Umkleidezeiten vergütungspflichtig? Copyright by Adobe Stock/auremar
Umkleidezeiten vergütungspflichtig? Copyright by Adobe Stock/auremar

Grundsätzlich besteht eine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten. Diese Auffassung vertrat auch ein Arbeitnehmer eines Chemieunternehmens. Er machte gegenüber der Arbeitgeberin die Vergütung für Umkleidezeiten geltend. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung. Sie verwies darauf, dass Umkleidezeiten aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung weder vergütet noch auf dem Arbeitskonto gutgeschrieben werden müssen. Hierauf erhob der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht.
In dem Tarifvertrag war geregelt, dass es den Betriebsparteien überlassen ist, durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln, ob und gegebenenfalls wie ein Ausgleich für Umkleidezeiten gewährt wird. Zu dem Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung kam es jedoch nicht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Umkleidezeiten wegen tarifvertraglicher Regelung nicht vergütungspflichtig

Der Revision des Klägers war kein Erfolg beschieden. In seiner Entscheidung vom 12.12.2018 bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Vorinstanzen. In seiner Begründung führt das BAG aus, dass es sich bei Umkleidezeiten grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeitszeit handle. Im Fall des Klägers bestehe jedoch kein Anspruch auf Vergütung für Umkleidezeiten, da bei der Beklagten keine Betriebsvereinbarung bestehe, die einen Ausgleich für die erforderliche Umkleidezeit regle.
Obwohl die Rechtsfrage nicht Gegenstand des Verfahrens war, verwies das BAG darauf, dass auch im Rahmen eines Arbeitsvertrags eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Umkleidezeiten getroffen werden könne.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird für den betroffenen Arbeitnehmer mehr als ärgerlich sein. Doch im Lichte des klaren Wortlauts des Tarifvertrags, wonach eine Regelung der Vergütung für Umkleidezeiten durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu regeln ist, war kaum eine für den Kläger günstige Entscheidung zu erwarten.

Es gibt immer wieder Tarifverträge, die die Vereinbarung bestimmter Regelungen den Betriebsparteien überlässt. Die BAG-Entscheidung zeigt klar und unmissverständlich, dass zeitnah Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden sollten, wenn die Tarifvertragsparteien den Abschluss eigenständiger und die betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigender Regelungen ermöglichen. Geschieht dies nicht, sind dem Arbeitnehmer grundsätzlich zustehende Ansprüche schlichtweg nicht durchsetzbar. Das gilt selbst dann, wenn nach den gesetzlichen Regelungen eine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten besteht.