Rente mit 63: Versicherte können alte Beitragslücken nicht durch die nachträgliche Zahlung von Rentenbeiträgen schließen.
Rente mit 63: Versicherte können alte Beitragslücken nicht durch die nachträgliche Zahlung von Rentenbeiträgen schließen.


Geklagt hatte ein Mann des Geburtsjahrgangs 1952. Er hätte nach der zu Juli 2014 geänderten Rente für besonders langjährig Versicherte zum 01.09.2015 abschlagsfrei in Altersrente gehen können. Das allerdings nur, wenn für volle 45 Jahre Beiträge an die Rentenversicherung geflossen wären. Der Kläger kommt aber nur auf 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten. 

Einjährige Beitragslücke wegen Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld zu beziehen

Auf die 45 Jahre sind neben Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung unter anderem  Zeiten anzurechnen, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Das Besondere hier: Der Kläger war von November 2006 bis Oktober 2007 arbeitslos, bezog aber in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld. 

Das führte zu einer einjährigen Beitragslücke. Das Gesetz gibt Versicherten die Möglichkeit, Beiträge freiwillig zu zahlen. Das tat der Kläger nicht, weil er damals davon ausging, dass für ihn durch die Lücke keine Nachteile entstehen. 

DRV lehnt Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge ab 

Erst im April 2015 hat der Kläger bei der Rentenversicherung die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für das eine offene Jahr beantragt. Mit 4.800 € wäre die einjährige Beitragslücke zu schließen gewesen. 

Doch der Rentenversicherungsträger lehnt den Antrag ab. Die Zahlungsfrist sei versäumt und ein Härtefall liege nicht vor. 

Freiwillige Beiträge sind fristgebunden zu zahlen

Grundsätzlich ist es möglich, freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Dies muss aber fristgebunden erfolgen. § 197 SGB VI regelt dazu, dass freiwillige Beiträge wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Danach hätte der Kläger die Beiträge bis Ende März 2007 bzw. 2008 nachzahlen müssen.

Danach kam der Wunsch auf Nachzahlung der Beiträge klar zu spät. 

Aber das Gesetz sieht hier wie so oft eine Härtefallregelung vor. In Fällen besonderer Härte - insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente - ist danach die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf Fristen zuzulassen. Voraussetzung ist, dass der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein Antrag bei der Rentenversicherung gestellt hat. 

Sozialgericht bejaht einen Härtefall

Der Kläger hatte zunächst beim Sozialgericht Stuttgart Erfolg. Die Richter sahen eine besondere Härte darin, dass der Kläger ohne Nachzahlung und Schließung der Beitragslücke die „neue Rente mit 63“ nicht in Anspruch nehmen kann. 

Sie lasteten dem Kläger auch nicht seine bisherige Untätigkeit an: Er habe zum damaligen Zeitpunkt, also als die Lücke entstand, davon ausgehen können, dass diese ihm nicht schade.

Landessozialgericht verneint eine besondere Härte

Genau diesen Punkt werteten nun die Richter beim Landessozialgericht (LSG) anders. Die Rentenversicherung war in Berufung gegangen und gewann.  

Die gesetzliche Härtefallregelung greift nur in bestimmten Konstellationen, insbesondere bei Verlust einer Rentenanwartschaft. Darauf beruft sich das LSG und kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Konstellation im konkreten Fall nicht vorliege. Denn auf die Rente mit 63 hätte der Kläger bei nur 44 Beitragsjahren zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft gehabt.

Kläger hat Rentenabschläge von etwa 200 € pro Monat  

Die abschlagsfreie Rente mit 63 wäre um 200 € höher als die jetzige Altersrente des Klägers mit Abschlägen. Doch auch daraus vermochten die Richter beim LSG keine Härte abzuleiten. 
  

Sie begründen dies allgemein damit, dass man mit der Nachzahlung von Beiträgen nicht warten könne, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten und eine Beitragslücke nachteilig werde. 

Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, die Beiträge 2007 nachzuzahlen. Alternativ habe er ein Jahr abwarten und mit 64 Jahren abschlagsfrei in die vorgezogene Rente gehen können.

Die Revision zum Bundessozialgericht ließ das LSG nicht zu.

LINKS:

Das vollständige Urteil vom LSG Baden-Württemberg kann hier nachgelesen werden


Lesen Sie zum Thema „Rente mit 63“ auch unsere Artikel:

Rente mit 63  - Bundessozialgericht weist Klagen wegen fehlender Beitragszeiten ab

Keine Sperrzeit, wenn Rente verschoben wird

Einschränkungen bei der neuen "Rente mit 63" rechtmäßig?


Rechtstipps


§§ 197 und 236b SGB VI

§ 197 Wirksamkeit von Beiträgen

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

§ 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 

1. das 63. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Das sagen wir dazu:

Grundsätzlich ist dem LSG zuzustimmen, wenn es sagt, die gesetzliche Härtefallregelung sei nicht dazu da, sämtliche Nachteile auszugleichen, die mit der Versäumung der Fristen einhergehen. Aber diesen Fall hätte man sicher auch anders entscheiden können. 

Für die Versicherten macht es keinen Unterschied, ob sie durch die versäumte Frist eine Anwartschaft verlieren oder eine für sie günstigere Anwartschaft gar nicht erwerben können. Wenn es im Gesetz heißt „insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente“ so ist der drohende Verlust eben nicht abschließend. 

Das LSG lehnt bei einer solchen Fallkonstellation sogar grundsätzlich einen Härtefall ab. Der Leitsatz zu dieser Entscheidung lautet: Eine besondere Härte wegen des Verlustes einer Anwartschaft ist zu verneinen, wenn eine Anwartschaft nie bestand, weil zu keinem Zeitpunkt die Wartezeit für die begehrte Rente erfüllt war. 

Natürlich hätte der Kläger die Beiträge 2006/2007 nachzahlen können. Zum damaligen Zeitpunkt gab es die Rente für besonders langjährig Beschäftigte aber noch nicht und für den Kläger war nicht absehbar, dass es auf 45 Beitragsjahre ankommt, wenn er 63 Jahre alt wird. Die Richter beim Sozialgericht sahen diesen Punkt auch entgegen ihrer Kollegen in der höheren Instanz als wichtig an; der Kläger habe damals davon ausgehen können, dass im Hinblick auf die Beitragslücke kein Handlungsbedarf bestehe.

Für den Kläger bedeutet die Entscheidung, dass er deshalb keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat, weil er auf Arbeitslosengeld verzichtet hatte. Das kann man ihm gar nicht nachvollziehbar vermitteln und auch dem LSG gelingt das nicht.

Pläne können sich ändern!

Es überzeugt nicht, wenn das LSG auf den ursprünglichen Plan des Klägers abstellt. Dieser Plan, nach Vollendung des 63. Lebensjahres zu September 2015 die Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, habe er ja schließlich umsetzen können. Das ist richtig, aber in der Zwischenzeit ergab sich eine für den Kläger viel günstigere Altersrente. Pläne ändern sich – alles andere ist weltfremd und wenig versichertenfreundlich.

Für den Kläger ist es die Entscheidung bitter. Die nachträgliche Beitragszahlung von 4.800 € hätte sich bei der Rentendifferenz von 200 € bereits nach zwei Jahren amortisiert. Aber auch dies spielte für die LSG-Richter keine Rolle. Solche Überlegungen vermögen eine besondere Härte i.S. des § 197 Abs. 3 SGB VI nicht zu begründen, so heißt es. Wieder nach dem Motto: „Da könnt` ja jeder kommen!“

Ebenso wenig von Belang war für die Richter das Vorbringen des Klägers, er habe auf das Arbeitslosengeld 2006/2007 verzichtet, weil er aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine größere Abfindung erhalten hatte und von der Agentur für Arbeit zu diesem Punkt schlecht beraten worden sei. Die Arbeitsagentur sei ihrer Hinweispflicht nachgekommen und habe mitgeteilt, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld bei der Rente nur als Anwartschaftszeiten zählen, nicht aber als Beitragszeiten. Mehr sei nicht zu fordern.

Wann ist der Hinderungsrund weggefallen?

Was unserer Ansicht nach problematisch ist, hat das LSG nicht angesprochen. Der Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. In Fällen wie diesem stellt sich die Frage, wann der Hinderungsgrund weggefallen ist. Streng genommen käme es hier auf Gesetzesänderung zum 01.07.2014 an. Zu dem Zeitpunkt hätte der Kläger erkennen können, dass die Beitragslücke für ihn relevant und zu schließen ist. Danach wäre der Antrag im April 2015 zu spät. 

Zu diesem Punkt kommen die Richter nicht, da sie schon zuvor die Klage daran scheitern lassen, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mehrere Jahre nach Ablauf der Frist für die Entrichtung freiwilliger Beiträge, entsprechende Beiträge nachzuzahlen.