Zeiten in der Transfergesellschaft sollen bei Rente mit 63 nicht mitzählen. Copyright by kamasigns/fotolia
Zeiten in der Transfergesellschaft sollen bei Rente mit 63 nicht mitzählen. Copyright by kamasigns/fotolia

Wer 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat, kann mit 63 Jahren in Rente gehen. Zu diesem Zeitraum gehören im Prinzip auch Zeiten, in denen der Versicherte Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen erhalten hat, für die Beiträge vom Sozialversicherungsträger gezahlt worden sind.
 

Nicht jede Zeit der Arbeitslosigkeit zählt

Nicht zu berücksichtigen sind aber Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Wer in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld oder sonstige Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung  - dazu gehört auch ALG II  - bezogen hat, hat Pech gehabt. Diese Zeiten werden nicht berücksichtigt.
 
Begründet wird dies von dem Gesetzgeber damit, dass die Berücksichtigung dieser Zeiten einen Anreiz zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben bieten könnte. Es gibt aber zwei Ausnahmen. Nämlich dann, wenn die Entgeltersatzleistungen deshalb bezogen, weil:
 

  • der Arbeitgeber in Insolvenz gegangen ist oder
  • sein Geschäft vollständig aufgegeben hat.

 
In diesen Fällen werden die zwei Jahre vor dem Rentenbeginn der Wartezeit von 45 Jahren zugerechnet.
 

Wann liegt vollständige Geschäftsaufgabe vor?

Wann eine Insolvenz vorliegt, kann relativ leicht festgestellt werden. Hier hilft ein Blick ins Insolvenzregister, in dem die Eröffnungsbeschlüsse des Amtsgerichts veröffentlicht werden. Wie stellt man aber fest, ob eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vorliegt? Reicht es aus, wenn der Beschäftigungsbetrieb geschlossen wird, oder muss das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers wegfallen?
 
Leider hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 29. Juni 2018 entschieden, dass Letzteres der Fall ist: eine vollständige Geschäftsausgabe liegt nur dann vor, wenn sämtliche Betriebe des Unternehmens geschlossen werden.
 
Es reicht also nicht aus, wenn der jeweilige Beschäftigungsbetrieb an einem bestimmten Ort stillgelegt worden ist; es darf überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr geben. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist eine enge Auslegung dieser Ausnahmeregelung erforderlich, um eine „missbräuchliche Frühverrentung“ zu verhindern. Gegen diese Entscheidung ist allerdings Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Es bleibt also abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.
 

Sonderfall Transfergesellschaft

Wie ist die Situation, wenn der Beschäftigte vor Rentenbeginn in einer Transfergesellschaft beschäftigt war? In einem Verfahren, das geführt worden ist, hat Die DGB Rechtsschutz GmbH hat in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg argumentiert, dass auch in diesem Fall die Zeiten der Arbeitslosigkeit mitzählen müssen.
 
Es könne im Ergebnis nicht anders bewertet werden, ob ein Beschäftigter wegen drohender Insolvenz des Arbeitgebers bzw. wegen Stilllegung des Betriebs in eine Transfergesellschaft eintritt,  oder ob die Insolvenz oder Geschäftsaufgabe eintrete und er deswegen gekündigt wird. Dies ergebe sich aus den Gleichheitsgrundsatz.
 
Dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Baden- Württemberg jedoch leider nicht gefolgt. Schließlich sei der Kläger freiwillig befristet in die Transfergesellschaft eingetreten sei. Ein freiwilliger Arbeitsplatzverlust könne jedoch einer Insolvenz oder einer Geschäftsaufgabe nicht gleichgestellt werden ( LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.06.2017-L 2 R 1071/17).
 
Dieselbe Auffassung hat auch das Sächsische Landessozialgericht in einem Urteil vom 29.10.2018 ( Az L 4 R 791/17 ) vertreten. Beide Gerichte haben jedoch in ihren Urteilen die Revision zugelassen, die auch jeweils vom Centrum für Revision der DGB Rechtsschutz GmbH eingelegt worden ist. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundessozialgericht zu einem anderen Ergebnis kommen wird.
 
Anmerkung:
 
Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Sächsischen Landes Sozialgerichts sind nicht überzeugend.
 

Transfergesellschaft keine reguläre Beschäftigung

Beide Gerichte übersehen, dass eine Transfergesellschaft einen speziellen Zweck erfüllt und als vorübergehender Ersatzarbeitgeber dient, um Beschäftigte aus Betrieben oder Unternehmen, die vor der Geschäftsaufgabe und/ oder vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen, aufzufangen.
 
Eine Transfergesellschaft hat regelmäßig keine eigene Produktion; sie wird in der Regel über Transfer-Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Die transferierten Arbeitnehmer sollen an Maßnahmen zur Qualifizierung und beruflichen Neuorientierung teilnehmen.
 
Sie erhalten also nur Kurzarbeitergeld, das eventuell auf einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt wird, wenn der Sozialplan das vorsieht. Von einem arbeitsmarktüblichen Beschäftigungsverhältnis kann demnach keine Rede sein.
 

Beschäftige kommen nur der Kündigung zuvor

Dies gilt auch für den „freiwilligen Arbeitsplatzverlust“, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg meint. Die Beschäftigten hätten wegen drohender Insolvenz oder Geschäftsaufgabe auf jeden Fall ihren Arbeitsplatz verloren, und sind durch Eintritt in die Transfergesellschaft nur einer Kündigung zuvorgekommen.
 
Ebenso wenig überzeugend ist das Argument, die Betroffenen seien in der Transfergesellschaft lediglich befristet beschäftigt gewesen und wegen der Befristung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Denn der einzige Grund, in die Transfergesellschaft überzugehen, ist die drohende oder tatsächliche Insolvenz des früheren Arbeitgebers oder dessen Geschäftsaufgabe.
 
Außerdem werden Transfergesellschaften ohnehin nur für eine bestimmte Zeit gegründet und stellen ihre Tätigkeiten nach Ablauf dieser Zeit wieder ein. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist dort nicht möglich; die angebotene Beschäftigungszeit ist in der Regel für alle gleich. Mit anderen Worten: der dort geparkte Arbeitnehmer verliert in jedem Fall früher oder später sein Beschäftigungsverhältnis. Auf die Befristung kann es daher nicht ankommen.
 
Hier geht es zu den Entscheidungen:
 
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2018 - B 5 RA 25/ 17
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2017 - L 2 R 1071/17

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Das sagen wir dazu:

Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Sächsischen Landes Sozialgerichts sind nicht überzeugend.

Transfergesellschaft keine reguläre Beschäftigung

Beide Gerichte übersehen, dass eine Transfergesellschaft einen speziellen Zweck erfüllt und als vorübergehender Ersatzarbeitgeber dient, um Beschäftigte aus Betrieben oder Unternehmen, die vor der Geschäftsaufgabe und/ oder vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen, aufzufangen.

Eine Transfergesellschaft hat regelmäßig keine eigene Produktion; sie wird in der Regel über Transfer-Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Die transferierten Arbeitnehmer sollen an Maßnahmen zur Qualifizierung und beruflichen Neuorientierung teilnehmen.

Sie erhalten also nur Kurzarbeitergeld, das eventuell auf einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt wird, wenn der Sozialplan das vorsieht. Von einem arbeitsmarktüblichen Beschäftigungsverhältnis kann demnach keine Rede sein.

Beschäftige kommen nur der Kündigung zuvor

Dies gilt auch für den „freiwilligen Arbeitsplatzverlust“, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg meint. Die Beschäftigten hätten wegen drohender Insolvenz oder Geschäftsaufgabe auf jeden Fall ihren Arbeitsplatz verloren, und sind durch Eintritt in die Transfergesellschaft nur einer Kündigung zuvorgekommen.

Ebenso wenig überzeugend ist das Argument, die Betroffenen seien in der Transfergesellschaft lediglich befristet beschäftigt gewesen und wegen der Befristung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Denn der einzige Grund, in die Transfergesellschaft überzugehen, ist die drohende oder tatsächliche Insolvenz des früheren Arbeitgebers oder dessen Geschäftsaufgabe.

Außerdem werden Transfergesellschaften ohnehin nur für eine bestimmte Zeit gegründet und stellen ihre Tätigkeiten nach Ablauf dieser Zeit wieder ein. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist dort nicht möglich; die angebotene Beschäftigungszeit ist in der Regel für alle gleich. Mit anderen Worten: der dort geparkte Arbeitnehmer verliert in jedem Fall früher oder später sein Beschäftigungsverhältnis. Auf die Befristung kann es daher nicht ankommen.

Rechtliche Grundlagen

§ 51 SGB VI

[...]
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten des Bezugs von
a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b) Leistungen bei Krankheit und
c) Übergangsgeld,

soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
[...]