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In regelmäßigen Abständen berichten wir ausführlich über bestimmte Themengebiete. Zum Teil, weil sie politisch aktuell sind wie Mindestlohn oder Arbeitszeit, zum Teil weil sie saisonal von besonderem Interesse sind wie Urlaub oder Krankheit. Alle bisherigen Schwerpunktthemen können Sie hier nachlesen.

Geschichte des Betriebsverfassungsgesetzes

Einen Überblick über die Geschichte der Arbeitnehmerbeteiligung gibt Dr. Till Bender
Das Betriebsverfassungsgesetz in der heutigen Form hat eine lange Geschichte. Es basiert auf dem Grundgedanken, dass Machtunterworfene an der Machtausübung zu beteiligen sind - und das nicht nur in der Politik, sondern auch in der Wirtschaft.

Geschichte der Mitbestimmung im Betrieb

Im Jahre 2012 hat das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) seinen 60. Geburtstag gefeiert. Die Wurzeln reichen jedoch tiefer.

Ursprünge


Schon in der Beratungen der verfassungsgebenden Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche wurde über die Mitbestimmung beraten. Ein Entwurf sah die Einrichtung von Fabrikausschüssen vor. Diese sollten gewisse Beteiligungsrechte haben, die insbesondere darauf abzielten, zwischen Arbeitgeber und Belegschaft zu vermitteln und so die Ordnung im Betrieb zu sichern. Die Nationalversammlung wurde jedoch aufgelöst, bevor sie über diesen Entwurf beraten konnte. Wie die Verfassung selbst trat auch dieser Vorschlag nie in Kraft.

Eine erste gesetzliche Grundlage der Mitbestimmung war das Arbeiterschutzgesetz vom 01.06.1891 (RGBl. I S. 261). Dieses sah zwar die Möglichkeit Arbeiterausschüsse zu bilden vor, dies lag jedoch im Ermessen der Arbeitgeber.

Eine deutliche Verbesserung sah dann das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vor (Gesetz vom 5.12.1916). Hintergrund der Verbesserung war die Einbindung der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des Krieges und deren Bindung an das Regierungssystem. Um dies zu erreichen, war die Regierung zu weitreichenden Zugeständnissen bereit. So waren in gewerblichen Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten Arbeiter- und Angestelltenausschüsse zu bilden. Diese hatten Anhörungsrechte besonders in sozialen Angelegenheiten. Bereits in diesem Gesetz war die Anrufung einer Schlichtungsstelle bei einer Nichteinigung vorgesehen. Auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit findet sich schon hier.

Weimarer Republik


Hatten die Arbeitgeber noch hoffen können, dass die Zugeständnisse aus dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst nach dem Krieg zurückgenommen würden, so sahen sie sich stattdessen einer ganz anderen Situation gegenüber: Vor dem Hintergrund der Novemberrevolution schlossen sie sich mit den Gewerkschaften zur „Zentralarbeitsgemeinschaft“ zusammen. Diese setzte wesentliche Arbeitnehmerschutzrechte in Kraft. Mit In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung erhielt die Mitbestimmung erstmals Verfassungsrang.

In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben wurde dann das erste Betriebsverfassungsgesetz verabschiedet (Betriebsrätegesetz vom 04.02.1920, RGBl. S. 147). Danach waren in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten Betriebsräte zu bilden. Im Betriebsrätegesetz spiegelt sich einerseits der Rätegedanke wieder, nach dem die Beschäftigten in wirtschaftlichen Fragen grundsätzlich zu beteiligen sind. Andererseits bestanden nur eingeschränkte Mitspracherechte, vor allem bei personellen und sozialen Angelegenheiten.

Zudem war auch das Betriebsrätegesetz vom Gedanken der Partnerschaft zwischen Arbeitgeber und Belegschaft geleitet; so bestimmte es, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber und die Betriebszwecke zu unterstützen habe.

Nationalsozialismus


Mit der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten fand die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb ein jähes Ende. Die Gewerkschaften wurden gleich zu Beginn der Diktatur zerschlagen, ihre Funktionäre inhaftiert oder ermordet und ihr Vermögen konfisziert.

Durch das am 20.01.1934 beschlossene Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (RGBl. I S. 45) wurden die bestehenden Strukturen beseitigt und durch das Führerprinzip ersetzt. Der Interessenunterschied zwischen Arbeit und Kapital wurde durch den Begriff der Betriebsgemeinschaft verkleistert.

Nach 1945


Erst nach dem Ende des Krieges war ein Neuanfang möglich. Die Basis hierfür schuf das Betriebsrätegesetz des Alliierten-Kontrollrats (Nr. 22 vom 10.04.1946, ABl. des Kontrollrates, S. 133). Mit diesem wurde das Nazi-Recht beseitigt und die Beteiligung der Belegschaft nach demokratischen Grundsätzen ermöglicht. Die weitere Ausgestaltung wurde dann den Kräfteverhältnissen vor Ort überlassen.

In der Folge führte dies dazu, dass einige Länder eigene Betriebsverfassungsgesetze schufen, wie zum Beispiel das sehr weitreichende hessische Gesetz vom 26.05.1948, das auch weitreichende Befugnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten enthielt, jedoch von der amerikanischen Militäradministration nicht genehmigt wurde.

BetrVG 1952


Nach Gründung der Bundesrepublik gab es zügig Bestrebungen, ein bundesweites Betriebsverfassungsgesetz zu schaffen, schon um zu verhindern, dass etwa das oben genannte Landesgesetz in Kraft treten könnte.

Die Initiative ging folglich weniger von den Gewerkschaften oder der SPD, als vielmehr von den bürgerlichen Parteien aus. Der erste Regierungsentwurf von 1950 blieb folglich hinsichtlich der Beteiligungsmöglichkeiten noch hinter dem Gesetz von 1920 zurück. Es wurde am 19.07.1952 mit den Stimmen der bürgerlichen Parteien gegen die Stimmen von SPD und KPD beschlossen.

Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11.10.1952 (BGB. I S. 681) sah bestimmte Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Belangen vor. Wie seine Vorgänger betonte es das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit, was im Einzelfall einer effektiven Interessendurchsetzung entgegen stand.

BetrVG 1972


An diese Struktur knüpft das Betriebsverfassungsgesetz vom 18.01.1972 an, erweitert die Mitbestimmungstatbestände jedoch erheblich. Zu den Strukturmerkmalen zählen weiterhin die Trennung zwischen Betriebsrat und Gewerkschaften sowie das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und das Streikverbot.

Im Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten besteht nunmehr eine echte Mitbestimmung mit Vetoposition, im Bereich der personellen Angelegenheiten bestehen weitreichende Beteiligungsmöglichkeiten, nur im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt es weitgehend bei Informations- und Anhörungsrechten.

Mit dem Gesetz zum Schutze der in Ausbildung befindlichen Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen vom 18.01.1974 (BGBl. I S. 85) wurde das Betriebsverfassungsgesetz erstmals erheblich geändert und eine Übernahmegarantie für Auszubildende geschaffen (§ 78a BetrVG).

Das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26.04.1985 schränkte die Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei Sozialplänen erheblich ein (§ 112 Abs. 4 und 5 BetrVG).

Mit dem Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben (Gesetz vom 13.07.1988, BGBl. I S. 1034) schuf die Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Repräsentanz der Auszubildenden, da die bisherige Jugendvertretung ältere Auszubildende nicht hinreichend vertreten konnte.

Verschiedene Änderungen brachte auch das Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montanmitbestimmung vom 20.12.1988 (BGBl. I, S. 2312). So wurde der Minderheitenschutz ausgebaut, die Amtszeit von drei auf vier Jahre heraufgesetzt, die Kosten für die Einigungsstelle gedeckelt und der Begriff des leitenden Angestellten definiert.

Eine weitere Änderung erfuhr das Gesetz durch das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996, das neben weiteren Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit bei betriebsbedingten Kündigungen vorsieht.

Reform 2001


Nach der Wiedervereinigung kam es zu einer weiteren Novellierung des BetrVG (Gesetz vom 28.07.2001, BGBl. I, S. 1852). Die Neuregelung enthält insbesondere vereinfachte Verfahrensvorschriften wie das Vereinfachte Wahlverfahren (§ 14 a BetrVG), die Einbeziehung der Leiharbeitnehmer (§ 7 S. 2 BetrVG) und die Abschaffung der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats dagegen wurden nur geringfügig ausgebaut (z. B. Mitbestimmung bei Gruppenarbeit und Weiterbildung).


Dr. Till Bender, Nürnberg