Arbeitnehmer*innen können Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten absetzen (§ 9 EStG). Diese Kosten mindern die Steuerlast.
Was gehört zu den Werbungskosten?
In Betracht kommen z.B. die Fahrtkosten zur Arbeit, der Gewerkschaftsbeitrag und Fortbildungskosten. Bestimmte Berufsgruppen können die Kosten ihres heimischen Arbeitszimmers absetzen. Typische Berufsgruppe sind Lehrer, die in den Schulen keinen eigenen Arbeitsplatz haben. An die Wohnvoraussetzungen sind bei der Anerkennung als Arbeitszimmer weitere Voraussetzungen geknüpft. Steuern sparen mit Homeoffice
Pandemie führt zur Arbeit am Küchentisch
Auch Neumann hat keinen eigenen Raum, den er als Arbeitszimmer nutzt.
Da auch die Kinder oft Homeschooling haben, hat er ihnen den Küchentisch überlassen. Er hat sich einen kleinen Tisch in das Schlafzimmer gestellt und zieht sich zum Arbeiten dahin zurück.
Nach bisheriger Rechtslage hätte er bei einer solchen Situation keine steuermindernden Kosten ansetzten können, obwohl anteilige Wohnkosten angefallen sind.
Befristete Gesetzesänderung bringt Homeoffice-Pauschale
Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 5 S.1, Nr. 6b S.14 EStG eine Homeoffice-Pauschale eingeführt.
Sie soll Arbeitnehmern*innen zugutekommen, die kein eigenes Arbeitszimmer haben und denen trotzdem Zusatzkosten durch die vermehrte Nutzung der eigenen Räumlichkeiten wie z.B. Heizung, Strom, Wasser entstehen.
Die Änderung wirkt für die Steuererklärung 2020 und 2021. Für jeden Tag Homeoffice kann eine Tagespauschale von 5 €, maximal 600 € geltend gemacht werden.
Daneben können Kosten für Arbeitsmittel, ein angeschaffter PC, Drucker, Patronen, Papier, eigens angeschaffter Schreibtisch/Stuhl sowie Kosten für die berufliche Telekommunikation abgesetzt werden. Dies geht entweder per Einzelnachweis oder 20 % der Kosten, maximal 20 € im Monat. Anschaffungen unter 800 € netto können im Jahr der Anschaffung komplett abgesetzt werden. Teurere Anschaffungen müssen auf die Nutzungsdauer verteilt werden, wobei hinsichtlich der PC-Kosten neu noch verbesserte Absetzmöglichkeiten bestehen.
Da die Pandemie nicht so schnell zu enden scheint, will Neumann nicht warten bis sein Arbeitgeber reagiert und kauft sich einen Schreibtischstuhl (600 €), einen Drucker und Patronen (400 €). Er hat also 1.000 € für Arbeitsmittel ausgegeben.
Kein Doppelabzug möglich
Neumann muss immer mal wieder aus den unterschiedlichsten Gründen in die Firma kommen. Meist ist das nur kurz und den Rest des Tages arbeitet er dann zu Hause. Für diese Tage kann er die Pauschale von 5 € nicht geltend machen. Es muss dafür der gesamte Arbeitstag im Homeoffice verbracht werden.
Also kann Neumann für diese Tage nicht Fahrtkosten und Homeoffice-Pauschale, sondern nur die Fahrtkosten geltend machen. Die Entfernungspauschale beträgt 30 Cent und hat sich zum Jahresbeginn 2021 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer erhöht.
Diese Entfernungspauschale entfällt an den Homeoffice-Tagen. Also kann Neumann immer nur eins von beiden absetzen.
Höchst- und Arbeitnehmerpauschbetrag
Maximal 600 € darf Neumann in Ansatz bringen, das entspricht 120 Tagen Homeoffice. Die Pauschale wirkt sich aber nur dann aus, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag mit Werbungskosten überschritten wird.
Der Gesetzgeber ging hier davon aus, dass jeder Arbeitnehmer Werbungskosten hat. Die meisten Beschäftigten, die nahe am Arbeitsplatz wohnen, kommen nicht über die Pauschale von 1.000 €. Das heißt, bei Werbungskosten unter 1.000 € müssen auf der Anlage N zur Steuererklärung keine diesbezüglichen Angaben gemacht werden. Der Betrag ist in die Tabellen eingearbeitet und wird sowieso berücksichtigt.
Neumann überschreitet normalerweise die 1.000 € mit den Fahrtkosten:
Er wohnt 20 km von der Arbeit entfernt und fährt normal an 220 Tagen zur Arbeit (220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €).
Fährt er jetzt nur an 120 Tagen zur Arbeit und hat 100 Tage Homeoffice, kann er 100 € weniger geltend machen (120 Tage x 20 km x 0,30 € = 720 € plus 100 Tage x 5 € = 500 € => Gesamt 1.220 €).
Hat Neumann nur 10 km bis zur Arbeit und keine weiteren Werbungskosen, erreicht er schon gar nicht den Arbeitnehmerpauschbetrag (220 Tage x 10 km x 0,30 km = 660 €). Wenn er jetzt an 120 Tagen in den Betrieb fährt, ergeben sich 860 € (120 Tage x 10 km x 0,30 € = 360 € plus 100 Tage x 5 € = 500 €. Da Neumann aber Arbeitsmittel für 1.000 € gekauft hat und sein Arbeitgeber ihm diese nicht erstattet, kommt er in unserem ersten Fall auf Werbungskosten von
Entfernungspauschale 1.220 €
Arbeitsmittel 1.000 €
20 % Telefonkommunikation 180 €
Gewerkschaftsbeitrag 400 €
Gesamt 2.800 €
Wer viel verdient, spart viel
Kann Neumann 2.800 € Werbungskosten absetzen, bemisst sich die Ersparnis nach seinem individuellen Steuersatz. Je geringer der Verdienst desto geringer der Steuersatz. Zwischen 14 und 45 Prozent kann er betragen. Ein gewisser Grundfreibetrag ist steuerfrei. Das Existenzminimum soll steuerfrei sein. In 2020 sind das 9.408 € für Alleinstehende und 18.816 für Verheiratete.
Neumann hat seinen Steuersatz in dem Steuerbescheid für 2019 nachgesehen. Da standen am Schluss 23 %. Durch das Überschreiten des Werbungskostenpauschbetrags um 1.800 € wirkt sich das mit einer Steuerminderung oder Erstattung in Höhe von 414 € aus.
Das sagen wir dazu:
Für viele Arbeitnehmer*innen bringt die Homeoffice-Pauschale nichts, wenn der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € nicht schon annähernd erreicht war.
Manche, die sonst weitere Strecken fahren, fallen sogar auf die Pauschale zurück. Bei aller Freude über das Absetzen von Kosten bei der Steuer, ist es aber immer nur ein Prozentsatz von den Kosten, die ich ausgebe.
Die Kostenrechner für PKW zeigen für den eigenen Wagen nicht selten höhere Kosten an, als 15 Cent pro gefahrenen Kilometer. Weniger fahren dürfte unter dem Strich immer noch sparen - nicht nur Zeit und Nerven.
Das sagen wir dazu