Verkehrte Welt: Arbeitgeber mahnt Betriebsratsmitglieder ab, weil sie nicht zur Sitzung im Betrieb erscheinen – zu Unrecht. Copyright by Adobe Stock/Вадим Пастух
Verkehrte Welt: Arbeitgeber mahnt Betriebsratsmitglieder ab, weil sie nicht zur Sitzung im Betrieb erscheinen – zu Unrecht. Copyright by Adobe Stock/Вадим Пастух

Betriebsratsmitglieder dürfen bis Mitte Juni 2021 Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung durchführen, insbesondere wenn eine Sitzung im Betrieb nicht nach den Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung durchgeführt werden kann.
 

Betriebsrat will nicht im Betrieb tagen

Wenn ein Arbeitgeber unter diesen Umständen Mitglieder des Betriebsrats abmahnt oder ihr Gehalt kürzt, stellt dies eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wie jetzt das Arbeitsgericht Köln urteilte.
 
Geklagt hatte der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens. Der Arbeitgeber hatte diesen im November 2020 aufgefordert, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen.
 
Weil der Betriebsrat dennoch seine Sitzungen per Videokonferenz durchführte, mahnte der Arbeitgeber die Mitglieder des Betriebsrats ab und behielt den Lohn für die Zeit der Sitzung ein. Der Betriebsrat klagte daraufhin gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung.
 

Maßnahme des Arbeitgebers ist Behinderung der Betriebsratsarbeit

Das Arbeitsgericht stellte nun fest, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit unzulässig behindert hat.
 
Denn nach der Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie dürfen die Mitglieder des Betriebsrats noch bis zum 30. Juni 2021 mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilnehmen.
 
Dies gelte insbesondere dann, wenn im Betrieb kein ausreichend großer Raum zur Verfügung stehe, um eine Präsenzsitzung unter Einhaltung der Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung durchzuführen. Daher seien sowohl die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme als auch die Abmahnungen rechtswidrig.
 
Links
 
Pressemitteilung des Arbeitsgericht Köln
 
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Rechtliche Grundlagen

§ 129 Abs. 1 BetrVG

Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.