Beamte sind entsprechend ihrem Statusamt zu besolden. Es gehört aber auch zur Pflicht des Dienstherrn, sie amtsangemessen zu beschäftigen. Das bedeutet, dass die Wertigkeit einer tatsächlichen Arbeit der Wertigkeit des Statusamtes entsprechen muss. Ist das nicht der Fall, hat der*die Beamte*in die Möglichkeit, diesen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gerichtlich durchzusetzen.
Ein Bundesbahnamtmann im gehobenen Dienst der Besoldungsgruppe A 11, der der DB Regio AG zugewiesen worden war, wurde dort auf einem Arbeitsplatz als Sachbearbeiter im Beschwerdemanagement beschäftigt. Gemeinsam mit den Kolleg*innen der DGB Rechtsschutz GmbH aus dem Büro Saarbrücken konnte er ein Urteil des Verwaltungsgerichts erreichen, dass diese Beschäftigung nicht der Wertigkeit seines Statusamtes entsprach. Er war also nicht amtsangemessen beschäftigt. Das Bundeseisenbahnvermögen als Dienstherr aller Bahnbeamten ist nun gehalten, eine amtsangemessene Beschäftigung für ihn zu schaffen.
Einsatz auf Dienstposten der DB Regio AG ist rechtlich dem Dienstherrn zuzurechnen
Dienstherr des klagenden Beamten ist das Bundeseisenbahnvermögen. Von der Verantwortung, seine Beamten amtsangemessen zu beschäftigen ist das Bundeseisenbahnvermögen nicht entbunden. Das gilt auch, wenn der tatsächliche Einsatz bei einer Tochtergesellschaft erfolgt und wenn dieser Tochtergesellschaft gesetzlich viele Aufgaben übertragen wurden.
Der Bund ist und bleibt immer Ansprechpartner seiner bei der Deutschen Bahn AG oder deren Tochtergesellschaften beschäftigten Bediensteten aus dem Beamtenverhältnis. Daran haben die Regelungen zur Neustrukturierung des Eisenbahnwesens nichts geändert.
Mit der Zuweisung bleibt der Status eines*er Beamten*in unverändert
Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dürfen Beamte der Bundeseisenbahnen einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. Allerdings müssen ihre Rechtsstellung und die Verantwortung des Dienstherrn gewahrt werden. Mit der Zuweisung bleibt der Status der Beamten jedoch unverändert. Der Bund ist nach wie vor alleiniger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden. Er bleibt der Dienstherr.
Dabei hat der Bund die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und (Status-)Ämtern und damit auch Besoldungsgruppen zuzuordnen. An das Statusamt knüpft nämlich seit jeher die dem Beamten zu gewährende Besoldung an. Es ist aber sicher zu stellen, dass die Besoldungsgruppe umso höher sein muss, je höher die Aufgaben gewichtet werden, der die Funktion zugeordnet ist.
Anspruch auf Übertragung von Aufgaben, die dem Statusamt entsprechen
Ein*e Beamter*in hat dabei einen grundgesetzlich verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, der der Wertigkeit seines Statusamtes entspricht. Dies gilt auch für zugewiesene Beamte. Dabei muss die bei der Tochtergesellschaft ausgeübte Tätigkeit gleichwertig sein. Nur dann handelt es sich um eine dem Statusamt angemessene Funktion.
Das setzt voraus, dass die bei der Tochtergesellschaft bestehenden Arbeitsplätze bewertet und bestimmten Statusämtern zugeordnet sind.
Dienstposten des Klägers ist keiner Besoldungsgruppe zugeordnet
Für den Arbeitsplatz des Klägers gab es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Stellenbewertung des beklagten Dienstherrn. Damit war der Dienstposten des Klägers keiner Besoldungsstufe und keinem Statusamt zugeordnet.
Allerdings gab es im konkreten Fall eine für Tarifbeschäftigte geltende Einordnung der Tätigkeit des Klägers in eine bestimmte Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppe entsprach nicht der Wertigkeit des Statusamtes des Beamten, dessen Statusamt den Abschluss eines Studiums voraussetzt. Demgegenüber war für die Verrichtung des konkreten Dienstpostens bei der Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung notwendig.
Deshalb war das Gericht überzeugt, dass der Beamte nicht amtsangemessen beschäftigt wird. Gerade in den schwierigen Strukturen, in welchen sich Beamte der Deutschen Bahn AG im Rahmen einer Zuweisung bewegen müssen, war dies ein großer Erfolg, der sich sicher auch in anderen Verfahren heranziehen lässt.
Hier geht es zur Entscheidung: