22 Jahre sind laut Bundesarbeitsgericht "zu lang", 8 Jahre nicht - dieser Fall liegt in der Mitte. Copyright by Adobe Stock/ jro-grafik
22 Jahre sind laut Bundesarbeitsgericht "zu lang", 8 Jahre nicht - dieser Fall liegt in der Mitte. Copyright by Adobe Stock/ jro-grafik

Die Klägerin war von Mitte Februar 2001 bis Ende August 2002 als Reinigungskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für den Arbeitgeber tätig. Dieser ist ein weltweit führender Anbieter für industrielle Sicherheitstechnik.
 
Ab Dezember 2017 arbeitete die Klägerin im Unternehmen als Produktionshelferin in Vollzeit. Das Arbeitsverhältnis war befristet. Nach drei Verlängerungen sollte es zum 30. November 2019 enden.

Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht Minden

Doch die Klägerin, Mitglied der IG Metall, nahm das nicht hin. Der DGB Rechtsschutz Minden erhob Klage, um feststellen zu lassen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
 
Denn eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot).

Das unbefristete Arbeitsverhältnis ist als Regelbeschäftigungsform zu erhalten

Diesem Zweck dient das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei erneuter Einstellung. Und an diesem Schutzzeck sind die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu messen.
 
Nur in Einzelfällen kann der Schutzzeck das Verbot einer sachgrundlosen Befristung bei Neueinstellung nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung ist das so, wenn der Zeitraum zwischen der erneuten Einstellung und dem vorherigen Arbeitsverhältnis zu lang war, die Beschäftigung in beiden Arbeitsverhältnissen völlig andersartig oder das vorherige Arbeitsverhältnis sehr kurz gewesen ist.

Was „zu lang“, „völlig andersartig“ und „sehr kurz“ ist, gilt nicht starr

Der Einzelfall zählt. Im Falle der Klägerin bewertete das Arbeitsgericht die Zeit zwischen den beiden Beschäftigungen nicht als zu lang im Sinne der Rechtsprechung. Gemessen an einem ganzen Arbeitsleben seien 15 Jahre nicht sehr lang. Die Anzahl der Jahre allein sei ohnehin nicht entscheidend, und weitere Umstände, die zu beachten wären, lägen hier nicht vor.  
 
In der Vorbeschäftigung habe die Klägerin auch keine völlig anderen Tätigkeiten erbracht, als ab Dezember 2017.

Auf die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es an

Es genüge nicht, wenn die Arbeitsaufgaben - wie hier  - völlig unterschiedlich sind. Das Gericht verwies auf die Beispiele des Bundesverfassungsgerichts zur andersartigen Tätigkeit wie etwa Nebenjobs in der Schul- und Studienzeit oder Unterbrechung des Arbeitslebens mit völliger Neuorientierung.
 
Sowohl als Reinigungskraft wie auch als Produktionshelferin ist keine Berufsausbildung erforderlich. Darauf zielte das Gericht ab. Die jeweiligen Anlerntätigkeiten seien daran gemessen nicht völlig andersartig.

Die Vorbeschäftigung war auch nicht von sehr kurzer Dauer

Das Gericht vergleicht die Laufzeit von eineinhalb Jahren mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Ein Arbeitnehmer genießt nach sechs Monaten Kündigungsschutz. Daran gemessen seien 18 Monate nicht sehr kurz.

UPDATE: Auch in zweiter Instanz ging das Urteil zugunsten der Arbeitnehmerin aus!

Die Richter*innen beim Landesarbeitsgericht Hamm halten die Ausführung des Arbeitsgerichts für überzeugend. Das, was das beklagte Unternehmen zur Begründung der Berufung vorgetragen hat, gebe wenig Anlass zu Ergänzungen, heißt es. Insbesondere habe das Arbeitsgericht richtig erkannt, dass die Tätigkeiten während der Vorbeschäftigung nicht gänzlich anders geartet war als in der aktuellen Beschäftigung. Zutreffend habe es nicht auf den Unterschied zwischen der Reinigungstätigkeit und der Montagetätigkeit abgestellt, sondern die inhaltlichen Qualifikationsanforderungen bewertet.

Dass die Vollbeschäftigung zwar lang, aber nicht sehr lang zurücklag und auch nicht von sehr kurzer Dauer war, habe das Arbeitsgericht ebenfalls völlig zutreffend dargelegt. Ein Vertrauensschutz des Arbeitgebers bestehe nicht.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Minden ist nun rechtskräftig

Die Revision wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, die Sache geht also nicht an das Bundesarbeitsgericht.

LINKS:

Das vollständige Urteil der ersten Instanz können Sie hier nachlesen

Das vollständige Urteil der II. Instanz- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 03.11.2020 - 9 Sa 1059/20 können sie hier nachlesen

Weitere allgemeine Infos gibt es in unserem Ratgeber: „Darf mein früherer Arbeitgeber mich befristet einstellen?“

Das sagen wir dazu:

Das Bundesverfassungsgericht hat eine starre Grenze von drei Jahren bei dem Verbot einer Vorbeschäftigung für verfassungswidrig erklärt. Was es aber nicht konkret gesagt hat, ist, wann genau eine Vorbeschäftigung zu lang, völlig andersartig und sehr kurz ist. Deshalb ist es wichtig, wenn juristisch interessante Verfahren wie dieses es bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) schaffen.

Das BAG sucht derzeit Fälle, um seine Linie zu Vorbeschäftigungszeiten bei späterer erneuter Befristung auszugestalten. Das weiß Axel Müller vom DGB Rechtsschutz Minden, der die Klägerin in erster Instanz vertreten hat.

Dieser Fall bietet Futter. Denn es gibt gleich mehrere Punkte, die man rechtlich diskutieren kann. Das sind einmal die 15 Jahre, die die Klägerin nicht im Unternehmen beschäftigt war. Hinzukommt, dass sie nicht das gleiche macht wie damals und in Vollzeit statt geringfügig beschäftigt ist.

Ob und wie man die zuvor zurückgelegte Zeit als Reinigungskraft vom späteren Arbeitsverhältnis als Montagehelferin abgrenzen kann, wurde im Verfahren vertieft. Nun muss sich zunächst das Landesarbeitsgericht damit befassen. Ob es nach der Berufung noch zum BAG weitergeht, werden wir sehen.