Geklagt hatte ein Rentner, der zum 01. Januar 2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) in Anspruch genommen hatte.

Die Regelaltersgrenze war noch nicht erreicht, so dass diese Art der Altersrente mit Abschlägen einherging.

Da er die Voraussetzungen für die „neue Rente mit 63“ erfüllte, beantragte der Rentner im Juli 2014 einen Wechsel in die Rente für besonders langjährig Versicherte.

Ein nachvollziehbarer Schritt, denn diese Rentenart ist abschlagsfrei.   

Rentenversicherung und Sozialgerichte berufen sich auf klare Gesetzeslage

Nach Ablehnung durch den Rentenversicherungsträger, hatte der Rentner zunächst beim Sozialgericht Speyer und dann auch beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz keinen Erfolg.  Die Begründung war in allen Instanzen im Wesentlichen die gleiche, nämlich der gesetzliche Ausschluss eines solchen Wechsels. 


In der Tat ist ein Wechsel der Rentenart durch § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Dort heißt es: „Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder) andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.“

Keine Regelungslücke – keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung


Eine Regelungslücke für die neue Rentenart oder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern vermochte das LSG Rheinland-Pfalz nicht zu sehen. Der Gesetzgeber habe zu Recht eine Stichtagsregelung treffen dürfen, die nur neue Renten nach dem Stichtag betreffe.


Mit grundlegend gleicher Begründung wie das LSG Rheinland-Pfalz hatte auch das Sozialgericht Dortmund in einem gleichgelagerten Fall die Klage einer Rentnerin zurückgewiesen. Diese hatte seit Mai 2013 Altersrente für Frauen mit einem Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen.


An dem Ausschluss des Rentenartwechsels habe sich durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente mit 63 zum 01.07.2014 nichts geändert, so das Sozialgericht Dortmund. Und der Gesetzgeber habe auch eine Stichtagsregelung zur Einführung der Privilegierung von langjährig Versicherten treffen dürfen. Damit läge weder eine Regelungslücke noch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern vor. 

Auch Landessozialgericht Baden-Württemberg und Sozialgericht Dortmund haben keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Mit der Rüge einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung wurde die Rentnerin also auch beim Sozialgericht Dortmund nicht erhört. Gleiches war einer Rentnerin beim Landessozialgericht Baden Württemberg passiert. Auch hier hatten die Richter keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Regelung des § 236b SGB VI, also die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt hat.

Anmerkung der Redaktion: Ein Ausblick

Die genannten Urteile sind rechtskräftig. Wahrscheinlich werden noch weitere ähnlich gelagerte Klagen anhängig sein, wobei wenig Hoffnung bestehen dürfte, dass diese mit einem anderen Ergebnis enden werden. Voraussichtlich wird es auch keine Entscheidung des Bundessozialgerichts dazu geben. Denn zumindest die Landessozialgerichte Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben die Revision mangels Gründen nicht zugelassen. 


Das Bundessozialgericht hat bereits früher geäußert, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss eines Rentenwechsels, also gegen die Vorschrift des § 34 Absatz 4 SGB VI zu haben. Dies erfolgte zwar im Rahmen einer anderen neueingeführten Rentenart, es muss aber wohl davon ausgegangen werden, dass dies für den Wechsel in die Rente für besonders langjährig Versicherte ebenso gelten wird.

 

Lesen Sie hier die Urteile im Volltext:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2015, L 6 R 114/15
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.06.2015, S 61 R 108/15
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015, L 7 R 5354/14


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