In einer Entscheidung hatte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Zahlungen aus Umsatzbeteiligung bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind.
Zahnärztin erhält Umsatzbeteiligung zwischen 140 und 2.300 € monatlich
Eine junge Mutter war in einer Zahnarztpraxis in der Nähe von Bremen als Zahnärztin angestellt. Neben ihrem Gehalt in Höhe von 3.500 € pro Monat erhielt sie eine Umsatzbeteiligung. Diese schwankte zwischen etwa 140 € und 2.300 € pro Monat.
Nachdem sie ein Kind geboren hatte, beantragte sie Elterngeld bei der Stadtgemeinde Bremen. Diese legte bei der Berechnung das Gehalt von 3.500 € zu Grunde. Die Umsatzbeteiligungen berücksichtigte sie nicht.
Dieser Teil des Einkommens werde steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt, so dass er sich im Hinblick auf das Elterngeld nicht auswirken könne. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.
Wie sich das Elterngeld berechnet
Mit dem Elterngeld soll der finanzielle Verlust abgemildert werden, den Eltern erleiden, wenn sie selbst die Betreuung ihres Kindes übernehmen. Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des Netto-Einkommens, das der/die Arbeitnehmer*in vor der Geburt hatte und das nach der Geburt wegfällt.
Es berechnet sich aus dem Entgelt der zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes bzw. der Geburt. Berücksichtigt wird nur der laufende Arbeitslohn. Dagegen wirken sich Zahlungen, die steuerrechtlich als „sonstige Bezüge“ zu werten sind, auf die Höhe des Elterngeldes nicht aus.
Konkret sind dies Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Provisionen, die in größeren Abständen - etwa quartalsweise - gezahlt werden. Auch Lohnersatzleistungen, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen bleiben außen vor.
LSG: Monatliche Gewinnbeteiligungen sind zu berücksichtigen
Das LSG hat die Gemeinde verurteilt, die Umsatzbeteiligungen der Zahnärztin zu berücksichtigen. Da die Beteiligungen nach der Regelung im Arbeitsvertrag jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden, handele es sich um laufenden Arbeitslohn.
Denn Beteiligung lasse sich einem Lohnzahlungszeitraum zuordnen, ähnlich wie eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum.
Solange eine untrennbare Verknüpfung zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus. Ein Gerichtssprecher fasste zusammen: „der Monatslohn steigt nur durch Monatszahlungen.“
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Pressemitteilung des LSG
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Das sagen wir dazu:
Entscheidender Bezugspunkt für den Lebensstandard ist für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der monatliche Lohn. Es ist daher richtig, die Höhe des Elterngeldes an eben diesen Monatslohn anzuknüpfen.
Monatszeitraum als Bezugspunkt ist richtig
Konsequenterweise hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den monatlichen Zufluss durch Gewinnbeteiligung für berücksichtigungsfähig gehalten. Es ist eben kein Jahresbonus, den das Unternehmen am Ende des Geschäftsjahres zahlt, wenn es erfolgreich war. Da geht es tatsächlich darum, dass die Beschäftigten ein „Zuckerl“ erhalten sollen.
Anders im vorliegenden Fall: Ein Monatslohn von 3.500 € brutto ist für eine Medizinerin kaum ein angemessenes Entgelt. Selbst im Öffentlichen Dienst liegt das Einstiegsgehalt mehr als 300 € darüber. Mit der Gewinnbeteiligung verlagert der Arbeitgeber faktisch einen Teil des unternehmerischen Risikos auf die Beschäftigte.
Das LSG hat völlig zu Recht den Vergleich zur Überstundenvergütung gezogen. Auch diese ist bei der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer in dem Monat ja tatsächlich mehr gearbeitet hat. Wenn nun die Klägerin einen Teil des unternehmerischen Risikos aufgebürdet bekommt, so soll ihr dies wenigstens nicht auch beim Elterngeld zum Nachteil gereichen.
Rechtliche Grundlagen
§ 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.
Das sagen wir dazu