Es ist nicht immer der beste Weg, die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit per Post an die Krankenkasse zu senden.
Es ist nicht immer der beste Weg, die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit per Post an die Krankenkasse zu senden.


Wer nicht grade seine örtliche Krankenkasse „ums Eck“ hat, wird den Postweg wählen, um seiner Versicherung die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung zuzusenden. Das kann gutgehen und wird es wahrscheinlich auch in den meisten Fällen. Aber eben nicht immer, was leider zu Lasten des Versicherten geht.
 

Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

 
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Er bleibt bestehen bis zu dem Tag, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Dafür muss die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
 
Wenn also zum Beispiel bis zu einem Freitag Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist, ist die Folgebescheinigung spätestens am folgenden Montag auszustellen.
 

Meldepflicht der Versicherten

 
Aber die ärztliche Feststellung ist nur der erste Schritt. Zu den Verpflichtungen der Versicherten gehört auch, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Dies muss innerhalb einer Woche ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Sonst ruht der Anspruch auf Krankengeld bis die Meldung erfolgt.
 
Wenn die Krankenkasse sagt, es sei keine Bescheinigung angekommen oder erst einige Tage später als mit dem normalen Postlauf, kann der Versicherte schnell für den einen oder anderen Tag mit der Krankengeldzahlung in die Röhre gucken. Er müsste beweisen, dass und wann die Krankmeldung zugegangen ist. Das kann er aber nur, wenn er den Weg eines Einschreibens mit Rückschein gewählt hätte. Das machen aus Kostengründen jedoch die Wenigsten. Eine Möglichkeit kann zudem sein, Jemanden im Ernstfall bezeugen lassen zu können, dass die Bescheinigung in den Briefumschlag und dann in die Post gegeben wurde.
 

Rechtsprechung werten Nachweis- und Meldepflichten der Versicherten streng

 
Der DGB Rechtsschutz hat viele Verfahren geführt, in denen es um die Zahlung von Krankengeld ging, und wo zugesandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Krankenkasse nicht oder verspätet eingegangen sind.
 
Mit dem Hinweis darauf, dass der Versicherte alles getan hat, um die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden, bitten wir die Krankenkassen in solchen Fällen um eine Lösung im Rahmen der Kulanz. In der Regel vergeblich, weshalb einige Verfahren vor den Sozialgerichten landen.
 
Die Sozialgerichte folgen hier jedoch leider dem Bundessozialgericht. Danach seien Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Meldung grundsätzlich vom Versicherten zu tragen, da die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ihm obliegt. Regelmäßig seien sowohl die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als auch die Melderegelungen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V strikt zu handhaben. Ausnahmen hat das BSG nur in sehr engen Grenzen anerkannt.


Links:


Das hier maßgebliche Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R) kann hier nachgelesen werden.


Lesen Sie zum Thema Krankengeld auch diese Artikel:


Krankengeld im Urlaub

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft getrete

Das sagen wir dazu:

Wir halten die Forderung, dass der Versicherte den Zugang der AU-Bescheinigung beweisen muss, für falsch. Wenn die Betroffenen die Krankmeldung rechtzeitig auf den Postweg geben, dürften ihnen keine Nachteile entstehen, wenn die Post schlampt oder Unterlagen bei den Versicherungen „verschwinden“.
Oft ist es schon nicht leicht, die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich feststellen zu lassen. Wenn eine solche Feststellung aber vorliegt, kann und sollte das für die Zahlung von Krankengeld ausreichen. 
 
Grade weil die Krankenkassen zunehmend Papiere einscannen und dann vernichten, hat sich die Gefahr des Verlustes erhöht. Und da es nicht mehr in jedem Örtchen einen Sitz jeder Krankenkasse gibt, nehmen die Meldungen auf dem Postweg zu.

Zwar haben viele Krankenkassen in der Zwischenzeit insofern reagiert, dass sie Möglichkeiten der Online-Übermittlung per Mail, Online-Portalen oder Apps anbieten. Diese Möglichkeiten sind aber (noch) nicht flächendeckend, vielleicht auch noch nicht immer ganz ausgereift und können schließlich auch nicht von jedem Betroffenen genutzt werden.  
 

Zugang im Auge behalten!

 
Der Ratschlag kann zurzeit nur lauten, die AU-Bescheinigungen möglichst persönlich bei den Kassen abzugeben.
Ist dies örtlich oder gesundheitlich nicht möglich, kann der teure Weg über das Einschreiben mit Rückschein gewählt werden. Kostengünstiger ist diese Variante: Schicken Sie die Bescheinigung möglichst schnell nach Erhalt los und erkundigen Sie sich nach Ablauf von drei Tagen bei Ihrer Krankenkasse nach dem Zugang. So können Sie noch rechtzeitig reagieren. Und es kann nicht zu den ganz ungünstigen Fällen kommen, in denen erst lange Zeit später auffällt, dass die Meldung gar nicht eingegangen ist und entsprechend lange dann gar kein Geld gezahlt wird.
 
Gefordert ist hier der Gesetzgeber, da die Rechtsprechung die vorhandenen Meldegelungen strikt anwendet und wir mit unseren Kulanz-Anfragen bei den Kassen meist auf Granit stoßen.

 

 

Rechtliche Grundlagen

§ 46 SGB VI Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

§ 46 SGB VI Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

§ 49 SGB VI Ruhen des Krankengeldes

Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben.