Wenn einer fehlt, hat das im Verfahren vor dem Arbeitsgericht durchaus Konsequenzen. Copyright by Adobe Stock/Yanukit
Wenn einer fehlt, hat das im Verfahren vor dem Arbeitsgericht durchaus Konsequenzen. Copyright by Adobe Stock/Yanukit

Wer außer den Richtern und Prozessbevollmächtigten eines Verfahrens geht schon gerne zu einem Gerichtstermin. Jeder weiß aber, wer geladen ist, muss hingehen. Oft geschieht das nicht ganz freiwillig, oft nimmt der eine oder die andere eine solche Ladung auch nicht ganz ernst. Fehlen Zeugen, kann das Gericht diesen ein Ordnungsgeld verhängen. Den Gerichtstermin müssen Sie dann aber wohl oder übel wiederholen.
 

Fehlen die Parteien, kann ein Versäumnisurteil ergehen

Anders ist es, wenn die Parteien des Verfahrens nicht erscheinen, obwohl sie ordnungsgemäß geladen wurden. Hier hat das Gericht die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu sprechen, wenn die anwesende Partei das beantragt.
 
Fehlt der Kläger, hat es das Gericht in der Regel ganz einfach. Ein Kläger, der nicht da ist, wird so behandelt, als habe er gar keine ordnungsgemäße Klage erhoben. Im Rahmen eines Versäumnisurteils kann das Gericht deshalb entscheiden, dass dessen Klage schon unzulässig ist.
 

Fehlt der Beklagte, kann das Gericht ein Versäumnisurteil sprechen

Fehlt der Beklagte, darf sich der anwesende Kläger äußern. Erscheinen die Ausführungen des Klägers in sich schlüssig und nachvollziehbar, spricht das Gericht regelmäßig ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers.
 
Sind aber auch die Ausführungen des Klägers für das Gericht nicht nachvollziehbar oder ist die Klage aus anderen Gründen bereits unzulässig, kann auch ein Versäumnisurteil zulasten des Klägers ergehen. Dieser Fall ist eher selten, wenn versierte Prozessbevollmächtigte im Verfahren auftreten. Unzulässige Klagen kommen da nicht so oft vor und der Antrag im Verfahren ist regelmäßig durchaus auch ordentlich gegründet.
 

Gegen Versäumnisurteile ist der Einspruch zulässig

Gegen Versäumnisurteile kann der Unterlegene innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. So geschehen in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Heilbronn, in dem Silke Waterschek vom DGB Rechtsschutzbüro für den Kläger ein positives Versäumnisurteil erstritten hatte.
 
In dem Verfahren ging es um Arbeitsvergütungs- und Mehrarbeitszuschläge in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eines Unternehmens des Bewachungsgewerbes. Der Kläger hatte Mehrarbeitsstunden für mehrere Monate geltend gemacht. In der von den Juristen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes erstellten Klageschrift wurde der Antrag auf zusätzliche Vergütung genau begründet.
 

Im Gütetermin fehlte der Arbeitgeber

Als dann der Gütetermin kam, erschien der Arbeitgeber nicht. Das Gericht prüfte die eingegangenen Schriftsätze und konnte aufgrund der ausreichenden Einlassungen des Klägers ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers sprechen. Hiergegen legte der Arbeitgeber fristgemäß Einspruch ein.
 
Das Gericht musste deshalb noch einmal mündlich verhandeln. Nach einem Einspruch wird das Versäumnisurteil zunächst einmal nicht rechtskräftig. Das Gericht gibt den Parteien die Möglichkeit, sich zu äußern und entscheidet im Anschluss an eine neue mündliche Verhandlung darüber, ob das ursprüngliche Versäumnisurteil Bestand hat.
 

Der Arbeitgeber legte Einspruch ein

In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Heilbronn legte der Arbeitgeber zwar Einspruch ein, seine Begründung blieb aber sehr pauschal. Er setzte sich mit den Argumenten des Klägers nicht richtig auseinander.
 
Er Arbeitgeber hatte nämlich einfach nur behauptet, seinem Beschäftigten seinerseits zu viel gezahlt zu haben und mit seinen Forderungen aufzurechnen. Dafür sei er jedoch darlegungs- und beweispflichtig, so das Arbeitsgericht.
 

Vorschuss oder laufender Lohn?

Der Beklagte behauptete, er habe am Ende des Vormonats jeweils einen Vorschuss in Höhe von 500 € für den kommenden Monat gezahlt. Der Kläger demgegenüber meinte, es habe sich hierbei jeweils um eine Zahlung für den abgelaufenen Monat gehandelt und nicht um einen Vorschuss. Die Beantwortung dieser Frage sei erheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits  - sagt das Gericht dazu.
 
Wenn die Überweisung am Monatsende nämlich dem laufenden Monat gegolten habe, dann stehe dem Kläger für den Folgemonat noch ein Zahlungsanspruch zu. Habe der Arbeitgeber jedoch einen Vorschuss für den Folgemonat gezahlt, dann könne der Kläger nichts mehr verlangen, denn er habe sein Geld ordnungsgemäß bekommen.
 

Der Arbeitgeber nahm die Sache etwas zu leicht

Das Gericht schreibt in seinem Urteil dazu dann, dass der Arbeitgeber auch im Rahmen des Einspruchs nichts Weiteres vorgetragen habe. Insbesondere habe er nichts dazu getan, die Zahlung von Vorschüssen zu beweisen.
 
Scheinbar nahm er die Angelegenheit entweder nicht so recht ernst oder es war ihm vielleicht irgendwie doch bekannt, dass sein Arbeitnehmer mehr Geld zu beanspruchen hatte. Das ist jedoch eine reine Vermutung. Das Gericht jedenfalls musste ausgehend von diesen einzelnen, sich widersprechenden Vorträgen entscheiden, ob das frühere Versäumnisurteil bestehen bleiben sollte oder abgeändert werden musste.
 

Es gab keine weiterführenden Informationen

Es nahm dabei zur Kenntnis, dass weiterführende Informationen der Parteien nicht vorgelegt worden seien. Insbesondere habe auch der Arbeitgeber die Zahlungskette der Vorauszahlungen seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht dargestellt. Das Gericht müsse deshalb davon ausgehen, dass grundsätzlich der Kalendermonat die Abrechnungsperiode für den Lohn sei.
 
Was der Arbeitgeber im Monat gezahlt habe gelte daher grundsätzlich auch für diesen Monat. Wolle er einen Vorschuss gezahlt haben, müsse er das beweisen. Nachdem das nicht geschehen sei, bleibe das ursprüngliche Versäumnisurteil bestehen.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Versäumnisurteile sind in zivilrechtlichen Verfahren möglich, zu welchen auch das Verfahren vor den Arbeitsgerichten gehört. Die Zivilprozessordnung regelt das. In sozialgerichtlichen Verfahren und auch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten sind diese Vorschriften nicht anwendbar. Dort ergehen keine Versäumnisurteile. Gerichte können hier auch im Falle der Abwesenheit der Parteien ganz normale Urteile sprechen, die mittels Berufung angefochten werden können, ganz wie es die jeweilige Prozessordnung vorsieht.

Das hat etwas mit dem Amtsermittlungsgrundsatz zu tun. Gerichte terminieren ein Verfahren erst dann, wenn von Amts wegen alles aufgeklärt ist. Da bedarf es nicht zwingend der Anwesenheit der Parteien, um entscheiden zu können.