Wer beim Bund beschäftigt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub für die Betreuung der Kinder bekommen. Copyright by Adobe Stock/ famveldman
Wer beim Bund beschäftigt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub für die Betreuung der Kinder bekommen. Copyright by Adobe Stock/ famveldman

Beides allerdings grundsätzlich nur von insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen bei Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte erhalten nur einen entsprechenden Anteil. In besonderen Härtefällen kann der Dienstherr oder der Arbeitgeber ausnahmsweise über die Grenze von 10 Arbeitstagen hinaus eine Arbeitsbefreiung erteilen.
 
Das teilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) jetzt in einem Rundschreiben mit.
 
Voraussetzung ist:
 

  • Eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule wird in Reaktion auf die Ausbreitung des Corona-Virus tatsächlich geschlossen.
  • Die Kinder, die davon betroffen sind, dass die Einrichtung schließt, sind unter 12 Jahre alt.
  • Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
  • Es gibt keine dienstlichen Gründe, die dem Sonderurlaub entgegenstehen

 
Vorrangig sollen Beamt*innen und Tarifbeschäftigte allerdings die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten nutzen.
Hier geht es zum Rundschreiben auf der Homepage des BMI
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