Wer nach oben will,  braucht langen Atem. Copyright by Adobe Stock/ fotomaximum
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Dienstliche Beurteilungen müssen plausibel sein. Gibt es wie bei der Deutschen Telekom AG unterschiedliche Bewertungssysteme, so hat das auch besondere Konsequenzen. Beurteilungen sind nämlich regelmäßig Grundlage für Beförderungen. Ist eine Beurteilung fehlerhaft, darf die Beförderung eines*er Konkurrenten*in nicht erfolgen.

Darum ging es auch hier. Der von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretene Beamte leitete ein Eilverfahren ein, um einen vorläufigen Stellenbesetzungsstopp zu erreichen. Er war der Auffassung, dass seine dienstliche Beurteilung rechtswidrig war.

Unmittelbare Vorgesetzte geben Bewertungen ab

Das Beurteilungswesen der Deutschen Telekom sieht vor, dass zunächst durch den*die unmittelbare*n Vorgesetzte*n eine Bewertung abgegeben wird. Dafür gibt es ein Bewertungssystem. Anschließend erfolgt eine vergleichende Betrachtung aller Beamter der jeweiligen Beurteilungsgruppe. Dabei sind dann beamtenspezifische Faktoren zu berücksichtigen. Das Bewertungssystem auf dieser Ebene ist weitaus differenzierter als das Bewertungssystem, das die Vorgesetzten angewandt haben.

In vielen Verfahren haben sich die Gerichte bereits damit auseinandergesetzt, wie die Bewertung durch einen Vorgesetzten in das endgültige Bewertungssystem überführt werden kann.

Hierzu gibt es umfangreiche Urteilsbesprechungen auch auf unserer Homepage

Dienstliche Beurteilungen der Deutschen Telekom AG teilweise rechtswidrig!


Fernmeldehauptsekretär war seit Jahren bereits höherwertig beschäftigt

Nun hat sich das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes auf Antrag des technischen Fernmeldehauptsekretärs im Statusamt A 8 nochmals mit diesem Thema befasst. Tatsächlich verrichtete dieser seit Jahren bereits Tätigkeiten, die dem Statusamt A 12 entsprechen.

Ebenso wie bei seinem Konkurrenten hatte auch sein Vorgesetzter ihn mit der Note „sehr gut“ bewertet. In der anschließenden dienstlichen Beurteilung erhielt der Konkurrent jedoch die Bestnote, der Beamte demgegenüber nur eine Note darunter. Die Deutsche Telekom AG begründete dies im Verfahren damit, der Konkurrent sei noch höherwertiger gegenüber seinem Statusamt A 8 eingesetzt als der Antragsteller.

Diese Begründung reichte dem OVG nicht aus.

Die wiederholte dienstliche Beurteilung war wortgleich

Der Antragsteller des Verfahrens war vorher schon einmal dienstlich beurteilt worden. Diese Beurteilung war nach einer gerichtlichen Entscheidung jedoch rechtswidrig. Die Deutsche Telekom musste sie daher wiederholen. Letztlich geschah dies wortgleich, d. h. ohne jede Änderung. Der Beamte blieb bei der anstehenden Beförderung deshalb nochmals außen vor.

Dienstliche Beurteilung war nicht plausibel

Das Oberverwaltungsgericht stoppte in dem Eilverfahren die Beförderungsentscheidung, die auf der Grundlage der fehlerhaften Beurteilung getroffen worden war.

Es verwies darauf, die dienstliche Beurteilung genüge immer noch nicht den geltenden rechtlichen Anforderungen. Sie sei nicht hinreichend plausibel. Sie enthalte auch keine ausreichende Begründung. Des Weiteren wird ausgeführt, der Antragsteller habe sehr wohl eine realistische Chance, vor seinem Kollegen befördert zu werden.

Nach Ansicht des Gerichts ließ die Beurteilung des Antragstellers nach wie vor nicht erkennen warum dieser trotz der Bewertung mit der Bestnote „sehr gut“ durch den Vorgesetzten letztlich in der Beurteilung nur das zweitbeste Notenergebnis erhielt.

Die Beurteilung setze sich an keiner Stelle mit dem konkreten Beamten und dessen Leistung auseinander. Es fänden sich darin nur Allgemeinformulierungen, vorformulierte allgemeingültige Texte und statistische Daten über die Anzahl der Beamten, die höherwertig beschäftigt seien.

Die Erläuterungen hierzu seien durchweg abstrakt. Sie bezögen sich nicht auf den Einzelfall und erfolgten damit losgelöst vom Beurteilungssystem und der Beurteilungspraxis. Es werde nicht deutlich, an welchem konkreten Maßstab die Gesamtnote vergeben worden sei. Eine individuelle Begründung des Gesamtergebnisses fehle nach wie vor.

Die Beurteiler müssen sich mit dem Wortlaut der ursprünglichen Bewertung befassen

Die Beurteiler hätten sich zumindest mit dem Wortlaut der ursprünglichen Bewertung des Vorgesetzten auseinandersetzen müssen. Der Beamte sei von seinem Vorgesetzten schließlich äußerst positiv dargestellt worden.

Die Beurteilung verweise nur darauf, der Beamte könne nicht mit der Bestnote beurteilt werden, obwohl er in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt habe. Dieser pauschale Hinweis reiche nicht aus.

Statistische Angaben genügen dem Prinzip der Bestenauslese nicht

Soweit der Beurteilung statistische Angaben zugrunde gelegt würden, genüge dies dem Prinzip der Bestenauslese nicht. Ebenso sei es nicht haltbar, dass sich der Dienstherr bei der Vergabe der Gesamtnote alleine am tatsächlichen Arbeitsposten des Beamten orientiert habe.

Die Vergabe höherwertiger Arbeitsposten an beurlaubte Beamte orientiere sich nicht am Grundsatz der Bestenauslese. Auch diejenigen Beamte, die amtsangemessen oder nur geringfügig höherwertig beschäftigt würden, müssten Leistungen erbringen könnten, die die Höchstnote rechtfertigten.

Zwar gebe es im Hause der Deutschen Telekom AG Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Diese seien gerichtlich auch nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht müsse jedoch durchaus kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten seien und ob sie mit geltendem Recht übereinstimmten.

Eine bloße Wiedergabe der Beurteilungsrichtlinien reicht nicht aus

Eine bloße Wiedergabe der Beurteilungsrichtlinien ohne individuellen Bezug reiche allerdings nicht aus. Der/die Beamte*in könne erst dann seine Beurteilung nachvollziehen, wenn die darin enthaltene Bewertung erläutert und konkretisiert werde. Erst das mache sie plausibel. Dass vorliegend ein Ankreuzverfahren im für die Einzelbewertungen angewandt werde, ändere hieran nichts.

Auch hier bedürfe es einer weitergehenden Begründung des Ergebnisses.

Statistische Ausführungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden

Dass sich in der Beurteilung statistische Ausführungen befänden, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Hieraus ergebe sich allerdings, dass es für die Gesamtbeurteilung mitentscheidend sei, ob und gegebenenfalls inwiefern höherwertige Tätigkeiten verrichtet würden. Auch das sei durchaus zulässig.

Aber auch hier gelte, dass der bloße Hinweis auf die Verrichtung einer höherwertigen Tätigkeit für die Vergabe des Gesamturteils nicht ausreiche. Die Höherwertigkeit alleine führe nämlich nicht dazu, die Beurteilung plausibel zu machen.

Konkurrent war nur geringfügig höherwertig beschäftigt

Dies gelte umso mehr, weil der Konkurrent des Antragstellers nur geringfügig höherwertig eingesetzt war. Er verrichtete nämlich Tätigkeiten, die fünf Besoldungsstufen über seinem Statusamt lagen. Beim Antragsteller waren es nur vier Besoldungsstufen. Es genüge nicht dem Prinzip der Bestenauslese, den Konkurrenten damit uneingeschränkt vorzuziehen.

Damit stand fest, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers weiterhin rechtswidrig war. Sie konnte deshalb auch nicht zur Grundlage einer Beförderungsentscheidung gemacht werden. Es kam zum Beförderungsstopp des Konkurrenten. Wie sich das Verfahren nun weiter entwickelt hängt davon ab, ob die zu erwartende, neue dienstliche Beurteilung des Beamten den rechtlichen Bestimmungen entspricht.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Mit seiner neuerlichen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes generalisierenden Formulierungen der Deutschen Telekom AG in deren dienstlichen Beurteilungen nun nochmals ausdrücklich einen Riegel vorgeschoben. Mit dem jetzt vorliegenden Urteil hat der betroffene Beamte zwar weiterhin die Möglichkeit befördert zu werden. Ob sein Konkurrent ihm vorzuziehen ist steht indes noch nicht fest.Auch hier heißt es nun allerdings wieder abwarten. Die dienstliche Beurteilung musste schon mehrfach wiederholt werden, immerhin ging es hier um die Beförderungsrunde 2017/2018. Selbst wenn die Beurteilung jetzt ordnungsgemäß erstellt werden sollte, gehen sicher nochmals wenigstens mehrere Monate ins Land. In der Zeit sind weder der Antragsteller dieses Verfahrens noch sein Konkurrent befördert worden.Aber auch wenn es wieder falsch läuft, lässt es unserer Rechtsordnung nicht zu, dass ein Verwaltungsgericht irgendwann einmal die mehrfach fehlerhaft erstellte dienstliche Beurteilung eines Dienstherrn selbst erstellt, um dem ganzen Verfahren ein Ende zu bereiten.Weiterhin also eine never ending story!