Hochgerechnete Renten können auch Nachteile haben. Copyright by Adobe Stock/Chris
Hochgerechnete Renten können auch Nachteile haben. Copyright by Adobe Stock/Chris

Auf Verlangen eines Rentenantragstellers müssen Arbeitgeber der Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert melden. Erfolgt eine solche Meldung, errechnet die Rentenversicherung für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Beginn einer Altersrente die voraussichtlichen Einnahmen.

 

 

Die Rentenversicherung ermittelt die Entgeltpunkte aus der Meldung des Arbeitgebers

Hat die Rentenversicherung die Rente auf diese Weise berechnet, ermittelt sie hieraus die Entgeltpunkte für die Altersrente. Der Versicherte kann beantragen, seine Altersrente auf der Basis dieser Berechnung zu erhalten. Das hat den Vorteil, dass die Rente dann gleich mit Rentenbeginn gezahlt werden kann.
 
Andernfalls muss die Rentenversicherung am Ende des Arbeitsverhältnisses erst noch die tatsächlichen Verdienste ermitteln. Sie kann auch dann erst die Altersrente vollständig ausrechnen, wobei sich die erste Zahlung der Rente in diesem Fall regelmäßig verzögert.
 

Spätere festgestellte Verdienste bleiben außer Betracht

Stellt sich jedoch später heraus, dass der Rentner mehr verdient hat, wird das nicht mehr berücksichtigt. So sagt es das Gesetz.
 
In einem Verfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland ging es um die Frage, ob diese gesetzliche Vorgabe tatsächlich uneingeschränkt gilt.  Die Rentenversicherung informierte ihren Versicherten ausdrücklich darüber, dass sich die Rente auf der Basis der Hochrechnung später nicht mehr ändern würde, auch wenn die tatsächliche Beitragszahlung höher ausfiele.
 

Die tatsächlichen Beiträge waren höher als gedacht

Es kam wie befürchtet. Der Kläger erhielt die gewünschte Altersrente. Der Arbeitgeber hatte dazu seinen Verdienst an die Rentenversicherung gemeldet. Später stellte sich jedoch heraus, dass diese Meldung nicht korrekt war. Eigentlich hätten höhere Beiträge berücksichtigt werden müssen.
 
Die Rentenversicherung ließ sich dadurch jedoch nicht umstimmen. Es möge zwar sein, dass die Hochrechnung Urlaubs- und auch das Weihnachtsgeld nicht berücksichtige. Der Arbeitgeber habe aber mit den Entgelten genau diese Beträge nicht gemeldet. Dabei bleibe es. Das Gesetz sei in diesem Zusammenhang eindeutig.
 

Die Rentenversicherung legt vorläufige Verdienste zu Grunde

Diese Rechtsansicht bestätigte das Sozialgericht. Das Gesetz schreibe vor, dass für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt würden. Die Rentenversicherung berechne die voraussichtlichen Einnahmen nach den Einnahmen, die der Arbeitgeber in den letzten zwölf Kalendermonaten zuvor gemeldet habe.
 
Die Entgeltpunkte ermittele sie dann so, als wäre das das tatsächliche Einkommen gewesen. Habe der Rentner in den letzten Monaten mehr verdient, hätte er Pech gehabt. Es bleibe bei der Rente, die die DRV nach den voraussichtlichen Einnahmen berechnet habe.  
 

Der Kläger war umfassend informiert

Die Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen durch den Arbeitgeber dürfe sich dabei nur auf einen Zeitraum beziehen, der frühestens drei Kalendermonate vor dem Rentenbeginn ende. Das setze voraus, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits über den möglichen Rentenbeginn umfassende Informationen erhalten habe. Der Antragsteller könne daraufhin im Rentenantrag auch auf die Hochrechnung seiner beitragspflichtigen Einnahmen durchaus verzichten.
 
Der Kläger habe sich in seinem Rentenantrag ausdrücklich festgelegt. Er sei mit der Hochrechnung einverstanden gewesen. Deshalb durfte die Rentenversicherung dieses Verfahren auch anwenden.  Hiervon gebe es zwar Ausnahmen, diese lägen hier jedoch nicht vor.
 

Es gibt durchaus Ausnahmen

Dies sei etwa dann möglich, wenn die Beschäftigung tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben werde oder die Krankenkasse Krankengeld gezahlt habe. Gleiches gelte für den Fall, dass nicht die gemeldeten Beträge der letzten zwölf Monate für die Durchschnittsberechnung herangezogen worden seien.
 
Keiner dieser Fälle läge Kläger vor. Bereits 2011 habe das Bundessozialgericht entschieden, dass der Arbeitgeber nicht mehr in jedem Einzelfall prüfen und bescheinigen müsse, ob vorausgesehen werden könne, welches beitragspflichtige Entgelt noch erzielt würde. Der Arbeitgeber könne sich auf die automatisierte Meldung bereits gezahlter Entgelte beschränken.
 

Der Wortlaut des Gesetzes gilt

Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig und unmissverständlich. Danach verbliebe es bei dem Grundsatz, dass hochgerechnete Altersrenten im Nachhinein nicht neu berechnet würden.
Einen solchen Anspruch könne der Kläger nur dann geltend machen, wenn er über die Folgen der Hochrechnung falsch aufgeklärt worden sei. Auch das habe das Bundessozialgericht bereits so entschieden.
 
Die Rentenversicherung habe den Kläger jedoch nicht falsch beraten und ihm auch keine falsche Auskunft erteilt. Der Kläger habe genau gewusst, was auf ihn zukomme. Er habe eindeutig erkennen können, dass die tatsächlichen Einnahmen nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden könnten und damit auch kein weiteres beitragspflichtiges Einkommen aus dem später gezahlten Urlaubsgeld sowie dem Weihnachtsgeld.
 
Das Gericht wies die Klage deshalb ab.

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