Die Technik macht inzwischen viel möglich. Aber welches Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrates darf an virtuellen Sitzungen teilnehmen und wer gilt als verhindert? Copyright by Adobe Stock/Elnur
Die Technik macht inzwischen viel möglich. Aber welches Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrates darf an virtuellen Sitzungen teilnehmen und wer gilt als verhindert? Copyright by Adobe Stock/Elnur

Nach dem Gesetz ist es ganz einfach. Ist ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrates zeitweilig verhindert, tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gilt im Betriebsverfassungsrecht und auch im Personalvertretungsrecht. Das regeln § 31 BPersVG sowie die einschlägigen Landesgesetze und auch § 29 BetrVG.
 

Die zeitweilige Verhinderung von Betriebs- oder Personalratsmitgliedern

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine zeitweilige Verhinderung vor, wenn ein Mitglied des Betriebs- bzw. Personalrats aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, sein Mandat auszuüben. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen.
 
Es gibt verschiedene rechtliche Gründe, die zu einer Verhinderung führen. Das ist beispielsweise die Befangenheit in einer bestimmten Angelegenheit. Tatsächliche Gründe, die ein Betriebs- bzw. Personalratsmitglied an der Teilnahme einer Sitzung hindern, sind zum Beispiel Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einem Rehaverfahren oder ein Krankenhausaufenthalt.
 

Die coronabedingte Verhinderung

Aufgrund von Corona kann es nun zu unterschiedlichen Konstellationen kommen. Ist das Mitglied des Betriebs- oder Personalrats selbst an Corona erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit ist ein anerkannter Hinderungsgrund. Der*die Betroffene kann und darf an keinerlei Sitzungen teilnehmen. Das Ersatzmitglied ist in diesem Fall einzuladen.
 
Gleiches gilt für den Fall, dass seitens der Behörden eine Isolation angeordnet wurde. Auch hier kann und darf eine Sitzungsteilnahme nicht erfolgen. Gehört das Betriebs- bzw. Personalratsmitglied einer Risikogruppe an und ist deshalb von der Arbeit freigestellt, gäbe es zwar die Möglichkeit der Teilnahme einer Sitzung, diese ist jedoch unzumutbar. Das Risiko, den Betrieb für eine Sitzung aufzusuchen, ist für diesen Personenkreis zu hoch.
 

In Fällen der Verhinderung nimmt das Ersatzmitglied an einer Sitzung teil

In all diesen Fällen nimmt das Ersatzmitglied als Vertreter an der Sitzung teil. So geschieht es jedenfalls im Normalfall. Zwischenzeitlich sind viele Sitzungen jedoch online geplant. Für solche „virtuellen“ Sitzungen gibt es durchaus andere Lösungen.
 
In Fällen der Arbeitsunfähigkeit, Ortsabwesenheit durch einen Krankenhausaufenthalt oder ein Rehaverfahren bzw. ähnlichem ist das Mitglied auch verhindert, wenn die Sitzung online stattfindet.
 
Darüber hinaus muss jedoch beachtet werden, dass virtuelle Sitzungen nicht an die Anwesenheit am Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Dienststelle anknüpfen. All jene Betriebs- bzw. Personalratsmitglieder, die sich in Quarantäne befinden, ohne selbst krank zu sein, sind keineswegs gehindert, an einer virtuellen Sitzung teilzunehmen. Das gilt auch für Personen einer Risikogruppe, die von der Arbeit freigestellt sind, oder für Personen die sich in einer behördlichen Isolation befinden.
 
Je nach Art der Sitzung ist damit die „Verhinderung“ eines Betriebs- oder Personalratsmitglieds unterschiedlich zu beurteilen.
 
Betriebsratsarbeit in Zeiten von Corona

Als ob nichts gewesen wäre