Das muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat ermöglichen. Copyright by Adobe Stock/Вадим Пастух
Das muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat ermöglichen. Copyright by Adobe Stock/Вадим Пастух

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine einstweilige Verfügung erlassen. Danach muss ein Arbeitgeber seinem Betriebsrat die technische Ausstattung zur Verfügung stellen, die für eine Durchführung von Sitzungen in Beratungen als Videokonferenz erforderlich sind.


Das Landesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz die erforderliche Technik zur Verfügung stellen müsse.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

LAG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2021 AZ: 15 TaBVGa 401/21

Rechtliche Grundlagen

Betriebsverfassungsgesetz
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.