Krankheitsbedingte Fehlzeiten kein Kriterium im Rahmen einer Beförderungsentscheidung. Copyright by blende11.photo/fotolia
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Der Antragsteller in dem vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland entschiedenen Verfahren ist Beamter der Bundespolizei. Ihm ist es gelungen, trotz einer krankheitsbedingt fehlenden dienstlichen Beurteilung im Eilverfahren einen vorläufigen Stellenbesetzungsstopp zu erreichen.
 

Wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit von der Regelbeurteilung ausgeschlossen

Der Beamte war 2014 über ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt. Die Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei besagen in solchen Fällen, dass Beamte, die im Beurteilungszeitraum dienstunfähig erkrankt oder vom Dienst suspendiert waren, von der Regelbeurteilung ausgeschlossen sind.
 
Bei Beförderungen von Beamten sind nach dem Grundsatz von Eignung, Leistung und Befähigung, der im Grundgesetz in Art 32 II verankert ist, jedoch zwingend aktuelle dienstliche Beurteilungen zu Grunde zu legen. Im Falle eines Gleichstandes von Beamten können vorhergehende Beurteilungen herangezogen werden und der Dienstherr kann auf sog. leistungsbezogene Subsidiärmerkmale zurückgreifen.
 
Vorliegend war der Polizeibeamte wegen der langen Dienstunfähigkeit nicht beurteilt worden. Dies ist auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien auch so zulässig gewesen.
 

Krankheitsbedingte Fehlzeiten kein maßgebliches Kriterium für Beurteilung von Eignung. Leistung und Befähigung

Krankheitsbedingte Fehlzeiten, so auch schon das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 29.03.2018, sind nämlich bei der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung kein maßgebliches Kriterium. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Wird eine nicht vorhanden Beurteilung jedoch in das Beförderungsgeschehen einbezogen, so verstößt das gegen geltendes Beförderungsrecht.
 
Eine Erkrankung ist kein leistungsbezogener Grund. Sie darf einem Bewerber um ein Beförderungsamt daher auch nicht zum Nachteil gereichen, indem er wegen des Fehlens der Beurteilung ins Hintertreffen gerät. Wenn auf Grund der Beurteilungsrichtlinien in solchen Fällen Beurteilungen nicht erstellt werden, muss doch sichergestellt sein, dass eine Auswahlentscheidung auf einem Leistungsvergleich basiert und zwar an Hand aussagekräftiger, differenzierter und gleicher Bewertungsmaßstäbe.
 
Das bedeutet, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und auch gleich angewandt werden müssen. Eine Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist nach den Ausführungen des OVG eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt und einen Vergleich der Bewerber untereinander an Hand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale ermöglicht. Eine dienstliche Beurteilung erhält ihre wesentliche Aussagekraft nämlich erst durch die Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen.
 
Vor diesem Hintergrund hielt das OVG das Vorgehen des Dienstherrn für rechtswidrig, denn der hatte das Fehlen einer Beurteilung ebenso gewertet wie eine vorhandene Beurteilung, die im Vergleich zu denjenigen anderer Bewerber schlechter ausgefallen war.
 
Richtigerweise hätte von einem Vergleich der entsprechenden Beurteilung abgesehen werden müssen, d.h die fehlende Beurteilung des Beamten durfte nicht mit vorhanden Beurteilungen Anderer verglichen werden. Der Dienstherr hätte auf die in den Beförderungsrichtlinien aufgeführten leistungsbezogenen Subsidiärmerkmale wie Dienstzeit im Statusamt und in der Laufbahn zurückgreifen müssen, denn alle anderen leistungsbezogenen Auswahlkriterien wiesen im konkreten Fall einen Gleichstand auf.
 

OVG verhängt vorläufigen Stellbesetzungsstopp

Da der Beamte hiernach einen aussichtsreichen Platz im Ranking der Bewerber erhalten würde, sah das OVG den Anspruch des Beamten auf Verhängung eines vorläufigen Stellungsbesetzungsstopps für gegeben an. Die Bundespolizei wird das Auswahlverfahren damit nun zu wiederholen haben.

Hier gehts zum Beschluss des OVG Saarland vom 14.06.2018: