Zeitaufwand für An- und Ablegen der Dienstkleidung ist keine Arbeitszeit. Copyright by Adobe Stock/Alterfalter
Zeitaufwand für An- und Ablegen der Dienstkleidung ist keine Arbeitszeit. Copyright by Adobe Stock/Alterfalter

Im August 2012 erhielt eine Zollbeamtin die schriftliche Weisung, wonach sie sich während ihrer planmäßigen Dienstzeit einsatzbereit in Dienstkleidung an der
Dienststelle aufzuhalten habe. Auf ihre Nachfrage, wie diese Weisung zu verstehen sei, teilte ihr Vorgesetzter mündlich mit: "Dann kommst du halt eine Viertelstunde
früher". Die Zollbeamtin hielt die Anordnung für rechtswidrig. Da keine außergerichtliche Einigung möglich war, erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Minden auf Gewährung einer Arbeitszeitgutschrift von arbeitstäglich zehn Minuten.
 

An- und Ablegen der Dienstkleidung stellt keinen Dienst dar

Das VG Minden wies die Klage ab. Begründet wurde dies damit, dass durch die schriftliche Weisung von der Klägerin nicht verlangt worden sei, 15 Minuten vor dem Schichtbeginn anwesend zu sein. Denn die Weisung enthalte
keine zeitliche Vorgabe. Auch sei nicht von einer mündlichen Ergänzung auszugehen. Bei der Aussage des Vorgesetzten der Klägerin handele es sich lediglich um einen erneuten Hinweis darauf, dass die Dienstkleidung vor Schichtbeginn anzulegen sei. Im Übrigen stelle das An- und Ablegen der Dienstkleidung keinen Dienst dar. Da das VG die Berufung nicht zuließ, beantragte die Klägerin deren Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG).
 

OVG verneint Zulassung der Berufung

Nach Auffassung des OVG sei das Urteil des VG Minden nicht zu beanstanden, da von der Klägerin keine rechtswidrige Zuvielarbeit verlangt worden sei. Auch könne der mündliche Hinweis des Vorgesetzten nicht so verstanden werden, dass die Klägerin eine Viertelstunde früher zum Dienst erscheinen müsse, um am Dienstort ihre Dienstkleidung anzulegen. Vielmehr habe der mündliche Hinweis die schriftliche Weisung bekräftigt. Der Klägerin habe es grundsätzlich freigestanden,
die Dienstkleidung schon auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Auch sei das An- und Ablegen der Dienstkleidung keine Dienstzeit.
 
Aus alledem ergebe sich, dass Gründe, um eine Berufung zuzulassen, nicht gegeben seien, und der Antrag der Klägerin abzulehnen sei.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des OVG NRW
 
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