Der 37 Jahre alte Systeminformatiker ist seit seiner Kindheit an Taubheit grenzend schwerhörig. Für diesen Personenkreis hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R) entschieden, dass ein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung besteht, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet.

Er war auch bisher mit hochwertigen Hörgeräten versorgt. Im Januar 2010 erfolgte nach Testung verschiedener Geräte eine Neuversorgung auf ärztliche Verordnung. Die alten Hörgeräte waren verschlissen. Doch die Krankenkasse lehnte die volle Übernahme der Kosten (ca. 7.700,- €) ab. Sie übernahm lediglich die Kosten, die bei einer Versorgung mit einem sogenannten Festbetragsgerät entstanden wären und damit einen Betrag von etwa 2.700,- €. Wegen der Differenz von ca. 5.000,- € führte Herr Brandenburg, vertreten durch den DGB Rechtsschutz, ein langes Verfahren. Das Sozialgericht Detmold verurteilte die Krankenkasse im Herbst 2013 zur Übernahme der weiteren Kosten. Es billigte dem Kläger einen Anspruch auf eine über den Vertragspreisen liegende Versorgung mit Hörgeräten zu. Denn die vom Akustiker angebotenen zuzahlungsfreien Geräte sind nicht geeignet, den Hörverlust auszugleichen.

Versorgung mit Festbetragsgeräten

Die Versorgung mit Festbetragsgeräten kann dann erfolgen, wenn diese für die individuellen Bedürfnisse ausreichend sind und ein effektiver Ausgleich der Behinderung erfolgt. Die an Taubheit grenzende hochgradige Schwerhörigkeit von Jan Brandenburg kann mit einem Festbetragsgerät nicht ausgeglichen werden. Er muss bestimmte Hörgeräte tragen, weil die speziellen Hörgeräte besser auf Sprache spezifiziert sind. Der Sprachbereich wird erhöht und die Umgebungsgeräusche gedämpft. Mit den speziellen Hörgeräten kann er sich auch mit Freunden und Nachbarn unterhalten und auch hören und unterscheiden, ob die Kinder lachen oder weinen. Hier war zu berücksichtigen, dass er nicht nur beruflich auf die Hörhilfen angewiesen ist, sondern auch im privaten Bereich als Vater von zwei – mittlerweile drei - kleinen Kindern und Ehemann einer gehörlosen Frau.

Positive Entscheidung trotz negativen Gutachtens  

Entscheidend war für das Gericht zunächst, dass der Kläger mit einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit zu dem Personenkreis gehört, für die nach dem Urteil des BSG vom 17.12.2009 die Festbetragsversorgung nicht ausreichend ist. Zu dem Ergebnis kam die vorsitzende Richterin trotz eines anders lautenden Gutachtens, welches im Verfahren eingeholt wurde.

Für uns vollkommen unverständlicherweise  war der eingeschaltete Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne mit Festbetragsgeräten ausreichend gut versorgt werden.

Wir gingen gegen das Gutachten vor, welches unserer Ansicht nach schon insgesamt nicht den Anforderungen gerecht wurde, die an ein Sachverständigengutachten in einem solchen Verfahren zu stellen sind. Wir bemängelten insbesondere, dass sich der Sachverständige überhaupt nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt hat, also die besonderen Umstände des Klägers im beruflichen und privaten Bereich nicht berücksichtigt hat. Die zuständige Richterin sah das ebenso und bemängelte im Urteil, der Sachverständige habe ohne Prüfung und Erfassung der konkreten Hörsituation des Klägers eine Bewertung anhand der in der Hörkabine ermittelten Messwerte vorgenommen. Deshalb ist die Kammer der Bewertung im Gutachten nicht gefolgt.

Sachleistungsverantwortung der Krankenkasse

Die Detmolder Sozialrichterin legte ihr Augenmerk zudem noch auf einen anderen Aspekt. Der Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Hörverlust mit einem bestimmten Gerät, welches eigenanteilsfrei zu bekommen ist, befriedigend hätte ausgeglichen werden können. Dieses Gerät wurde aber nicht getestet. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachgekommen, indem er alle vom Hörgeräteakustiker ausgewählten Geräte – auch Festbetragsgeräte – getestet hat. Da das Versorgungserfordernis des Versicherten unstreitig war, hätte die Krankenkasse eine konkrete eigenanteilsfreie Versorgungsalternative aufzeigen müssen. Sie hätte außerdem den vom Kläger aufgezeigten Gesichtspunkten zum subjektiven Hörgewinn nachgehen müssen.

Mögliches Fehlverhalten des Hörgeräteakustikers unerheblich

Das Sozialgericht nahm dabei auch den Hörgeräteakustiker, der zum Verfahren beigeladen war, mit in die Verantwortung. Dem Kläger sei sozusagen ein Kleinwagen und ein  Ferrari angeboten worden und es müsse sich niemand wundern, wenn die Wahl auf den Ferrari fällt. Allerdings könne sich die Krankenkasse, die die Auswahl des Hilfsmittels auf einen Leistungserbringer übertragen hat, nicht mit Erfolg auf dessen Fehlverhalten berufen. Die Richterin wies auf die sozialversicherungsrechtliche Verantwortung der Krankenkasse hin, weshalb der Anspruch des Versicherten nicht aufgrund eines Fehlers des Akustikers verneint werden könne.

UN-Behindertenrechtskonvention

Wir hatten uns im Verfahren auch auf die  UN-Behindertenrechtskonvention berufen. Bei einem Verfahren, welches den Behinderungsausgleich betrifft, muss diese unserer Ansicht nach zwingend Berücksichtigung finden. Zweck des Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der innewohnenden Würde zu fördern. Sowohl in Art. 4 wie auch in Art. 20 weist die Konvention auf die Notwendigkeit hin, dass Menschen mit Behinderungen hochwertige Technologien zugänglich gemacht werden sollen.

Silke Clasvorbeck - Bielefeld

 

Download: Urteil Sozialgericht Detmold vom 18.09.2013, Az. S 5 KR 2301/11

Download: Urteil BSG Urteil vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R

 

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