In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertrat die DGB Rechtsschutz GmbH die IG Metall. Prozessbevollmächtigter der Arbeitgeberseite war der Bayerische Unternehmensverband Metall und Elektro. 

Ziel des Arbeitgebers war, ganztägige Warnstreiks im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich verbieten zu lassen. Vor dem Arbeitsgericht Nürnberg hat sie damit Schiffbruch erlitten.

Die Forderungen der IG Metall

Ziele der IG Metall in der aktuellen Tarifauseinandersetzung sind:

  • Erhöhung der Arbeitsentgelte um 6%
  • Anspruch auf Reduzierung der regelmäßigen individuellen Arbeitszeit auf 28 Stunden pro Woche mit tarifdynamischen Zuschüssen von 250 Euro pro Monat bei Erziehung und Pflege sowie von 750 Euro pro Jahr bei Beschäftigten im Schichtbetrieb

Stundenweise Warnstreiks

In einem bayerischen Metallbetrieb fanden bereits am 09. Und 18. Januar im Rahmen der aktuellen Tarifauseinandersetzung stundenweise Warnstreiks statt. Dagegen ist der Betrieb nicht vorgegangen.

IG Metall kündigt ganztägige Warnstreiks an

Da die Arbeitgeberseite die Forderungen der IGM strikt ablehnte, kündigte die IGM am 29. Januar 2018 ganztägige Warnstreiks an. Unter anderem sollte der Lichtenauer Betrieb für Zerspanungswerkzeuge betroffen sein. Der Beginn des eintägigen Warnstreiks war für den 31. Januar um 22.00 Uhr vorgesehen.

Arbeitgeber wendet sich an das Arbeitsgericht

Der Betrieb beantragte beim Arbeitsgericht im Hinblick auf die Forderung nach Arbeitszeitreduzierung mit teilweisem Lohnausgleich sinngemäß, der IG Metall zu verbieten bzw. sie zu verpflichten

  1. Mitarbeiter*innen zu Arbeitsniederlegungen aufzurufen
  2. bereits erfolgte Streikaufrufe zu widerrufen und die Mitarbeiter*innen aufzufordern, die Arbeit nicht niederzulegen
  3. bereits begonnene Arbeitskampfmaßnahmen zu beenden und die Mitarbeiter*innen aufzufordern, die Arbeit wieder aufzunehmen
  4. die Aus- und Eingänge des Betriebs freizuhalten
  5. organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Blockade der Aus- und Eingänge des Betriebs zu verhindern
  6. zur Vermeidung einer Blockade auf Streikende und Streikposten einzuwirken.


Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte das Arbeitsgericht der IG Metall ein Ordnungsgeld bis zu 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten androhen.

Begründung der Arbeitgeberseite

Als Begründung für ihre Anträge bringt die Arbeitgeberseite vor,

  • der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit mit teilweisem Lohnausgleich benachteilige diejenigen Beschäftigten, die weniger als 28 Stunden arbeiteten
  • durch die Maßnahme werde der Fachkräftemangel verstärkt
  • der ganztägige Warnstreik sei unverhältnismäßig, weil dem Betrieb ein Schaden von 109.195 Euro entstehe.

Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Bis auf die Verpflichtung, die Aus- und Eingänge des Betriebs nicht zu blockieren, hat das Gericht alle Anträge der Arbeitgeberseite zurückgewiesen.

Unzulässige Anträge

Die Anträge 5. und 6. sind bereits unzulässig, weil sie zu unbestimmt sind. Aus den Anträgen muss sich klar und unzweideutig ergeben, was die IG Metall tun bzw. unterlassen soll.  Der Verweis lediglich auf „organisatorische Maßnahmen“ sowie das Verlangen, auf andere „einzuwirken“ erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Unbegründete Anträge

Die übrigen zurückgewiesenen Anträge hält das Arbeitsgericht Nürnberg für unbegründet, da der ganztägige Warnstreik rechtmäßig sei.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt ein Streikverbot nur in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Streiks eindeutig oder offenkundig ist. Dies ist nach zutreffender Auffassung des Gerichts aber gerade nicht der Fall. Denn eine Ungleichbehandlung von Mitarbeiter*innen, die weniger als 28 Stunden in der Woche arbeiten, könne durchaus sachlich gerechtfertigt sein. Zumindest sei eine fehlende Rechtfertigung nicht eindeutig oder offenkundig. 

Wenn IG Metall und Arbeitgeberseite im Übrigen die Auswirkungen der Arbeitskampfmaßnahme auf den Fachkräftemangel unterschiedlich beurteilten, zeige dies gerade, dass die Ansicht der Arbeitgeber nicht offensichtlich richtig sei.

Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.01.2018, Aktenzeichen 5 Ga 24/18 hier im Volltext zum Download

Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 31.01.2018, Aktenzeichen 1 Ga 1/18 hier im Volltext zum Download



Das sagen wir dazu:

Zunächst einmal freut es uns natürlich ganz besonders, dass wir, der DGB Rechtsschutz, diesen schönen Erfolg zusammen mit der IG Metall erreichen konnten.

Dies gilt umso mehr, als das Arbeitsgericht Krefeld in einem Parallelverfahren ebenfalls zugunsten der IG Metall entschieden hat.

Die Entscheidungen der Arbeitsgerichte Nürnberg und Krefeld sind zu begrüßen, soweit sie die Anträge der Arbeitgeberseite zurückweisen. Es kann und darf nicht erlaubt sein, dass Arbeitgeber versuchen, mit der haltlosen Behauptung, der Streik sei rechtswidrig,  das grundgesetzlich garantierte Streikrecht aufzuweichen oder gar zu vereiteln. 

Im Gegenteil: Zumindest in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt ein gerichtliches Streikverbot allenfalls in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit des Streikes offensichtlich ist. Davon sind wir im hier entschiedenen Fall jedoch meilenweit entfernt.