Die Klägerin des Falles, den das Bundessozialgericht (BSG) am 29. März 2019 entschiedenen hat, bezog vor der Geburt ihres Sohnes am 11. Februar 2016 Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben
Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte die Klägerin für sechs Monate die Steuerklasse eins. Im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse vier und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse drei.
Ab dem 4. Lebensmonat ihres Kindes erhielt die Klägerin Elterngeld Plus. Als Bemessungsentgelt legte der beklagte Landkreis das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse eins, die sechs Monate und damit am längsten gegolten hatte. Da die Klägerin mit dieser Berechnung nicht einverstanden war, klagte sie mit dem Ziel, dass bei der Bemessung des Elterngeldes eine für sie günstigere Steuerklasse zugrunde zu legen sei.
Entscheidend ist die am längsten geltende Steuerklasse
Das BSG bestätigte die Berechnungsweise des beklagten Landkreises. Die Revision der Klägerin war erfolglos. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse die Steuerklasse überwiege, die in mehr Monaten gegolten habe als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung).
Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfahre damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstelle.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 28.03.2019