knieverletzung erleidet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Dresden.


Die zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens 49 Jahre alte Klägerin ist Lehrerin an einem Gymnasium im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. 2014 organisierte der Förderverein der Schule ein Volleyballturnier.

 

Die Klägerin stürzte beim Volleyballspielen auf das rechte Knie. Sie zog sich dabei einen Schaden im inneren Kniezu, der eine zweieinhalbmonatige Arbeitsunfähigkeit bedingte. Die Unfallkasse Sachsen lehnte Versicherungsschutz ab.

Volleyballturnier weder Gemeinschaftsveranstaltung noch schulische Veranstaltung

Das Sozialgericht (SG) Dresden wies die gegen die Unfallkasse gerichtete Klage der Lehrerin ab. Begründet wurde die für die Klägerin negative Entscheidung damit, dass das Volleyballturnier weder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch eine schulische Veranstaltung gewesen sei.


Der Förderverein habe das Turnier organisiert, um die Verbundenheit mit der Schule zu fördern. Eingeladen waren insbesondere ehemalige Schülerinnen und Schüler und deren Familien. Die Schulleitung habe die Veranstaltung zwar gebilligt, eingeladen zu ihr habe allerdings der Förderverein, der auch die Kosten übernahm.


Die Zahl der teilnehmenden Beschäftigten war relativ gering. Von den neun Volleyballmannschaften habe nur eine Mannschaft, die "Lehrermannschaft", aus dem Kreis der Beschäftigten bestanden. Die meisten der über 100 Lehrer des Gymnasiums hätten an dem Turnier nicht teilgenommen.


Maßgebliches Ziel der Veranstaltung sei die Pflege der Traditionen des Gymnasiums und dabei die Förderung der Verbundenheit ehemaliger Schüler und deren Familien zum Gymnasium gewesen. Dies würde auch dem satzungsmäßigen Ziel des Fördervereins entsprechen.

Vom Förderverein organisiertes Volleyballtournier ist nicht als Betriebssport zu werten

Die Berufung darauf, dass sie an einer Betriebssportveranstaltung teilgenommen habe, verhalf der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn, so das Dresdener SG, der Betriebssport stehe nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter habe.


Überdies müsse er regelmäßig stattfinden und der Teilnehmerkreis müsse sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränken. Auch müsse die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.


Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Da dies alles auf das Turnier mit Wettkampfcharakter des Fördervereins nicht zutreffe, war die Klage abzuweisen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 07.03.2017 zum Gerichtsbescheid vom 23.02.2017 - S 39 U 89/15 - 

Das sagen wir dazu:

Im Ergebnis mag die Entscheidung zutreffend sein, dürfte aber kaum ein Anreiz für Lehrkräfte sein, an außerschulischen Veranstaltungen teilzunehmen, zu denen ein Schulförderverein eingeladen hat. 

Lehrer*innen, die in Schulfördervereinen mitarbeiten, sind sicherlich nicht immer aus freien Stücken Mitglied eines solchen Fördervereins, sondern weil dies von ihnen erwartet wird. 

Wenn man Wert darauf legt, dass Lehrer*innen sich an den Aktivitäten eines Schulfördervereins beteiligen, so sollten diese einen entsprechenden Unfallversicherungsschutz genießen. 

Nach dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter vom 1. Januar 2005 besteht unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlicher Unfallschutz für Mitglieder von Schulfördervereinen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII ist auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gegeben. Ob und welche Formen der Versicherung in Frage kommen sollten die Verantwortlichen von Schulförderungsvereinen überprüfen.

Näheres kann der Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung v. 12.01.2005 auf einen Brief des Bundesvorsitzenden der Schulfördervereine BSFV, die hier abgerufen werden kann

Rechtliche Grundlagen

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII

§ 6 SGB VII - Freiwillige Versicherung
(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern

1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,

2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,

f:3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,:f

4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.