Nicht jede ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers stellt Mobbing dar. Copyright by Adobe Stock/ bluedesign
Nicht jede ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers stellt Mobbing dar. Copyright by Adobe Stock/ bluedesign

2020 verklagte ein Arbeitnehmer seine ehemalige Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen wegen Mobbings auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 5.000 Euro. Er begründete seine Klage mit einer ihm Jahr 2017 ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Das Kündigungsschutzverfahren endete mit einer Einigung  zwischen den Parteien. Man einigte sich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Gegen den Willen des Arbeitnehmers wurde diesem eine neue Arbeit zugewiesen, die bei ihm Rückenbeschwerden hervorrief. Im Jahr 2018 plagten den Arbeitnehmer Bauchschmerzen. Er begründete dies mit einem Unfall am Arbeitsplatz, was die Arbeitgeberin anzweifelte.  
 
2019 warf die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vor und stellte die Entgeltfortzahlungen ein. Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags legte der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn eines Urlaubs attestierte. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgte im Anschluss an den Urlaub.
 

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen konnte aus der Klagebegründung keine Anhaltspunkte für ein Mobbinggeschehen erkennen. Da ein  Entschädigungsanspruch nicht gegeben sei, wurde die Klage abgewiesen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte der Mann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein.
 

LAG verneint Entschädigungsanspruch wegen Mobbings

Das LAG wies die Berufung zurück. Ebenso wie die Vorinstanz kamen die Richter*innen der zweiten Instanz zu dem Ergebnis, dass ein Entschädigungsanspruch nicht bestehe. Die vorgetragenen Tatsachen seinen weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, den Vorwurf von Mobbing zu stützen.
 
Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers, so das LAG, stelle eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitsnehmer dar. Auch bei längerer Fortdauer seien im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Eine Überschreitung der Grenze zum Mobbing verletze der Arbeitgeber erst, wenn seine Verhaltensweisen bezwecken und bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Hiervon sei jedoch nach dem Vortrag des Klägers nicht auszugehen.


Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.02.2021