Beamte*innen sind ihrem Dienstherrn gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet. Sie müssen sich wohl verhalten und dabei stets darauf achten, dem Dienstherrn keinen Schaden zuzufügen. Weil sie dabei oft auch in Gefahrensituationen arbeiten, kann schon einmal ein größerer Schaden entstehen. Doch Schäden treten durchaus auch aus Unachtsamkeit auf, wenn der*die Beamte*in falsch tankt oder die Handbremse des Dienstfahrzeuges nicht anzieht.
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Schließlich gibt es Fälle, in welchen Beamte*innen vorsätzlich handeln und dadurch einen schweren Gesundheitsschaden bei einem Kollegen verursachen. Das zeigt der Fall eines Soldaten, der bei einem Auslandseinsatz im Libanon gemeinsam mit anderen einen Kameraden quälte.
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Beamt*innen können Schäden an Gegenständen verursachen, die dem Dienstherrn oder einem Dritten gehören. Auch kann ein*e Beamter*in durch sein*ihr Handeln Menschen verletzen.“ Die Pflicht zum Schadenersatz regelt für Bundebeamte § 75 Bundesbeamtengesetz (BBG) und für Landesbeamte § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).
Wird ein Schaden von mehreren Personen verursacht, so haften diese als Gesamtschuldner
Wird ein Schaden von mehreren Personen verursacht, so haften diese als Gesamtschuldner. Das bestimmt § 421 BGB. Es bedeutet, dass diese Personen zwar gemeinsam für den Schaden haften. Vom Geschädigten kann aber jeder Einzelne für den gesamten Schaden in Haftung genommen werden. Dieser muss dann seinerseits die Anteile der anderen von diesen einfordern.
Weitere rechtliche Grundlagen für die persönliche Haftung eines Beamten gibt es nicht.
Zwar sieht das Gesetz vor, dass der Dienstherr selbst nach außen hin einem Geschädigten gegenüber haftet. Er muss damit für Schäden, die seine Beamte verursachen, eintreten. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis vom Beamten zum Dienstherrn, greifen jedoch nur die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes bzw. des Beamtenstatusgesetzes.
Beamte*innen, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, müssen dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden ersetzen
Beamtinnen und Beamte, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, müssen dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden ersetzen. So sieht es das Gesetz vor. Leichte Fahrlässigkeit verpflichtet nicht zum Schadenersatz.
Maßgeblich ist damit eine Dienstpflichtverletzung eines*einer Beamten*in oder mehrerer Beamter.
Für Dienstpflichtverletzungen sind unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar
Für Dienstpflichtverletzungen sind unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar.
Beamte sind verpflichtet, richtige Auskünfte zu erteilen. Diese Auskünfte müssen dem Stand ihrer Erkenntnismöglichkeiten entsprechen; das heißt, sie müssen sachgerecht, vollständig, richtig und unmissverständlich sein. Das gilt insbesondere gegenüber unerfahrenen Personen. Sind sie das nicht, kann das eine Amtspflichtverletzung sein. Der Dienstherr ist dem Betroffenen gegenüber dann zum Schadenersatz verpflichtet und kann intern Rückgriff auf seinen Beamten nehmen. Das wurde vielfach höchstrichterlich entschieden.
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Nutzen Beamte*innen ein Dienstfahrzeug, müssen sie die Verkehrsvorschriften beachten
Nutzen Beamte*innen Dienstfahrzeuge, müssen sie einerseits die Verkehrsvorschriften beachten. Sie müssen aber auch beachten, was der Dienstherr vorgegeben hat, wie mit Dienstfahrzeugen umzugehen ist . Sehr detaillierte Handlungsanleitungen hat beispielsweise die Deutsche Post AG für ihre Zusteller, die diensteigene Fahrzeuge nutzen, um die Post zuzustellen.
Ein Verstoß gegen solche Vorgaben stellt regelmäßig auch eine Dienstpflichtverletzung dar.
Durch die Dienstpflichtverletzung muss ein Schaden entstanden sein
Durch die Dienstpflichtverletzung muss auch ein Schaden entstanden sein. Nur dann kommt Schadenersatz in Betracht. Es kann sich dabei um einen Schaden des Dienstherrn, aber auch eines Dritten handeln.
Schäden können materieller Art sein. Es sind aber auch Gesundheitsschäden zu ersetzen oder Kosten für Verwaltungsaufwand, die bei der Schadenabwicklung entstehen sowie eventuelle Verfahrensgebühren.
Ein Schadenersatz kommt nur in Betracht, wenn die Dienstpflichtverletzung für den Schaden ursächlich war
Ein Schadenersatz kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Verletzung der Dienstpflicht ursächlich für den Schaden war. Das ist dann der Fall, wenn die Verletzung der Dienstpflicht nach allgemeiner Lebenserfahrung für den objektiven Betrachter dazu geeignet war, den Schaden herbeizuführen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
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Die Haftung eines*einer Beamten*in kommt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht
Die Haftung eines*einer Beamten*in kommt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Das gilt aber für nur grob fahrlässiges Verhalten. Handelt der*die Beamte*in nur leicht fahrlässig, verpflichtet das nicht zum Schadenersatz.
Ganz wesentlich ist dabei, dass der Dienstherr immer überlegen muss, ob er den gesamten Schaden zurückfordern darf. Auch soziale Belange sowie ein etwaiges Mitverschulden des Dienstherrn werden an dieser Stelle berücksichtigt.
Der Dienstherr muss seine Interessen gegen die Interessen des*der Beamten*in abwägen
Dabei muss er seine Interessen an der Forderung gegen die Interessen des*der betroffenen Beamten*in abwägen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Der Dienstherr muss einerseits prüfen, ob eine Ratenzahlung angeboten werden kann. Hier spielen soziale Belange eine Rolle wie die Höhe der Forderung oder sonstige Zahlungspflichten es*der Beamten*in
Es kommt aber auch in Betracht, die Summe zu reduzieren. Der Dienstherr darf aber nicht die ganze Summe fordern, wenn auch er Schuld hat. Das kann auch dazu führen, dass gar nichts gefordert werden darf.
Kein Regress, wenn das Fahrzeug defekt war
Der Dienstherr kann seine Beamten aber nach einem Unfall nicht in Regress nehmen, wenn er ein defektes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat. Fahren Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder der Polizei in Gefahrenlagen mit erhöhter Geschwindigkeit und verursachen dabei einen Unfall auf eisglatter Straße, dann haften die Beamten sicher nicht, wenn sie alle Dienstvorschriften eingehalten haben und an dieser Stelle zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass es glatt ist.
Unbeachtete Überlastungsanzeigen können eine Haftung entfallen lassen
Unbeachtete Überlastungsanzeigen können eine Haftung des*der Beamten*in ebenso entfallen lassen wie ein Organisationsverschulden des Dienstherrn. Letzteres liegt dann vor, wenn vorgegebene, falsch organisierten Arbeitsabläufe dazu geführt haben, dass ein Schaden entstanden ist.
Hier geht es zum Urteil des VGH Bayern
Das bedeutet, dass auch der Dienstherr eine Pflicht dazu hat, alles dafür zu tun, dass es zu keinen Schäden kommt. Geschieht das nicht, so ist Beamten*innen immer zu empfehlen, das dem Dienstherrn im Verfahren auch vorzuhalten; denn er trägt dann ein Mitverschulden am Schaden.
Der Dienstherr muss sich ein Mitverschulden zurechnen lassen
Der Dienstherr muss sich dieses Mitverschulden zurechnen lassen. Es führt regelmäßig dazu, dass er nur noch einen Teil seines Schadens gegenüber dem*der Beamten*in geltend machen kann.
Zuallererst muss aber eine Haftung des*der Beamten*in feststehen. Erst wenn die Dienstpflichtverletzung geklärt ist und die Höhe des Schadens feststehen, wird geprüft, ob es Gründe dafür gibt, die Summe, die gefordert werden soll, herabzusetzen, entfallen zu lassen oder dem*der Beamten*in Ratenzahlung zu ermöglichen.
Der Dienstherr setzt seine Zahlungsansprüche gegenüber seinen Beamten im Regelfall mit einem Rückforderungsbescheid durch
Der Dienstherr setzt Zahlungsansprüche gegenüber seinen Beamten im Regelfall mit einem Rückforderungsbescheid durch. In Betracht kommen aber auch eine Aufrechnung mit den Dienstbezügen oder eine Leistungsklage. Gegen alle Entscheidungen ist der Rechtsweg möglich.
Damit alle Belange des*der Betroffenen im Verfahren berücksichtigt werden, gibt das Gesetz dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Dienstherr ist verpflichtet, dieses Mitbestimmungsrecht zu beachten. Das ergibt sich für Bundesbeamte aus § 76 II Nr. 9 BPersVG. Die Ländergesetze enthalten entsprechende Bestimmungen.
Wird der Personalrat nicht ausreichend beteiligt, ist der Rückforderungsbescheid rechtswidrig
Wird der Personalrat im Verfahren nicht ausreichend beteiligt, so ist der Rückforderungsbescheid rechtswidrig. In diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass die sozialen Belange des*der Beamten*in nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Betroffenen Beamten*innen ist daher immer zu empfehlen, sich in einem Verfahren, in welchem es um Schadenersatz geht, mit der Personalvertretung in Verbindung zu setzen.
Rechtliche Grundlagen
§ 75 BBG, § 48 BeamtStG, § 24 SG
§ 75 Pflicht zum Schadensersatz
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 24 Haftung
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.