Polizist tritt einen am Boden liegenden Tatverdächtigen. Sofortige Entlassung begründet. Copyright by Adobe Stock/ fotokitas
Polizist tritt einen am Boden liegenden Tatverdächtigen. Sofortige Entlassung begründet. Copyright by Adobe Stock/ fotokitas

Nach Abschluss der Anwärterzeit zum Mai 2018 wurde der 25-jährige Antragsteller als Polizeivollzugsbediensteter in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Im Rahmen einer Verfolgungsjagd im Mai 2019 fuhr ein Fahrzeug auf den Streifenwagen auf, in dem der Antragsteller saß.
Nachdem Kollegen des Antragstellers die beiden Personen aus dem Tatfahrzeug zu Boden gebracht und fixiert hatten, trat dieser auf einen der Tatverdächtigen mehrfach ein. Mit sofortiger Wirkung erklärte das Land Rheinland-Pfalz die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Dieser begehrte mit einem Eilrechtsantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsentscheidung. Das Mainzer Verwaltungsgericht (VG) lehnte den Antrag ab.
 

Ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers

In ihrer Entscheidung führen die Richter*innen des VG aus, dass ein Beamter auf Probe entlassen werden könne, wenn er sich in der Probezeit nicht bewähre. Eine Bewährung setze voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befähigung voraussichtlich den Anforderungen gerecht werde, die mit einem Beamtenstatus auf Lebenszeit verbunden seien. Angesichts des körperlichen Angriffs auf einen bereits gefesselten Tatverdächtigen seien ernsthafte Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Eignung des Antragstellers berechtigt. Das in einer Videoaufnahme dokumentierte Fehlverhalten stelle sich als gravierend dar. Das für den Polizeivollzugsdienst erforderliche Vertrauen in eine zukünftige ordnungsgemäße, an rechtsstaatlichen Regeln ausgerichtete Amtsführung durch den Antragsteller sei nachhaltig zerstört. Nach diesem Fehlverhalten komme es nicht mehr darauf an, ob auch aus anderen Gründen Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers oder an seiner dienstlichen Befähigung bestünden. Denn wenn eine mangelnde Bewährung feststehe, wovon im vorliegenden Fall auszugehen sei, dürfe eine Entlassung auch bereits vor Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden.
Hier geht es zur Entscheidung des Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 4 L 587/20.MZ -
Hier geht es zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung“, Urteil vom 19. März 1998  - 2 C 5.97

Rechtliche Grundlagen

§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Auszug aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Entlassung durch Verwaltungsakt
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte