Jetzt schon an die Steuererklärung für 2020 denken! Copyright by Adobe Stock/ H_Ko
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Neumann fährt hin und zurück jeden Arbeitstag 50 km. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber erhält er nicht.

Werbungskosten mindern Steuerlast

Er macht die Fahrtkosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG).
Bisher hat er in seiner Steuererklärung angeben: 25 km (bei der Steuer zählt nur die einfache Strecke)
x 220 Arbeitstage (durchschnittliche Arbeitstage im Jahr) x 0,30 € pro Entfernungskilometer = 1.650 € Werbungskosten. An sonstigen Werbungskosten hat Neumann noch den Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von jährlich 350 €. Mithin betrugen im letzten Jahr die Werbungskosten 2.000 €.

Auswirkung von Werbungskosten

Der Gesetzgeber hat für Arbeitnehmer*innen bereits einen Freibetrag von 1.000 € in die Tabellen eingebaut. Alles was Neumann darüber hinaus absetzen kann, wirkt sich steuermindernd aus.
Neumann hat einen Steuersatz von 22 %, was er dem Steuerbescheid vom Vorjahr entnehmen kann. Über den Freibetrag hinaus hat er 1.000 € abzusetzen und hat daher bereits aus den Werbungskosten einen Erstattungsbetrag von 22% = 220 €.

Aufgrund der Corona-Krise ist Neumann voraussichtlich 3 Monate im Homeoffice. Das legen wir dem Beispiel zugrunde.
Das schmälert seine absetzbaren Fahrtkosten, weil er in diesen drei Monaten an 62 Arbeitstagen nicht zur Arbeit fährt. Die Werbungskosten betragen für 158 Arbeitstage dann nur 1.185,00 €.
Da die Steuerersparnis natürlich geringer ist, als Neumann die Fahrten kosten, ist Homeoffice schon deshalb ein Geschäft. Denn tatsächlich liegen die Kosten pro gefahrenem Kilometer laut ADAC/ACE weit über dem Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Und die Ersparnis bei der Steuer gibt es ja nur mit dem individuellen Steuersatz.

Wohnvoraussetzung, um Kosten für ein Arbeitszimmer abzusetzen

Neumann hat eine 75 qm große Wohnung. Ein kleines Zimmer mit 15 qm hatte er immer schon als Büro. Kann er das jetzt als Arbeitszimmer absetzen?

Bei einem Arbeitszimmer muss es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der ausschließlich oder fast ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Die Rechtsprechung ist hier streng. Dient der Raum auch privaten Zwecken, kommt die Anerkennung als Arbeitszimmer nicht in Betracht. Die privaten Interessen müssten völlig untergeordnete Bedeutung haben.
Neumann hat neben dem Schreibtisch einen gemütlichen Lesesessel in diesem Zimmer. Als die zum Home-Office benötigten Sachen „einziehen“, wuchtet er den Lesesessel ins Wohnzimmer und räumt auch noch sicherheitshalber ein Regal mit privaten Büchern dorthin.

Darlegungs- und Beweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen

Hat das Finanzamt Zweifel an der ausschließlichen beruflichen Nutzung, geht das zu Lasten von Neumann. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Neumann hat wirklich alles private aus dem Raum entfernt und sollte die geänderte Nutzung des Raumes irgendwie dokumentieren. Da dies im Nachhinein schlecht möglich ist, bieten sich zum Beispiel Fotos (eventuell auch Vorher-Nachher-Bilder) an, um zu veranschaulichen, dass der Raum für die Zeiten des Homeoffice nur beruflich genutzt wurde.

Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Eine typische Berufsgruppe, die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen kann, sind Lehrer*innen. Eine Voraussetzung ist, dass entweder der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit zu Hause liegt oder der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt oder stellen kann. Lehrer haben in der Schule keinen Arbeitsplatz zur Korrektur der Arbeiten, zum Vorbereiten des Unterrichts etc.

Ein anderer Arbeitsplatz steht auch Neumann nicht zur Verfügung, denn in den Betrieb kann er nicht. Die Betriebsstätte ist vom Chef geschlossen worden, sein eigentlicher Arbeitsplatz steht ihm auf Zeit nicht mehr zur Verfügung. Neumann lässt sich daher nach Ende des Homeoffice von seinem Chef bescheinigen, dass sein bisheriger Arbeitsplatz von Zeitpunkt x bis Datum y nicht zur Verfügung stand und er daher von Zuhause arbeiten musste.

Werbungskostenabzug bis höchstens 1.250 €

Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um einen Jahresbetrag. Auch bei zeitweiser Nutzung, hier drei Monate, könnte er voll ausgeschöpft werden.

Neumann rechnet: er bezahlt inklusive Nebenkosten für die Wohnung 650 €.
Das Arbeitszimmer hat einen Anteil von 20 %.
650 € x 20 % = 130 € x 3 Monate = 390 €.

Er bestellt als erstes einen neuen, vernünftigen Bürostuhl, da er auf dem alten schon nach zwei Stunden „Rücken“ hat. Auch die Beleuchtung ist nicht günstig für einen PC-Arbeitsplatz. Er kauft noch eine Schreibtischlampe.

Da diese Sachen mit Kosten von unter 800 € netto noch geringwertige Güter sind, kann Neumann die tatsächlichen Kosten von 500 € (hier zählt der Bruttobetrag) absetzen.

Addition der Werbungskosten

Neumann kann also in unserem Beispiel für die Steuererklärung 2020 geltend machen:
Reduzierte
Fahrtkosten von                                      1.185,00 €,
Gewerkschaftsbeitrag wie bisher                 350,00 €,
als Kosten der Unterkunft anteilig                390,00 €,
für die Ausstattung des Arbeitsplatzes         500,00 €.
Das sind gesamt                                      2.425,00 €.

Wie beschrieben sind 1.000 € bereits in der Steuertabelle enthalten. Neumann kann schon aufgrund der Werbungskosten bei seinem Steuersatz von 22 % mit 313,50 € Erstattung rechnen.

Jetzt schon an die Steuer 2020 denken?

Ein klares „Ja“, denn im Nachhinein lässt sich die temporäre Nutzung nicht entsprechend darlegen und beweisen. Und wer bekommt nicht gerne wenigstens einen Teil seiner Aufwendungen durch die Steuer wieder.