Aus Köln kommen gute Nachrichten für tarifgebundene Leiharbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie NRW. Copyright by Adobe Stock/ engel.ac
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Nach dem Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (TV LeiZ) hat der Entleiher dem Leiharbeitnehmer nach 24 Monaten Überlassung einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Um diesen Anspruch stritten die Parteien über zwei Instanzen.
 

Entleiher zieht Zeiten der Betriebsruhe ab

Der Entleiher beschäftigte den Kläger regelmäßig um den Jahreswechsel wegen allgemeiner Betriebsruhe nicht. Weil die insgesamt 42 Tage von der Dauer der Überlassung abzuziehen seien, habe der Kläger die 24 Monate nicht erreicht.
 
Hier widersprach schon das Arbeitsgericht Siegburg dem beklagten Unternehmen und sprach dem Metaller einen Vollzeitarbeitsplatz zu.

Metaller bekommt Vollzeitarbeitsplatz beim Entleiher
 
Dass die tariflichen Voraussetzungen einer 24-monatigen Überlassung erfüllt sind, bestätigte nun auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
 

Wann wird die Arbeitnehmerüberlassung im Tarifsinne unterbrochen?

Das LAG sagt hier deutlich: Nur, wenn der Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung zwischenzeitlich beendet wird. Das war beim Vertrag zwischen dem Personaldienstleister I.Z.P. und dem Entleihbetrieb über den Einsatz des Klägers nicht der Fall.
 
Soweit die Beklagte wegen der Nichtbeschäftigung um die Jahreswende von einer faktischen Unterbrechung ausgehe, so finde „diese Rechtsauffassung im Normwortlaut keine Stütze“.
 

Die Arbeitnehmerüberlassung war im rechtlichen Sinne nicht unterbrochen

So das klare Fazit der Berufungsrichter. Da spiele es auch keine Rolle, ob die Zeitarbeitsfirma den Kläger während der Betriebsruhe anderweitig hätte einsetzen können.
 
Der Entleiher hatte in dieser Zeit keine Vergütung für die Überlassung des Klägers an I.Z.P. gezahlt. Das sei für die Zeiten der Überlassungsdauer nach dem TV LeiZ ebenso unerheblich, so das LAG.
 

Lange Überlassungsdauer = nicht nur vorübergehender Beschäftigungsbedarf

Der Entleihbetrieb bot dem Kläger, nachdem dieser Klage gegen ihn erhoben hatte, einen Arbeitsvertrag an. Dieser war auch unbefristet. Allerdings ging es um andere Tätigkeiten in einer niedrigen Entgeltgruppe.
 
Auch in diesem Punkt bestätigte das LAG die erstinstanzliche Auslegung des Tarifvertrags. Zwar sei der Wortlaut der Norm (§ 4 TV LeiZ) unergiebig. Danach ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag anzubieten. Sinn und Zweck der Regelung sei aber, dem Leiharbeiter, der sich nach langem Einsatz bewährt hat, einen Dauerarbeitsplatz als Stammarbeitnehmer zu sichern. Das könne nur zu dem Ergebnis führen, dass sich das Angebot auf die bisher vom Leiharbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit bzw. eine entsprechende Tätigkeit beziehen müsse.
 

Die rundum erfreuliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hat Bestand

Für den Kläger bedeutet dies ein Arbeitsvertrag als Schweißer in der Entgeltgruppe 5.
 
Da es um die Auslegung einer Tarifnorm geht, hat das LAG die Revision zugelassen. Den Gang zum Bundesarbeitsgericht hat die Beklagte aber nicht angetreten. Das Urteil ist rechtskräftig.
 
LINKS:
Das vollständige Urteil des LAG Köln ist hier nachzulesen
 
Über den Rechtsstreit hatten wir in diesem Beitrag nach der ersten Instanz berichtet:
Metaller bekommt Vollzeitarbeitsplatz beim Entleiher

Rechtliche Grundlagen

TARIFVERTRAG ZUR LEIH-/ZEITARBEIT FÜR DIE METALL- UND ELEKTROINDUSTRIE NORDRHEIN-WESTFALEN (TV LEIZ)
§ 4 Betriebe ohne Betriebsvereinbarung
1.Besteht keine Betriebsvereinbarung gemäß § 3 gilt Folgendes:
-Nach 18 Monaten Überlassung hat der Entleiher zu prüfen, ob er dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten kann.
-Nach 24 Monaten Überlassung hat der Entleiher dem Leih-/Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Dieses kann nach Beratung mit dem Betriebsrat bei akuten Beschäftigungsproblemen entfallen. Bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten werden Einsatzzeiten im selben Betrieb addiert.
Protokollnotiz:
Zu den Einsatz-/Beschäftigungszeiten nach den obigen Spiegelstrichen zählen auch die zurückgelegten Zeiten vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages.
2.Wird die erste Einstellung eines Leih-/Zeitarbeitnehmers wegen eines Sachgrundes durchgeführt, der voraussichtlich länger als 18 bzw. 24 Monate vorliegt, und wird dies dem Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG mitgeteilt oder ergibt sich in den ersten zwölf Monaten ein sachlicher Grund und wird dieser dem Betriebsrat unverzüglich mitgeteilt, besteht keine Pflicht, einen Arbeitsvertrag anzubieten, soweit der Leih-/Zeitarbeitnehmer im Rahmen dieses Sachgrundes eingesetzt wird.