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Die Corona-Epidemie ist für uns alle Neuland, deshalb kann vieles nicht abschließend beantwortet werden. Im Beamtenrecht besteht es zusätzlich das Problem, dass der Bund und die Länder nicht alles gleichermaßen regeln. Es gibt aber einige allgemeine Regeln, die für alle Beamt*innen gelten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und regelmäßig unsere Hinweise updaten.

Darf ich als Beamt*in einfach vom Dienst fernbleiben, weil ich das Krankheitsrisiko als zu hoch einschätze?

Beamt*innen sind aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Deshalb dürfen sie nur mit Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten vom Dienst fernbleiben.

Es reicht nicht aus, dass Beamt*innen befürchten, sich in der Dienststelle oder auf dem Weg dorthin anzustecken. Sie dürfen nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich dienstunfähig sind.

Ob ich dienstunfähig bin, stellt grundsätzlich ein Arzt fest, es sei denn, ich bin ein Verdachtsfall. Besteht ein erhöhtes Gesundheitsrisiko – zum Beispiel bei Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankung – sollten Beamt*innen nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt die erforderlichen Maßnahmen mit ihren Dienstvorgesetzten abstimmen. So kann etwa veranlasst werden, dass ein*e betroffene Beamt*in keinem Publikumsverkehr ausgesetzt werden darf.

Was muss ich machen, wenn bei mir der Verdacht auf eine Corona-Virus-Infektion besteht?

Wenn ich in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Corona-Infizierten gehabt habe, muss ich mich wie jeder andere Bürger auch unverzüglich beim Gesundheitsamt melden, auch wenn keine Symptome auftreten.

Ich muss mich unverzüglich mit meine*r Hausärzt*in in Verbindung setzen oder mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst. Dieser ist bundesweit unter der Telefonnummer 116 117 zu erreichen. Bis zur Abklärung durch das Gesundheitsamt gelte ich als dienstunfähig.

Das Gesundheitsamt hat auch die Möglichkeit, Homeoffice anzuordnen. Wenn möglich, muss der Dienstherr das umsetzen. Sollte das nicht möglich sein, bleibt die/der Beamt*in weiterhin zur Dienstleistung an der Dienststelle verpflichtet.

Was ist, wenn ich mich in einem Risikogebiet aufgehalten habe?

Wenn ich mich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten habe, muss ich das der Behördenleitung melden. Es besteht aber kein Grund, nicht zum Dienst zu erscheinen. Die Dienststelle entscheidet, ob in diesem Fall Homeoffice oder Telearbeit geboten ist.

Wie muss ich mich verhalten, wenn ich unter Quarantäne gestellt bin?

Hat das Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet, muss ich das unverzüglich der Dienststelle melden. Die Dienststelle darf ich aber nicht persönlich aufsuchen. Vorrangig werden mir dann Arbeiten im Homeoffice zugewiesen.

Ist das nicht möglich, wird mich mein Dienstherr gemäß den Sonderurlaubsverordnungen von der Arbeit freistellen, ohne dass eine Anrechnung auf Urlaub erfolgt. Werde ich während des Urlaubs unter Quarantäne gestellt, wird der Urlaub gleichsam „abgebrochen“ und für den Rest der eigentlichen Urlaubszeit durch eine Freistellung ersetzt.

Beamt*innen werden während einer Freistellung selbstverständlich aufgrund des Alimentationsprinzips weiter besoldet.

Muss ich der Dienststelle melden, wenn Kontaktpersonen an CoViD 19 erkrankt sind?

Wenn jemand aus der Familie oder eine andere Kontaktperson an der durch Corona verursachten Krankheit CoViD 19 erkrankt sind, muss ich das der zuständigen Dienststelle melden.

Das haben, insoweit bekannt, bundesweit alle Dienststellen angeordnet.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Dienstbefreiung, um mein Kind zu betreuen?

Fast überall sind jetzt Kitas und Schulen geschlossen. Trotzdem besteht kein Anspruch auf Dienstbefreiung für gesunde Kinder – unabhängig vom Alter. Was möglich ist, ist in den Ländern und im Bund unterschiedlich geregelt. In Niedersachsen soll Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.

In Bayern soll zunächst geprüft werden, ob Telearbeit oder Homeoffice möglich ist. Ist das nicht möglich, wird Dienstbefreiung gewährt. In jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass für das Kind oder die Kinder auch ein Betreuungsbedarf besteht.

Grundsätzlich besteht bei Kindern unter 12 Jahren ein solcher Betreuungsbedarf. Bei älteren Kindern kann unter Umständen auch ein Bedarf bestehen, etwa wenn der Entwicklungsstand des Kindes erheblich von dem eines 12-Järigen abweicht.

Gesetzlich geregelt ist das aber nicht. Im Zweifel müssten Betroffene Urlaub oder Freizeitausgleich beantragen.

Muss ich in einem Bereich zu arbeiten, in dem Ansteckungsgefahr besteht?

Der Dienstherr muss im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der*s Beamt*in und ihrer/seiner Familie sorgen. Deshalb muss er in einem Gefahrenbereich alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Er muss etwa geeignete Kleidung oder Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen.

In diesem Rahmen müssen Beamt*innen auch in Gefahrenbereichen Dienst zu tun. Bedenken dagegen, ob die Schutzmaßnahmen ausreichend sind, müssen Beamt*innen auf dem Dienstwege geltend machen.

Beamt*innen sind trotz ihrer Bedenken grundsätzlich verpflichtet, den Anweisungen der Vorgesetzten zu folgen, wenn Gefahr in Verzug ist und eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anweisung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

Achtung: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Beamt*innen zu Unrecht ihren Dienst verweigert haben, droht ein Disziplinarverfahren. Dies kann zumindest mit einer Kürzung der Bezüge enden.

Was ist, wenn meine Dienststelle wegen Corona geschlossen ist?

Auch wenn meine Dienststelle wegen Corona geschlossen ist, darf ich nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. Die Dienststelle wird zunächst prüfen, ob Telearbeit oder Homeoffice möglich ist.

Geht das nicht, erfolgt zumeist eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge. Nach dem Gesetz (z.B.§ 96 Abs. 1 S. 1 BBG) dürfen die Beamtin/der Beamte in solchen Fällen mit Genehmigung des zuständigen Dienstherrn dem Dienst fernbleiben.

Bin ich als Lehrer*in vom Dienst befreit, wenn meine Schule geschlossen ist?

Die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmen, gilt auch für Lehrer*innen, deren Schüler*innen wegen der Corona-Epidemie nicht zur Schule kommen. In welcher Form sie zum Dienst herangezogen werden, entscheidet der Dienstherr beziehungsweise der Dienstvorgesetzte.

Lehrer*innen sind zudem angehalten, ihren Schülerinnen und Schülern die Lerninhalte auf anderem Wege als dem Unterricht in der Schule zu vermitteln. Das kann in unterschiedlicher Form geschehen. Lehrer*innen können etwa Arbeitsblätter per E-Mail verschicken oder digitale Lernplattformen wie sofatutor, scoyo oder kapiert.de. nutzen.

Sie können auch umfangreichere Hausaufgaben aufgeben und die Möglichkeit eröffnen, diese per Mail zur Korrektur zuzusenden. Allgemein gilt: „Keine Schule wegen Corona“ bedeutet nicht Schulferien. Für Schüler*innen besteht die Schulpflicht fort, für Lehrer*innen die Dienstleistungspflicht!

Gilt es als Dienstunfall, wenn ich in Ausübung meines Dienstes an CoViD19 erkranke?

Ein Dienstunfall dürfte in der Regel nicht vorliegen, denn diese Vorschrift setzt ein Ereignis voraus, das auf plötzlich auftritt und örtlich und zeitlich bestimmbar ist.

Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur dann anzusehen, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Nach neuerer Rechtsprechung muss auf jeden Fall feststehen, in welcher Dienstschicht der Beamte sich infiziert hat.

Allerdings gilt als Dienstunfall auch, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist und an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Insoweit gelten die in der Anlage I zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben als Dienstunfälle.

Wann gilt eine CoViD19-Erkrankung als Berufskrankheit?

Wenn ich mich in Ausübung meiner dienstlichen Tätigkeit mit dem Corona-Virus anstecke, kann ich Ansprüche auf Dienstunfallfürsorge haben.

Infektionskrankheiten gelten als Berufskrankheiten, wenn der Versicherte – also hier entsprechend die/der Beamt*in – im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Welche Leistungen stehen mir dann zu?

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.

Wird sie/er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt, erhält er ein Unfallruhegehalt. Zur Berechnung wird der bis dahin erdiente Ruhegehaltssatz um 20 Prozent erhöht und beträgt mindestens zwei Drittel der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Das allerdings nur bis zu einem Höchstsatz, der im Bund und den Ländern unterschiedlich geregelt ist (mindestens 71,75 %).


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