Die Deutsche Bundespost war einst ein Unternehmen, in welchem bundesweit viele Tausend Beamte beschäftigt waren. Im Zuge der Privatisierung dieses Unternehmens kam es zu einem Wegfall des Bedarfs an Beamten, was dazu führte, dass gerade auch bei der Deutschen Telekom AG eine Vielzahl von Beamten beurlaubt worden sind. Dieser Personenkreis wurde in privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse vermittelt und stieg dort zum Teil kräftig nach oben auf, was sich insbesondere auch in der Vergütung im Arbeitsverhältnis bemerkbar machte.

Im Beamtenverhältnis blieb es jedoch beim jeweiligen Statusamt. Jahrelang wurden Beförderungen nur anhand von Standzeiten in einer bestimmten Besoldungsgruppe ausgesprochen, dem Grundsatz Eignung, Leistung und Befähigung wurde mithin keinerlei Rolle beigemessen.

Insbesondere sind beurlaubte Beamte über viele Jahre hinweg nicht mehr dienstlich beurteilt worden.

Rechtswidrige Beförderungspraxis

Nachdem feststand, dass diese Beförderungspraxis rechtswidrig gewesen ist, entwickelte die Deutsche Telekom AG im Unternehmen unter dem Namen COMPASS ein neues dienstliches Beurteilungswesen, anhand dessen auch die beurlaubten Beamten beurteilt werden sollten.

COMPASS kam erstmals 2011 zur Anwendung. Im Rahmen nachfolgender Rechtsstreitigkeiten stellte sich jedoch heraus, dass dieses Beurteilungswesen rechtswidrig gewesen ist, denn Beamte wurden im Beamtenverhältnis letztlich durch Personen beurteilt, die keine oder keine ausreichende Kenntnis von der tatsächlichen Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis hatten. Auf Grund dieser Rechtswidrigkeit war sodann die komplette Beförderungsrunde 2012 der Deutschen Telekom AG gestoppt worden.

Teufel steckt im Detail

Zwischenzeitlich kam es zu einer Änderung des Beurteilungswesens, doch auch nun hat sich gezeigt, dass der Teufel im Detail steckt.

Zwar werden die unmittelbaren Führungskräfte im Arbeitsverhältnis vor Ort durch Abgabe einer Stellungnahme in die vorzunehmende dienstliche Beurteilung des Dienstherrn eingebunden, völlig unberücksichtigt bleibt jedoch weiterhin die nicht seltene Tatsache, dass ein Beamter im Arbeitsverhältnis eine hochqualifizierte Tätigkeit einer oberen Entgeltgruppe verrichtet, sich jedoch mangels Beförderung in den letzten 20 Jahren in einem sehr niedrigen beamtenrechtlichen Statusamt befindet.

Ein Beamter, der über viele Jahre hinweg die Aufgaben eines Arbeitspostens mit einer guten Bewertung erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem eigentlichen Statusamt entspricht, erfüllt die wesentlich geringeren Anforderungen seines beamtenrechtlichen Statusamtes regelmäßig in herausragender Weise  - so die Verwaltungsgerichte Neustadt, Saarlouis und Trier.

Diese Annahme basiert auf der vergleichend heranzuziehenden Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.


Fallen Statusamt und tatsächlich innegehabter Arbeitsposten eines Beamten stark auseinander, muss sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit dieser Annahme auseinandersetzen.

Dies muss sodann in der dienstlichen Beurteilung detailliert und nachvollziehbar dargelegt sein.


Diesen Anforderungen genügen auch die neuerlichen dienstlichen Beurteilungen der Deutschen Telekom AG bei Auseinanderklaffen der Wertigkeit des Statusamtes und des innegehabten Arbeitspostens im privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis nicht.


Wegen Rechtswidrigkeit dieser dienstlichen Beurteilungen ist es anschließend zu weiteren Unterbrechungen von Beförderungsmaßnahmen gekommen, da die Deutsche Telekom AG nun verpflichtet ist, die dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

Beurlaubte Beamte sollten dienstliche Beurteilungen überprüfen lassen!

Damit ist den beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG, aber auch beurlaubten Beamten anderer Dienstherren im Zusammenhang mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu empfehlen, zu prüfen, ob und inwiefern in der dienstlichen Beurteilung die Tatsache Niederschlag gefunden hat, dass im Arbeitsverhältnis eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird, das beamtenrechtliche Statusamt diesem Arbeitsposten in seiner Wertigkeit jedoch nicht entspricht.

  • Hier finden Sie vier vollständige Beschlüsse der saarländischen und rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Thema „Dienstliche Beurteilungen“

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2015 (2 L 867/15)

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 (2 L 841/15)

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 14.9.2015 (3 L 599/15.NW)

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 14.9.2015 (3 L 593/15.NW)

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 3.8.2015 (1 L 1937/15.TR)